Quellensteuer Frankreich: So fordern Sie Ihre Gelder zurück

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Jeder, der im Ausland anlegt, weiß, dass nicht nur die deutschen, sondern auch die Finanzämter anderer Länder einen Teil der Zinsen oder Dividenden einbehalten wollen.

Die Doppelbesteuerungsabkommen sollen dabei helfen die Quellensteuer auf die Abgeltungssteuer anzurechnen, aber in einigen Ländern ist damit auch heftiger Papierkram verbunden.

Einige Regeln sind so kompliziert, dass die Anleger aufgeben und lieber auf ihr Geld verzichten. Die jährlichen Gewinnbeteiligungen erscheinen zwar auf den ersten Blick sehr verlockend, die eigentliche Summe, die letztlich auf dem Konto ankommt, dagegen nicht.

Das liegt vor allem daran, dass einige Länder wie Frankreich und Italien den Großteil der Ausschüttungen für sich behalten und nur unter bestimmten Voraussetzungen zurückzahlen.

Zurückfordern der Quellensteuer in Frankreich

Diese Gelder zurückzuerhalten scheint beinahe unmöglich zu sein. Der einfache Antrag auf Erstattung der zu viel gezahlten Quellensteuern auf Dividenden oder Zinsen reicht in Frankreich beispielsweise nicht aus.

Dieser Antrag wird nämlich nur angenommen, wenn er über die Depotbank eingereicht wird. Allerdings wird dafür eine Dienstleistungsgebühr über 100 € von der Bank verlangt.

Wenn die in Frankreich einbehaltenen Quellensteuern den Betrag nicht erreichen oder nur knapp überschreiten, lohnt es sich also nicht und die Anleger verzichten auf ihre Ansprüche.

Doppelbesteuerung immer noch vorhanden

Zu Beginn wird ein Teil der Zinsen oder Dividenden direkt als Quellensteuern vom Heimatland einbehalten. Nur die restliche Summe wird an die ausländischen Anleger überwiesen. Die deutsche Finanzverwaltung greift – nach erfolgreichem Rückforderungsantrag – folglich auf Geld zu, das bereits in ausländischen Staatskassen liegt.

Die Probleme mit der Rückerstattung der Quellensteuer führen daher oft zu einer Doppelbesteuerung. Der Verzicht auf die Ansprüche der Rückerstattung ist dabei schon beinahe die Regel.

Die Anleger sind innerhalb der EU also im freien Kapitalverkehr eingeschränkt. Das Problem sollte durch die Doppelbesteuerungsabkommen behoben worden sein, aber in der Realität ist das bisher nicht der Fall.

Fazit: In Frankreich und auch der gesamten europäischen Union ist bezüglich des Doppelbesteuerungsabkommens und der Quellensteuer noch längst nicht alles geklärt.

Es gibt kein europaweit einheitliches Erstattungsformular und auch die Verjährungsfristen für die entsprechenden Ansprüche sind nicht gleich. Es müsste auch eine Regelung bezüglich der Adressaten der Forderungen geben, die bisher nicht einheitlich sind.

Die Auszahlung erfolgt je nach Land verzögert und von den verschiedenen Ländern – wie beispielsweise Frankreich – werden bürokratische Hürden aufgebaut, die das Zurückfordern der zu viel gezahlten Quellensteuern etwas erschweren können.