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Gesetzeslage zur Enteignung: Behörden dürfen Eigentum beschlagnahmen

Inhaltsverzeichnis

Eigentum ist toll, aber es verpflichtet auch – und zwar mehr, als Sie sich vielleicht vorstellen…

Außerdem kann der Staat ohne Weiteres darauf zugreifen, etwa mit Zwangs-Hypotheken oder einer Erhöhung der Grunderwerbs-Steuer und der Grundsteuer.

Der Präsident der Europäischen Kommission, Jean-Claude Juncker, erklärte einmal, dass Eigentum verpflichte. „Also verpflichten wir das Eigentum.“

Das heißt nichts anderes, als dass mögliche Enteignungen von Bürgern und Privat-Anlegern geplant waren und sind.

Aufgrund der geltenden Gesetzeslage dürfen Behörden Eigentum beschlagnahmen

Wir haben Ihnen aufgezeigt, dass…

  • …im Zuge der Flüchtlingskrise leerstehende Immobilien entweder enteignet oder zwangsvermietet wurden.
  • …auf der Basis des jeweiligen Landesordnungs- oder Sicherheits- bzw. der Polizei- und Ordnungsbehörden-Gesetze vorübergehend Gebäude beschlagnahmt werden können und dürfen; beispielsweise in einer Notlage (wenn etwa Obdachlosigkeit in einer Stadt droht), oder wenn die Sicherheit und Ordnung gefährdet ist, sprich: zur Abwehr einer Gefahr.

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Eigentümer sollen für Enteignungen entschädigt werden

Im baden-württembergischen Polizeigesetz heißt es beispielsweise dazu, dass die Beschlagnahmung aufzuheben ist, „sobald ihr Zweck erreicht ist. Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung darf die Beschlagnahme nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.“

Dem Eigentümer steht dafür eine Entschädigung zu, die sich normalerweise an den marktüblichen Mietpreisen orientiert; insbesondere dann, wenn der Wohnraum beschädigt oder abgenutzt wurde.

Nur staatliches Wohnrecht?

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben erklärt dazu, dass sich Gemeinden und Kommunen in einem Notfall lediglich das Wohnrecht für eine leer stehende Immobilie beschaffen dürfen.

Eine Zwangs-Enteignung schließe das Gesetz ganz aus, sodass das Eigentum niemals auf den Staat übergehe.

Wie dem auch sei, es gibt noch mehr „Enteignungs-Gesetze“, die gedreht und gewendet werden können, wie man Sie braucht.

Beispiele gefällig? – Bitte schön:

Verschiedene Enteignungs-Gesetze

Nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) von Berlin ist die Sicherstellung von Sachen erlaubt, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.

Ebenso billigt das Gesetz zum Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungs-Verbotgesetz) Wohnungen wieder ihrem eigentlichen Zweck zuzuführen, wenn sie länger als 6 Monate leer stehen.

Vielleicht haben Sie auch vergessen, was der rot-grüne Senat in Hamburg dahingehend bereits im Oktober 2015 beschloss:

das heftig umstrittene Gesetz zur Sicherung der Flüchtlings-Unterbringung in Einrichtungen.

Somit können zukünftig leerstehende Gewerbe-Immobilien auch gegen den Willen der Eigentümer für die Unterbringung von Asylbewerbern beschlagnahmt werden.

Befristet war das Gesetz zunächst bis zum März 2017 und soll nicht für Privatwohnungen gelten.

Von wegen, die Enteignungen gelten nicht für Privatbesitz

Die Hamburger Opposition sah das damals jedoch ganz anders: Mit diesem Gesetz könnte auch der Zugriff auf eben solche Privatwohnungen möglich werden.

Sie bezeichnete diese Regelung schon im Vorfeld als einen massiven Eingriff in die Eigentumsrechte der Hamburger.

Nachfolgend einige ausgewählte Beispiele für Beschlagnahmungen, die 2015 durchgeführt wurden:

  • das Kolpingwerk in Arnsberg
  • die frühere Zentrale der Berliner Sparkasse
  • eine Kaserne im Main-Tauber-Kreis
  • eine Familienferienstätte in Olpe
  • die Friedrichshainer Sporthalle SEZ in Berlin