Urlaub verfällt dank neuer Regelung nicht mehr
Ende März verfallen die Urlaubstage vom Vorjahr, das ist die gängige Meinung vieler deutscher Arbeitnehmer – doch das stimmt nicht!
Europäischer Gerichtshof (EuGH) verwirft deutsche Praxis
Dass nicht genommener Urlaub auch bei kranken Arbeitnehmern verfällt, ist laut einem Beschluss des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) europarechtswidrig.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) allerdings ist der 4-wöchige Mindesturlaub stets im Anspruchsjahr zu nehmen. Nur wenn betriebliche oder persönliche Gründe dem entgegenstehen, ist eine Übertragung bis zum 31.3. des Folgejahres erlaubt.
Wird der Urlaub allerdings auch bis dahin nicht genommen, verfällt er endgültig – so war es jedenfalls bisher.
Gerichtsurteil zeigt: Deutsche Praxis längst überholt
Diese Regelung hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 20.1.2009 gekippt. Der Fall: Ein 60-jähriger Arbeitnehmer konnte 2004 und 2005 seinen Jahresurlaub wegen Krankheit nicht nehmen.
Als er danach vorzeitig in Rente ging, verlangte er von seinem Arbeitgeber die Abgeltung der nicht beanspruchten Urlaubstage. Der Arbeitgeber wandte dagegen ein, nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sei der Anspruch ersatzlos verfallen. Dagegen klagte der Mitarbeiter.
EuGH entscheidet: Urlaubsanspruch verfällt nicht
In letzter Instanz fällte dazu der EuGH folgendes Urteil: Der Verfall von Resturlaub spätestens zum 31.3. verstoße gegen europäisches Recht (Az. C-350/06). Er sei nur zulässig, wenn ein Arbeitnehmer auch tatsächlich Gelegenheit hatte, seinen Urlaub zu nehmen.
Diese Möglichkeit habe er jedoch nicht, wenn er infolge einer Krankheit arbeitsunfähig sei, urteilten die Luxemburger Richter. Ein Erlöschen des Urlaubsanspruchs würde somit sein soziales Recht auf Urlaub beeinträchtigen.
Krankheit, Urlaub, Kündigung
Dazu ein Beispiel: Ist ein Beschäftigter 4 Jahre lang krank, hat er bei Genesung im 5. Jahr Anspruch auf mindestens 16 Wochen Urlaub – zuzüglich des Anspruchs im neuen Jahr.
Diese Regelung dürfte jedoch auch dazu führen, dass sich kleine und mittlere Betriebe früher von Dauererkrankten trennen. Denn solche immensen Urlaubsabgeltungskosten können eine Kündigung regelmäßig rechtfertigen.
Bundesweite Regelung vor 2009: Urlaub verfällt!
Die in Deutschland geltende Regelung vor 2009 sah folgendes vor: Ein Arbeitsvertrag mit günstigerer Urlaubsübertragung ging dem Bundesurlaubsgesetz vor. Grundsätzlich galt, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen müssen.
Eine Übertragung ins Folgejahr kam nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen in Frage. Ein Fall, der vor einem deutschen Gericht verhandelt wurde, bestärkte die Regelung, dass die Urlaubsregelung im Arbeitsvertrag behandelt wurde.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte ein Angestellter im Januar von seinem Arbeitgeber Resturlaubsabgeltung verlangt. Der Arbeitgeber hatte dagegen eingewandt, der Mitarbeiter hätte den Urlaub im Vorjahr beantragen müssen. Da er das nicht getan habe, seien die Resttage mangels dringender Gründe gar nicht übertragen worden.
Diese Auffassung teilten die Richter des Landesarbeitsgerichtes (LAG) nicht. Der Urlaubsanspruch sei keineswegs erloschen. Denn: Maßgeblich sei der Arbeitsvertrag. Dieser sehe den Urlaubsverfall erst zum 31.3. des Folgejahres vor. Für den Mitarbeiter gelte daher die günstigere Regelung aus dem Arbeitsvertrag und nicht das Bundesurlaubsgesetz.
Dass der Arbeitsvertrag maßgeblich ist, wurde jedoch durch die höhere Instanz des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2009 wiederum verworfen.