Was passiert bei der Abzinsung von Rückstellungen?

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Rückstellungen sind ein Passivposten in der Bilanz eines Unternehmens, die eine vereinbarte Zahlungsverpflichtung in der Zukunft ausweisen.

Im Gegensatz zu vereinbarten Verbindlichkeiten können sie meist nicht mit konkreten Zeitpunkten der Fälligkeit und genauen Betragshöhen angegeben werden.

Laut § 253 Abs. 1 HGB werden die in der Bilanz erforderlichen Zahlen „nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung“ festgelegt.

Dieses Verfahren ist so lange kein Problem, wie nicht extreme Preiserhöhungen oder Kostenänderungen auf die berechnete Rückstellung durchschlagen.

Mit der generellen Einführung der Abzinsung von Rückstellungen ist den Unternehmen jedoch ein sehr reales Problem entstanden: die Prüfung durch das Finanzamt.

Abzinsung von Rückstellungen – Gleichstellung mit Verbindlichkeiten

Bis 2010 gab es keine Abzinsung Rückstellungen, ausgenommen Verbindlichkeiten mit einem Zinsanteil.

In diesen Fällen war die Lage klar: die steuermindernden Rückstellungen auf der Passiva-Seite der Bilanz wurden um den jeweiligen Zinsbetrag gekürzt.

Seit 2010 gelten für die Abzinsung Rückstellungen die gleichen Grundsätze wie für die Abzinsung von unverzinslichen und unterverzinslichen Verbindlichkeiten.

Diese sind im BMF-Schreiben vom 26.5.2005 (Az.: IV B 2 – S 2175 – 7/05) definiert.Die Abzinsung Rückstellungen erfolgt ebenfalls mit einem Zinssatz von 5,5 %.

Abzinsung von Rückstellungen – oft eine Interpretationsfrage

Problematisch wird es nicht nur, da sich die Abzinsung sowohl auf Geld- als auch auf Dienst- und Sachleistungsverpflichtungen bezieht.

Auch in der Einschätzung dessen, was als „vernünftige kaufmännische Beurteilung“ gelten kann, gehen Unternehmen und Finanzamt häufig entgegengesetzte Wege.

Ein Unternehmen kann sich jedoch immer auf den Kenntnisstand bei Rückstellung berufen.

Liegen bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt neue Erkenntnisse zur Beurteilung der Rücklage vor, können diese nicht gegen das Unternehmen verwendet werden.

Die Bilanzerstellung des Unternehmens kann nicht nachträglich falsch werden, wenn neue Umstände eine andere Beurteilung ermöglichen.

Abzinsung Rückstellungen – wann kommt sie nicht zur Anwendung?

Die Abzinsung Rückstellungen erfolgt nicht, wenn

  • die Verbindlichkeit, die einer Rückstellung zugrunde liegt, verzinslich ist,
  • es sich um Rückstellungen für Vorausleistungen handelt
  • die Laufzeit der Rückstellung am Stichtag der Bilanz keine 12 Monate mehr beträgt oder
  • die Laufzeit der Rückstellung am Stichtag vor weniger als 12 Monaten begonnen hat.

Besondere Regelungen gelten für Garantie- und Gewährleistungsrückstellungen.

Diese sind in der Regel nicht zwar verzinslich und habe meist mindestens ein Jahr Laufzeit.

Aber zur Vereinfachung des Verfahrens verzichtet das Finanzamt hier auf eine Abzinsung Rückstellungen.

Abzinsung von Rückstellungen – Kulanz in Steuerfragen

Wenn Rückstellungen für Steuernachzahlungen gebildet werden müssen, werden diese nach § 233a der Abgabenordnung (AO) ohnehin verzinst. Die Abzinsung Rückstellungen für diesen Fall entfällt deshalb.

Das Prinzip gilt jedoch auch dann, wenn das Finanzamt auf die Zinsen für Steuernachzahlungen verzichtet.

Für jeden anderen Fall außerhalb des o.g. Regulariums aber müssen sich Unternehmen auf die Abzinsung Rückstellungen einstellen.