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Pachtvertrag: Das schließt er mit ein

Inhaltsverzeichnis

Im Gegensatz zum Mieter, der gegen Zahlung der Miete lediglich das Recht hat, die Mietsache zu nutzen, hat der Pächter mit Zahlung der Pacht das Recht, mit den gepachteten Räumlichkeiten und dem eventuell darin befindlichen Inventar Geld zu verdienen. Er hat damit das Recht der „Fruchtziehung“ aus dem Pachtobjekt (§ 581 BGB).

Wird Inventar mit gepachtet ist dieses vom Pächter zu ersetzen, wenn er den Verlust selbst zu verantworten hat (§ 582 BGB). Übernimmt der Pächter zu Beginn des Pachtverhältnisses Inventar zum Schätzwert, hat er während der Pachtzeit abgenutzte Gegenstände zu ersetzen. Bei Pachtende ist dem Verpächter das Inventar zum Schätzwert zurückzugewähren.

Ob ein Pacht- oder Mietverhältnis vorliegt, ist zunächst von Fall zu Fall an Hand des geschlossenen Vertrages zu entscheiden. Gibt es keinen schriftlichen Vertrag oder ist sein Inhalt nicht eindeutig, ergibt sich die Art des Vertragsverhältnisses aus dem Willen der Vertragspartner. Von besonderer Bedeutung ist bei der Beurteilung was die Vertragsparteien bezüglich der Fruchtziehung bei Vertragsabschluss vereinbart haben.