Beschluss zugestimmt? Zustimmender verliert Anfechtungsbefugnis
Ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) stellt fest, dass ein Mitglied einer Gemeinschaft nicht später einen Beschluss anfechten darf, wenn er diesem zuvor in einer Versammlung zugestimmt hat.
Ein Aktionär hatte in einer Versammlung seine Zustimmung zu einem zur Abstimmung vorgelegten Beschlussthema erklärt und anschließend erst seinen Widerspruch zu Protokoll gegeben. Danach reichte er fristgemäß Anfechtungsklage gegen den Beschluss ein.
Widersprüchliches Verhalten
Ohne Erfolg! Der BGH lehnte eine Anfechtungsbefugnis ab. Die Bundesrichter warfen dem Anfechtenden ein widersprüchliches Verhalten vor.
Da er zunächst in der Abstimmung seine Zustimmung erklärt hatte, war er nicht mehr berechtigt, gegen den Beschluss eine Anfechtungsklage einzureichen (BGH, Urteil v. 21.06.10, Az. II ZR 24/09).
Hinweis: Dieses Urteil des BGH bezog sich auf einen Beschluss der in einer Aktionärversammlung gefasst wurde. Hinsichtlich Wohnungseigentum besteht in der Rechtsliteratur keine einheitliche Ansicht darüber, ob ein Wohnungseigentümer einen Eigentümerbeschluss, dem er zuvor zugestimmt hat, anfechten darf.
Rechtssicherheit oder Flexibilität?
Eine Mehrheit gesteht einem solchen Wohnungseigentümer ein Recht zur Anfechtung zu.
Begründung: Das Recht zur Anfechtung dient nicht nur dem Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers sondern auch dem Interesse der Eigentümergemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
Argument dagegen: Die Eigentümergemeinschaft hat auch ein Interesse an Rechtssicherheit. Wenn ein Wohnungseigentümer in einer Versammlung für einen Beschluss stimmt, ist es weder absehbar noch nachvollziehbar, wenn er später gegen diesen Beschluss eine Anfechtungsklage einreicht.
Für eine GmbH ist anerkannt, dass ein Gesellschafter, der einem Beschluss zugestimmt hat, nicht mehr anfechtungsbefugt ist.
Die Eigentümergemeinschaft stellt ebenso wie eine Gesellschaft (GmbH, AktG) eine Personenmehrheit dar. Es bleibt also abzuwarten, ob die Regeln des Gesellschaftsrechts die Rechtsprechung bezüglich Eigentümergemeinschaften beeinflussen werden.