Verwalter aufgepasst: Zwischenzähler müssen geeicht sein!

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So gut wie jede Wohnungseigentümergemeinschaft hat einen Verwalter. Von seiner Qualität sowie vom Umfang seiner Beauftragung hängt es ab, wie reibungslos und wertsichernd das Gemeinschaftseigentum verwaltet werden kann. Die Aufgaben des Verwalters können hier recht umfangreich sein. Aus diesem Grund ist es für Verwalter auch sehr wichtig, den folgenden Fall zu kennen:

Denn: Dass auch Zwischenzähler geeicht sein müssen, stellte das Verwaltungsgericht in Köln im November des Jahres 2014 klar.

Der Rückgriff auf Messwerte von installierten ungeeichten Messgeräten verstößt aus diesem Grund gegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG, § 10 Abs. 1 EichO. Einem Verwalter, der die Werte ungeeichter Messgeräte für die Betriebskostenabrechnungen oder die Jahresabrechnungen nutzt, kann dies untersagt werden.

Der Fall: Nutzung von Jahrelang nicht geeichten Zwischenzählern 

In einer Wohneigentumsanlage wurde festgestellt, dass die Zwischenzähler für die Ermittlung der Werte des Energie- und Wasserverbrauchs nicht geeicht waren. Es waren bereits seit Jahren inzwischen nicht mehr geeichte Wärme- und Kaltwasserzähler in der Wohnungseigentumsanlage installiert.

Der Verwalter hatte die Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG), die die Kostenverteilung für Wärme und Wasser auf die einzelnen Eigentumswohnungen beinhaltete, auf Grundlage der fehlerhaft ermittelten Werte erstellt.

Die zuständige Behörde, der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen, untersagte, nachdem sie hiervon erfuhr, die weitere Nutzung der Gebrauchserfassungsgeräte.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln: Verbot der Behörde war rechtmäßig

Und zwar zu Recht, wie das Verwaltungsgericht in Köln feststellte. Nach § 1 EichZustVO NRW ist der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen in NRW nämlich als Sonderordnungsbehörde für die Durchführung des EichG und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zuständig. Das Verbot der Behörde diente der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1a) EichG ist es verboten, Messgeräte ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Nach § 10 Abs. 1 EO, § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG dürfen im geschäftlichen und amtlichen Verkehr Werte nur verwendet werden, wenn sie mit einem geeichten Messgerät ermittelt wurden.

Nutzung von ungeeichten Messgeräten zur Abrechnung verstößt gegen die gesetzlichen Vorschriften

Ordnungswidrig handelt nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EichG, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht geeichte Messgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 EichG verwendet. Auch die Verrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs durch Zwischenzähler in Mietshäusern oder Wohneigentumsanlagen stellt geschäftlichen Verkehr im Sinne des EichG dar.

Erfolgt dies mit ungeeichten Messgeräten verstößt dies folglich gegen die gesetzlichen Vorschriften. Der Verwalter, in dessen Aufgabenbereich gemäß §§ 27, 28 WEG die Erstellung von Jahresabrechnungen gehört, war aus diesem Grund auch der richtige Adressat für die Untersagung der weiteren Nutzung der Messgeräte (VG Köln, Beschluss v. 26.11.14, Az. 1 L 1593/14).