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Geringwertige Wirtschaftsgüter Österreich: Möglichkeiten für Steuerzahler

Inhaltsverzeichnis

Mit den gesetzlichen Regelungen in Österreich für „geringwertige Wirtschaftsgüter“ (GWG) können Unternehmer Steuern und Aufwand sparen. Die Idee, bei „geringwertigen Wirtschaftsgütern“ Erleichterungen zu schaffen, gibt es in vielen Ländern. Dabei sind die Regeln häufig ähnlich, aber eben nicht identisch. Der folgende Artikel erläutert speziell für Österreich, was geringwertige Wirtschaftsgüter sind, welche Regelungen zu beachten sind und welche Möglichkeiten und Vorteile österreichische Unternehmer nutzen können.

Geringwertige Wirtschaftsgüter Österreich: Das Konzept kurz erklärt

Jede unternehmerische Anschaffung muss sich korrekt in Bilanz und Steuerrechnung des Unternehmens widerspiegeln. Anschaffungen führen daher während der gesamten Lebensdauer zu Verwaltungsaufwänden bei den betroffenen Unternehmen und den zuständigen Steuerbehörden.

Hinter dem Begriff „geringwertige Wirtschaftsgüter“ steht nun die Idee, den Unternehmen und Steuerbehörden Verwaltungsaufwand zu ersparen,  wenn der Wert von unternehmerischen Anschaffungen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt.

Der rechtliche Rahmen in Österreich für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Österreich regelt die übliche „Absetzung für Abnutzung“ in den Paragraphen 7 und 8 des österreichischen Einkommensteuergesetz EStG. Den Gesetzestext finden Sie in unseren externen Links aufgeführt. In Österreich gibt es zwar keine amtlichen Tabellen über die Nutzungsdauer von Anschaffungen, aber die deutschen Tabellen können im Normalfall verwendet werden. Auch diese Tabellen finden Sie unter unseren externen Links.

Für Erleichterungen regelt Österreich die geringwertigen Wirtschaftsgüter explizit und übersichtlich im § 13 des Einkommensteuergesetz (EStG). Um Missbrauch zu vermeiden, sind dort auch einige Einschränkungen eingeführt. Damit ist die steuerliche Regelung in Österreich übrigens deutlich übersichtlicher und anwendungsfreundlicher als beim nördlichen Nachbarn Deutschland.

Mehr dazu: Regelungen für geringwertige Güter in Deutschland

Die Möglichkeit der Erleichterung für geringwertige Wirtschaftsgüter in Österreich gibt es nun laut §13 EStG für abnutzbare Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Gut 400 € nicht überschreiten und die nicht für Vermietung oder Weiterverkauf bestimmt sind.

So sind zum Beispiel Immobilien, Kunstwerke und Antiquitäten ausgenommen, da diese nicht abnutzbar sind. Für Unternehmer, die zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind, gilt die Grenze von 400 € für den Nettopreis. Für alle anderen ist der Bruttopreis ausschlaggebend. Der eigene Steuerberater ist in jedem Fall der passende Ansprechpartner, um herauszufinden, welche Anschaffungen in Ihrem konkreten Fall als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) zählen.

Möglichkeiten bei geringwertigen Wirtschaftsgütern in Österreich

Alle Wirtschaftsgüter, welche die oben genannten Bedingungen erfüllen, können als Betriebsausgaben sofort komplett im Jahr der Anschaffung bzw. der Ausgabe abgesetzt werden.

Das erspart zum einen den steuerlichen Verwaltungsaufwand in den Folgejahren. Zum anderen lässt sich durch die gezielte Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) je nach Gewinnentwicklung des Unternehmens natürlich in gewissem Maße die Steuerschuld optimieren.

Dabei ist in Österreich jedoch der Einfluss auf den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zu bedenken. Denn wenn Wirtschaftsgüter als GWG sofort abgesetzt werden, können sie nicht mehr für die Berechnung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden.

Die sofortige Abschreibung als GWG ist keine Pflicht. Sie ist eine gesetzliche Alternative zur Abschreibung nach Nutzungsdauer. Für die Nutzung des investitionsbedingten Freibetrages kann es also sinnvoll sein, auf diese Möglichkeit der Sofortabschreibung zu verzichten. Eine Erklärung zum investitionsbedingten Gewinnfreibetrag finden Sie wiederum in den externen Links.

Fazit: Aufwandsersparnis und Steueroptimierung sind die entscheidenden Vorteile

Die gesetzlichen Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter in Österreich ermöglichen Unternehmern und Selbstständigen je nach Situation entweder Aufwandsersparnis oder Steuerersparnis oder gar beides zur gleichen Zeit. Die Nutzung der Möglichkeiten für geringwertige Wirtschaftsgüter verbietet jedoch häufig die Ausschöpfung der Möglichkeiten für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Ihr Steuerberater wird hier im Normalfall die optimale Variante für Sie wählen.