Retrozession und Kick-Backs: Anleger haben immer bessere Karten
Retrozession ist ein vorwiegend Schweizer Begriff für die leidigen Kick-backs, mit denen Anleger um ihr Geld gebracht werden.
Von Retrozessionen durch Schweizer Banken sind auch tausende deutscher Anleger betroffen. Seltsamerweise wurde das Thema in den deutschen Medien kaum aufgegriffen. Dabei beschäftigen Kick-backs seit Jahren die Justiz.
Retrozessionen bzw. Kick-backs sind heimliche Rückvergütungen zwischen Fondsanbietern und Banken oder Vermittlern. Die ahnungslosen Kunden zahlen für versteckte Provisionen Geld, das in ihrem Anlagevermögen fehlt.
Wer nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, kann Schadensersatz fordern. Und zwar nicht nur von deutschen, sondern ebenso von Schweizer Banken – neuerdings auch von freien Vermittlern.
Kick-backs: Beispiel 1
Ein Anleger hatte sich nach Beratung durch seine Bank mit 50.000 € an einem Fonds beteiligt. Was er nicht wusste: Der Ausgabeaufschlag von 5% ging über den Fondsanbieter an die Bank zurück.
Aus der Anlagesumme flossen noch weitere Provisionen, insgesamt 8%. Dem Anleger fehlten 4.000 €.
Retrozession: Beispiel 2
Bei einem Anlagebetrag von 1 Mio € und Investitionen in diverse Fonds konnte eine Schweizer Bank durch geschicktes Umschichten nach zehn Jahren ca. 100.000 € Euro an Vertriebsprovisionen zusätzlich erwirtschaften – auf Kosten der Anleger.
Kick-backs: Beispiel 3
Ein freier Anlagevermittler hatte eine Kundin mit hohen Renditen von 19% zur Fondsbeteiligung überredet. Die Anlagesumme: 30.000 €. Der Vermittler kassierte 7,5% davon als Provision – ohne Wissen der Kundin.
BGH: Ohne Aufklärung Schadensersatz
Im ersten Fall geht es um ein deutsches Kreditinstitut. Lange Zeit war es üblich, Anleger über solche Provisionszahlungen hinter deren Rücken nicht zu informieren. Damit aber ist seit Dezember 2006 Schluss.
Banken, die es dennoch versuchen, müssen zahlen, so der BGH in seinem damaligen Urteil. Dieses wurde nach einigem Hin und Her wegen Detailfragen 2010 und 2011 erneut bestätigt.
Hauptknackpunkt beim Schadensersatz sind die Fristen. Anleger, die Verdacht schöpfen, sollten einen Fachanwalt beauftragen, da es oft schwierig ist, die Sache ans Licht zu bringen.
Ab Kenntnis hat man 3 Jahre Zeit. Wenn nicht, so gilt eine Frist von 10 Jahren. Wer etwa Ende 2005 abgeschlossen hat und nicht weiß, dass er nicht aufgeklärt wurde, der kann noch bis kommenden Dezember der Sache nachgehen und Schadensersatz fordern.
Kann der Bank vorsätzliches Verschweigen nachgewiesen werden, kommt wegen Untreue bzw. Betrug das Strafrecht ins Spiel. Der Anspruch aus Delikt verjährt auch ab Kenntnis nach 10 Jahren.
Schweizer Banken linken auch deutsche Anleger
Einen Fachanwalt sollten sich vor allem Anleger nehmen, die legales, deklariertes Geld bei Schweizer Banken angelegt haben und den Verdacht haben, mit Retrozessionen übers Ohr gehauen worden zu sein.
Im Oktober 2012 hatte das Schweizer Bundesgericht sein Urteil aus dem Jahr 2006 bestätigt. Tenor: Schweizer Banken müssen Retrozessionen zurückzahlen, es sei denn, der Kunde hat eine Verzichtserklärung unterschrieben.
Auch deutsche Anleger können sich auf das Urteil berufen und Schadensersatz fordern. Die reguläre Frist ist zwar bereits Ende 2013 abgelaufen. Doch hier kommt es auf den Einzelfall an.
Je nach Summe kann es sich lohnen, die Chancen auszuloten und notfalls auch Strafanzeige zu stellen. Die erste ist bereits eingegangen. Viele Banken stellen sich einfach stur.
Auch freie Vermittler müssen die Karten auf den Tisch legen
Zurück nach Deutschland. Bisher sahen sich freie Vermittler von den BGH-Urteilen weitgehend nicht betroffen. Denn das Gericht war der Ansicht, dass dem Kunden klar sein müsse, dass freie Vermittler von Provisionen leben, sofern sie 15% nicht überschreiten.
Hier hat das Berliner Landgericht im Januar 2013 ein Zeichen gesetzt. Als eine Anlegerin feststellte, dass sich der Vermittler ohne einen Hinweis 7.5% der Anlagesumme als genehmigt hatte und der Fonds obendrein floppte, bestätigte das Landgericht ihren Anspruch auf Schadensersatz. Sie bekam die ganze Summe zurück.
Wo sich heimliche Provisionen verstecken
Das Urteil ist zwar auf einen Einzelfall bezogen, hat aber Signalwirkung. Fragt sich nur, ob sich alle freien Vermittler danach richten. Aufpassen sollte man zum Beispiel, wenn Investmentdepots kostenlos angeboten und der Kauf von Fondsanteilen ohne Ausgabeaufschläge berechnet werden.
Die Kick-Backs verstecken sich meist in der TER (Total Expense Ratio). Ähnlich bei Fondsparplänen. Wenn bei monatlichen Sparraten von 150 € die TER von 2,26% einen Kick-back-Anteil von 0,96% enthält, beträgt der Schaden nach 35 Jahren 37.339 €.
Mit den verschiedenen Urteilen hat sich das Blatt nach und nach zugunsten der Anleger gewendet. Wichtig ist in jedem Fall, dass irgendwelche internen Zahlungen immer eindeutig erkennbar sein müssen.