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Handwerker und bauliche Veränderung: Die aktuelle Rechtsprechung

Inhaltsverzeichnis

„Handwerk hat goldenen Boden“ – so sagt es das Sprichwort. In leichter Abwandlung des Zitats leiten unseriöse Zunftgenossen allerdings daraus das Recht ab, sich auf Kosten des Kunden eine goldene Nase zu verdienen.So auch die Strategie eines in Rheinland-Pfalz ansässigen Fenster- und Türenbauers.Frei nach dem Motto „Was man hat, das hat man“ platzierte der findige Unternehmer die folgende Klausel in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB): Mit Erteilung des Auftrags erkennt der Kunde die Tatsache an, dass 80% der Vertragssumme bei Anlieferung der Fenster oder Türen auf der Baustelle und die restlichen 20% nach Abschluss der Montagearbeiten fällig werden.Das ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken eine unzulässige Benachteiligung des Kunden. (Urteil vom 4.10.2001, AZ. 4 U 115/00)In dem von einer Verbraucherschutzorganisation angestrengten Prozess kippten die OLG-Richter die entsprechende AGB-Klausel. Begründung: Mit der unverhältnismäßig hohen Vorauszahlung werde dem Kunden ein Druckmittel genommen, das ihm nach dem Willen des Gesetzgebers etwa zur Durchsetzung von Nachbesserungsansprüchen zustehe.Daraus ergibt sich jedoch für den Kunden eine nicht unerhebliche Problematik. Werden die einzubauenden Elemente bei der Montage beschädigt, kann die Schadenssumme die erst nach Abschluss zu bezahlenden 20% des Auftragswerts rasch übersteigen.Damit ist der Kunde seinem Lieferanten praktisch auf Gedeih und Verderb ausgeliefert. Ist der Hersteller nicht bereit, seine Fehler zu beheben, kann er einfach die Montagearbeiten einstellen.Fazit: Mit diesem Urteil haben Sie als Handwerkerkunde nun eine solide rechtliche Handhabe, wenn es darum geht, hohe Vorauszahlungen bei noch nicht erbrachter Leistung abzuwehren.Vor allem im Bereich der Dach-, Fassaden- und Fenstersanierung gibt es immer noch Handwerker, die solche Modalitäten in den AGBs haben. Mit dem Verweis auf dieses Urteil sollten Sie darauf bestehen, dass ausschließlich nach dem Grundsatz „Erst die Leistung, dann das Geld“ abgerechnet wird.

Bauliche Veränderung – Installation einer Solaranlage: Wann Sie dafür keine Zustimmung brauchen

Bauliche Veränderungen innerhalb der Eigentumswohnanlage erweisen sich immer wieder als besonders heikles Thema. Es gibt kaum eine Eigentümerversammlung, auf der bauliche Veränderungen nicht auf der Tagesordnung stehen.Einen typischen Alltagsfall musste kürzlich das Bayerische Oberste Landesgericht entscheiden. In dem Fall ging es um eine 0,8 m2 große Solaranlage, die ein Eigentümer auf dem Garagendach installiert hatte.Die übrigen Eigentümer verlangten den Abbau der Solaranlage, weil es sich um eine bauliche Veränderung handele und sie dem Vorhaben nicht zugestimmt hatten.Damit bestätigten die Richter zugleich, dass zu baulichen Veränderungen gerade auch Veränderungen an der äußeren Gestaltung des Hauses und der Nebengebäude gehören.Alle baulichen Vorhaben, die zu einer architektonischen, ästhetischen oder farblichen Veränderung führen, sind zustimmungsbedürftig.Trotzdem sah das Gericht in diesem Fall eine Ausnahme. Die Richter argumentierten wie folgt:Der Streit zog sich durch drei Gerichtsinstanzen. Zuletzt entschied das Bayerische Oberste Landesgericht: Bei der Solaranlage handelt es sich um eine bauliche Veränderung. Trotzdem muss die Solaranlage nicht wieder abgebaut werden, weil sie die übrigen Eigentümer nicht nennenswert beeinträchtigt. (BayO- bLG, Beschluss vom 17.10.2001, 2 ZBR 147/01)Das Gericht verwies darauf, dass durch die Errichtung der Solaranlage Eingriffe in das Dach und die Außenwand der Garage erforderlich waren. Dach und Außenwand stehen jedoch im gemeinschaftlichen Eigentum.Durch die Befestigung der Anlage auf dem Dach und die Zuführung eines Kabels durch die Außenwand der Garage, wurde in das Dach und die Außenwand eingegriffen.Die Anbringung einer fingerdicken Bohrung ist aber einem Mauerdurchbruch nicht gleichzusetzen. Denn Bohrungen können so vorgenommen werden, dass ein Schaden am Gemeinschaftseigentum, insbesondere durch Eindringen von Feuchtigkeit, ausgeschlossen ist.Mit anderen Worten: Für die übrigen Eigentümer entstehen durch die Installation der Solaranlage keine erheblichen Nachteile. Dabei berücksichtigten die Richter zusätzlich, dass die Solaranlage lediglich auf dem Garagendach und nicht unmittelbar vor den Fenstern der Wohnungen angebracht worden war.