Über Wirtschaftsplan müssen alle WEG-Mitglieder bestimmen
In der WEG ist der Wirtschaftsplan für die einzelnen Eigentümer immer sehr wichtig. Wenn die Eigentümergemeinschaft aus Untergemeinschaften besteht, muss man wissen dass zum Beispiel ein Wirtschaftsplan allen Mitgliedern der Gemeinschaft zur Abstimmung vorzulegen ist.
Denn dass alle Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft über einen Wirtschaftsplan abstimmen müssen, auch wenn in ihm Kostenpositionen enthalten sind, die nur einzelne Untergemeinschaften betreffen, entschied das Landgericht Itzehoe im Juli des Jahres 2014.
Der Fall: Klage auf Zahlung der rückständigen Hausgelder
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte eines ihrer Mitglieder auf die Zahlung von rückständigen Hausgeldern verklagt. Die von den einzelnen Wohnungseigentümern zu zahlenden Hausgelder waren zuvor in einem Wirtschaftsplan festgelegt worden.
Der Wirtschaftsplan, auf den die Gemeinschaft ihre Hausgeldforderung stützte, war in einer Versammlung von Wohnungs- und Teileigentümern gemeinsam beschlossen worden.
Die Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft sah vor, dass Wohnungseigentümer und Teileigentümer die auf Wohnungseigentum bzw. Teileigentum entfallenden Kosten anteilig tragen müssen.
Gemeinsame Abstimmung über den Wirtschaftsplan
Der verklagte Wohnungseigentümer war aber der Ansicht, dass sich aus der Teilungserklärung ergebe, dass die Wohnungseigentümer und die Teileigentümer nicht gemeinsam über den Wirtschaftsplan hätten abstimmen dürfen.
Seiner Meinung nach hätte es eine getrennte Abstimmung im Hinblick auf den Wirtschaftsplan erfolgen müssen. Nach der Teilungserklärung hätten die Wohnungseigentümer und Teileigentümer jeweils nur die auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Lasten und Kosten anteilig zu tragen.
Hieraus lasse sich ableiten, dass die Wohnungseigentümer auch nur die Kompetenz hätten, über die sie betreffenden Kosten zu beschließen. Nach § 12 Nr. 1 der Teilungserklärung seien getrennte Versammlungen abzuhalten, wenn über Gegenstände zu beschließen ist, die nur eine der Eigentümergruppen beträfen.
Die Entscheidung des Gerichts: Alle (Teil-)Eigentümer beschließen Wirtschaftsplan
Das Gericht entschied den Rechtsstreit jedoch zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft. Gemäß § 28 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) haben grundsätzlich alle Wohnungs- und Teileigentümer über einen Wirtschaftsplan zu beschließen. Das gilt auch dann, wenn einzelne Positionen nur eine abgeschlossene Gruppe von Mitgliedern der Gemeinschaft betreffen.
Denn ein Wirtschaftsplan enthält regelmäßig Kostenpositionen, die sowohl Teileigentümer als auch Wohnungseigentümer betreffen. Dies rechtfertigt die Aufstellung eines einheitlichen Wirtschaftsplans für eine gesamte Wohneigentumsanlage.
Das gilt auch, wenn in einer Teilungserklärung die Bildung von selbständigen Untergemeinschaften vorgesehen ist und auch jede Untergemeinschaft selbständig verwaltet werden soll.
Wirtschaftsplan enthält gemeinschaftliche Kosten – Mitglieder daher Stimmberechtigt
Denn es gibt regelmäßig Kostenpositionen, die das Grundstück, mehrere Gebäude der Anlage oder gemeinschaftliche Anlagen betreffen. Da ein Wirtschaftsplan notwendigerweise solche gemeinschaftlichen Kosten enthält, die alle Eigentümer betreffen, ist über ihn auch durch alle Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft abzustimmen (LG Itzehoe, Urteil v. 15.07.14, Az. 11 S 82/13).