+++ GRATIS Online-Webinar: +84.643 % KI-Revolution - Die Gewinn-Chance des Jahres! | SA. 01.04., 11 Uhr +++

Bankgeheimnis: Diese Ausnahmen gibt es in Deutschland

Inhaltsverzeichnis

Der automatische Datenabgleich, die Abgeltungssteuer oder das Kontenabrufverfahren mit Zugriff auf die Kontenstammdaten von Bankkunden – eins ums andere, so scheint es, wird es abgeschafft, das Bankgeheimnis in Deutschland. Ausnahmen verdrängen zunehmend ein altes Gewohnheitsrecht.

Seit rund 400 Jahren gilt: Kein Kreditinstitut muss neugierigen Dritten Auskunft über das Vermögen ihrer Kunden geben. Die Verschwiegenheitspflicht der Banken wurde in Deutschland erstmals 1619 geregelt und danach als Bankgeheimnis bezeichnet.

Bankgeheimnis in Deutschland – etliche Ausnahmen

Und damit auch der Staat nicht einfach alles abfragen kann, ist es heute durch das grundgesetzliche Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt, was sich etwa im §30a der Abgabenordnung (AO)  niederschlägt. Demzufolge hat der Fiskus auf das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunde Rücksicht zu nehmen.

Doch wie für jeden Grundsatz gilt auch für das Bankgeheimnis in Deutschland: Ausnahmen bestätigen die Regel. Gleich ob Zinserträge, Dividenden, Verkaufsgewinne oder Erbschaften, im Notfall wollen die Behörden wissen, wie es um die Steuerehrlichkeit bestellt ist. Ganz abgesehen von kriminellen Handlungen wie etwa Geldwäsche.

Aber auch bei Leistungsansprüchen an den Staat oder Zahlungsverpflichtungen kann ein Interesse bestehen, die Vermögensangaben zu überprüfen.

Dass es für das Bankgeheimnis in Deutschland Ausnahmen geben muss, ist nachvollziehbar. Wie immer ist es eine Frage der Interessensabwägung. Und häufig kommt es auf den Einzelfall an.

Allgemeine und konkrete Datenmitteilung

Nach dem genannten § 30a AO etwa kann das Finanzamt beim begründeten Verdacht auf Steuerverkürzung Kontrollmitteilungen über Konten und Depots anfordern. Nicht jedoch, wenn es nur um eine allgemeine Überwachung oder Außenprüfung geht. Es muss ein Besteuerungsverfahren bzw. ein konkreter Fall vorliegen.

So muss beispielsweise die Bank Einzelauskünfte über Konto- und Depotnummern erteilen, die der Steuerpflichtige dem Finanzamt hartnäckig nicht mitteilt, obwohl er Ausgaben oder Vergünstigungen geltend macht. Die Bank kann die Auskünfte nicht verweigern.

Unabhängig vom Einzelfall sind Kreditinstitute generell verpflichtet, Dateien mit Konten- und Depotnummern sowie den Angaben der Verfügungsberechtigten zu führen.

Über die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin können Finanz-, Arbeitsämter und Sozialbehörden jederzeit auf diese Kontenstammdaten zurückgreifen. Kontenstand und Geldbewegungen werden nur im konkreten Verdacht und beim Auskunftsersuchen weitergegeben.

Stammdaten erlauben Rückschlüsse

Doch selbst ohne diese Details lassen sich über die Stammdaten genauere Rückschlüsse ziehen. Schließlich müssen Banken dem Finanzamt auch mitteilen, ob und in welcher Höhe ein Kunde Freistellungsaufträge in Anspruch nimmt.

Anhand der Zinserträge etwa kann es leicht die Höhe der Einlagen errechnen. Damit müssen auch BAföG- oder Hartz-IV-Empfänger rechnen, wenn sie Vermögen verschweigen. Wird die Behörde erst einmal hellhörig, sind Detailangaben fällig.

Vor Gericht schließlich kommt es auf die Art des Verfahrens an. Im Zivilprozess darf ein Bankmitarbeiter nur mit Zustimmung des Kunden aussagen. Bei Strafverfahren und Steuerdelikten wiederum ist dieses Bankgeheimnis aufgehoben, die Bank muss als Zeuge gezielte Fragen beantworten.

Meldepflicht – der Kunde erfährt meist nichts

Die erwähnte generelle Meldepflicht gilt übrigens auch für Konten zugunsten Dritter für den Todesfall oder Treuhandkonten, wenn der Kunde verstorben ist. Beim Erb- und Todesfall sind die Kreditinstitute verpflichtet, die Höhe des Vermögens mitzuteilen, das sie für den Erblasser verwaltet hat.

Die Meldepflicht gilt aber auch, wenn Einzahlungen oder Transaktionen bestimmte Schwellenbeträge übersteigen. In dem Fall verlangt das Geldwäschegesetz die Identität des Handelnden. Bei Kontoeröffnungen ist sowieso eine Legitimationsprüfung fällig.

Insgesamt gibt es also beim Bankgeheimnis Ausnahmen auf zwei Ebenen: Die allgemeinen Daten sind ohnehin zugänglich. Konkrete Details immer dann, wenn die jeweiligen Verfahrenserfordernisse vorliegen.

Ob Daten weitergegeben werden, erfährt man als Kunde meist erst, wenn sich das Finanzamt oder eine andere Behörde meldet. Auch wenn die Staatsanwaltschaft im Spiel ist, muss die Bank den Kunden nicht informieren.

Schadensersatz bei Pflichtverletzung der Bank

Andererseits darf die Bank keinerlei Vorgänge oder Daten sonstigen Dritten mitteilen. Landen sie dennoch etwa bei Konkurrenten, Neidern oder getrennten Ehepartnern, verstößt sie gegen das Bankgeheimnis aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Je nach Fall muss sie dann unter Umständen Schadenersatz leisten.

Das Bankgeheimnis gilt übrigens für Banken und Sparkassen genauso wie für alle anderen Finanzdienstleister und Versicherungen. Allerdings hat es schon bei der Kontoeröffnung ein Loch: Mit seiner Unterschrift segnet jeder Kunde in der Regel zugleich Datenübermittlungen an die Schufa ab.