Bauliche Veränderung muss immer durch Beschluss genehmigt werden
Dass eine bauliche Veränderung durch beeinträchtigte Wohnungseigentümer nur in Form eines Beschlusses genehmigt werden kann, entschied das Landgericht Hamburg im Januar 2013.
Das Landgericht Hamburg hatte zu entscheiden, ob ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft verpflichtet war, eine von ihm installierte Terrassenüberdachung wieder zu beseitigen.
Gemäß der Teilungserklärung der Gemeinschaft war jedes Mitglied verpflichtet, die ihm zugehörigen Gebäudeteile ordnungsgemäß instand zu halten.
Anfang des Jahres 2008 installierte ein Wohnungseigentümer unmittelbar angrenzend an die Einheit eines anderen Wohnungseigentümers eine Terrassenüberdachung.
Unmittelbar vor der Installation der Überdachung hatte eine Eigentümerversammlung stattgefunden.
Im Protokoll der Versammlung war nachzulesen, dass alle anwesenden Eigentümer sich einig waren, dass Änderungen am äußeren Erscheinungsbild der Wohneigentumsanlage zustimmungspflichtig sind. Unter dieser Voraussetzung hatten die meisten Eigentümer dem Umbau zugestimmt.
Der Wohnungseigentümer der angrenzenden Einheit war jedoch der Ansicht, dass er wegen der angebrachten Überdachung seiner Unterhaltungspflicht nicht mehr nachkommen könne, da der ihm zugehörige Teil der Außenwand durch die Überdachung teilweise abgedeckt und insbesondere ein Streichen nicht mehr möglich sei.
Angeblich wurde auch das Gesamtbild der Anlage beeinträchtigt, weil eine solche Überdachung bisher nicht vorhanden war.
Das angerufene Gericht entschied, dass der verklagte Wohnungseigentümer zur Beseitigung der Terrassenüberdachung verpflichtet war. Die Installation der Überdachung war nicht durch eine Zustimmung aller beeinträchtigten Wohnungseigentümer gedeckt.
Nur ein Genehmigungsbeschluss aller betroffenen Wohnungseigentümer hätte verbindlich diese bauliche Veränderung rechtfertigen können. An einem solchen Beschluss fehlte es jedoch im entschiedenen Rechtsstreit.
Die formlose Zustimmung einiger Mitglieder der Eigentümergemeinschaft, auf der vor der Installation durchgeführten Versammlung, konnte die bauliche Maßnahme nicht legitimieren.
Es handelte sich nämlich nicht um eine förmliche Beschlussfassung, weil im Protokoll ein Beschlussantrag, die Wiedergabe des Abstimmungsergebnisses sowie eine Feststellung und Verkündung des Zustandekommens eines Beschlusses fehlte. Die bloße Zustimmung der beeinträchtigten Miteigentümer reichte nicht aus.
Das Gericht bekräftigte, dass die Genehmigung einer baulichen Veränderung, nur in Gestalt einer förmlichen Beschlussfassung erfolgen kann. Für diese Sichtweise spricht nach Ansicht des Gerichts bereits der Wortlaut von § 22 Abs. 1 S. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Hiernach können bauliche Veränderungen beschlossen werden, wenn jeder Eigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden (LG Hamburg, Urteil v. 16.01.13, Az. 318 S 55/12).