+++ GRATIS Online-Webinar: Projekt 1,1-Millionen-Euro-Sprint - Jetzt bis zu 1,1 Millionen Euro sichern! | 03.06., 11 Uhr +++

Verzug: Bauträger schuldet Nutzungsausfallentschädigung

Inhaltsverzeichnis

Ein Wohnungseigentümer kann bei Verzug des Bauträgers mit der Übergabe der Eigentumswohnung eine Nutzungsausfallentschädigung fordern. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Februar 2014.

Ein Wohnungseigentümer hatte mit einem Bauträger einen Vertrag zwecks Sanierung seiner gerade erworbenen Altbauwohnung geschlossen. Die Sanierung sollte bis Ende August 2009 abgeschlossen sein.

Im September 2011 waren die Arbeiten aber immer noch nicht beendet. Die zu sanierende Altbauwohnung war über 130 m² groß.

Bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten wohnte der Wohnungseigentümer mit seiner mehrköpfigen Familie in seiner alten ca. 70 m² großen Wohnung.

Der Wohnungseigentümer machte wegen des mehrmonatigen Verzuges des Bauträgers mit der Fertigstellung eine monatliche Nutzungsausfallentschädigung von über 1.000,- € geltend.

Das angerufene Gericht entschied zu Gunsten des Wohnungseigentümers.

Da der Bauträger die Sanierung entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht rechtzeitig abgeschlossen hatte, war er dem Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Schaden des Wohnungseigentümers bestand im entschiedenen Rechtsstreit in der Vorenthaltung der Gebrauchsmöglichkeit der Eigentumswohnung.

Die Nutzungsausfallentschädigung konnte auch für die noch fertig zu stellende Wohnung veranschlagt werden.

Eine Beeinträchtigung des Wohnungseigentümers lag deshalb vor, weil die zwangsweise länger zu nutzende alte Wohnung eine deutlich geringere Qualität aufwies.

Bereits die erheblich größere Wohnfläche der zu sanierenden Wohnung ließ zu, dass diese im Vergleich zur tatsächlich genutzten alten Wohnung als höherwertig einzustufen war (BGH, Urteil v. 20.02.14, Az. VII ZR 172/13).