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Immaterielle Vermögensgegenstände im HGB

Inhaltsverzeichnis

Immaterielle Vermögensgegenstände sind dem HGB zufolge dem Anlagevermögen zuzurechnen. Für Controller, Wissenschaftler und Praktiker spielt die Behandlung von immateriellen Vermögensgegenständen in der Bilanz eine große Rolle. Die Bewertung hat nämlich maßgeblichen Einfluss auf den Firmenwert (Goodwill).

Je nachdem, welche Bewertungsmodelle für Unternehmen Anwendung finden, werden nach neuem Recht nicht nur physische Werte, sondern auch das geistige Eigentum eines Unternehmens (Know-how) wertmäßig in der Bilanz erfasst.

Immaterielle Vermögensgegenstände im HGB

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden weitreichende Änderungen im HGB-Bilanzrecht vorgenommen. Dazu zählt unter anderem auch die Behandlung von immateriellen Vermögensgegenständen nach § 248 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB).

Bislang bestand insbesondere für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht entgeltlich erworben wurden, ein Bilanzierungs- bzw. Aktivierungsverbot. Dieses Aktivierungsverbot galt nach § 248 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) und auch nach § 5 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) zumindest bis Ende 2009.

Es wurde durch Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) aufgehoben. Mit der Aufhebung wurde zugleich eine Ausschüttungssperre eingeführt. Dadurch soll unter anderem der Gläubigerschutz gestärkt werden.

Seit 2010 gilt für die Handelsbilanz ein Aktivierungswahlrecht, während in der Steuerbilanz weiter ein Aktivierungsverbot herrscht. Maximal dürften nur die in der Entwicklungsphase entstandenen Produktionskosten angesetzt werden, allgemeine Forschungsausgaben sind weiterhin nicht aktivierbar. Dabei ist zu beachten, dass die Entwicklungs- und Forschungskosten verlässlich voneinander abgegrenzt werden können.

Was sind immaterielle Vermögenswerte?

Zu den immateriellen Vermögensgegenständen im HGB zählen Rechte und geistiges Eigentum wie Urheberrechte, selbsterstellte Software und Patente, aber auch Konzessionen und Lizenzen. Auch geleistete Anzahlungen und der Wert des Unternehmens selbst zählen dazu.

Diese selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände dürfen für Geschäftsjahre ab dem Jahr 2010 in der Handelsbilanz aktiviert werden. Außen vor bleiben selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte wie eigene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte oder Kundenlisten. Diese immateriellen Vermögensgegenstände dürfen nur bilanziert werden, wenn diese von Dritten erworben wurden.

Immaterielle Vermögensgegenstände nach IFRS

In den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) werden immaterielle Vermögenswerte als „intangible assets“ bezeichnet. Das sind alle konkret identifizierbaren und alle nicht monetären Werte. Der wesentliche Unterschied zum HGB besteht darin, dass nach IFRS selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte aktiviert werden müssen.

Unternehmen können ihre Außendarstellung verbessern

Durch die Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) haben insbesondere junge und aufstrebende Firmen die Möglichkeit, ihre Außendarstellung durch die bilanzielle Abbildung der Forschungs- und Entwicklungserfolge zu verbessern.

Der Grund: Bislang durften immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht entgeltlich erworben wurden, nicht als Aktivposten im Anlagevermögen angesetzt werden. Dies hat sich nunmehr zugunsten innovativer Firmen geändert.