Wer die Kosten des Rechtsstreits tragen muss

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Darüber, wer am Ende des Rechtsstreits die Anwalts- und Gerichtsgebühren zu tragen hat, entscheidet das Gericht in seinem Urteil.

Dabei gilt: Wer verliert, zahlt.

In der Praxis ist es dabei häufig so, dass die Richter der klagenden Partei teilweise Recht geben, einen Teil der Ansprüche also abweisen.

In diesem Fall bildet das Gericht eine Kostenquote.

Eine Rechtschutzversicherung kann sich lohnen

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung und von ihr vor Prozessbeginn eine Kostendeckungszusage erhalten, muss sie Ihnen sämtliche Kosten erstatten.

Zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gehören die Gerichtsgebühren, die Kosten Ihres eigenen und des gegnerischen Rechtsanwalts sowie die Kosten der Beweisaufnahme.

Wichtig: Vereinbaren Sie mit Ihrem Anwalt anstelle der gesetzlichen Gebühren ein höheres Honorar, so muss Ihr unterlegener Gegner Ihnen nur die gesetzlichen Gebühren erstatten.

Für das darüber hinausgehende Honorar Ihres Rechtsanwalts müssen Sie also auch bei einem gewonnenen Prozess selbst aufkommen.

Was aber geschieht, wenn Sie den Prozess zwar gewonnen haben, Ihr Gegner aber zahlungsunfähig ist? In diesem Fall kann das Gericht die Gerichtskosten auch von Ihnen verlangen.

Obwohl Sie vor Gericht Recht bekommen haben, sind Sie der Justizkasse nämlich gegenüber „Ausfallschuldner“.

Und auch die Gebühren Ihres Anwalts müssen Sie dann selbst bezahlen, wenn der Gegner insolvent ist.

Kosten der Beweisaufnahme

Häufig muss in einem Rechtsstreit ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden. Zweck des Gutachtens ist dann die Klärung einer Beweisfrage, zu der vom Kläger und Beklagten unterschiedliche Angaben gemacht werden.

So muss beispielsweise in einem Verfahren über die Berechtigung einer Mietminderung die Frage geklärt werden, ob die Schimmelpilzbildung im Bad auf unzureichende Belüftung durch den Mieter oder aber auf bauliche Mängel zurückzuführen ist.

Oder es muss nachgewiesen werden, ob die durch einen Handwerker vorgenommenen Schönheitsreparaturen allesamt erforderlich waren (wie Sie als Vermieter behaupten) oder nicht (wie der Mieter behauptet).

Wird im Prozess eine Beweisaufnahme nötig, ergeht vom Gericht eine Aufforderung, dass für ihre Durchführung ein Kostenvorschuss zu entrichten ist.

Gezahlt werden muss der Vorschuss von demjenigen, der sich zu seinen Gunsten auf das Beweismittel beruft.

In den Beispielfällen zuvor möchte der Mieter zu seinem Vorteil die Miete mindern, weil die Schimmelpilzbildung seiner Behauptung nach auf bauliche Mängel der Wohnung zurückzuführen ist.

Weil er diese Frage durch ein Sachverständigengutachten klären lassen möchte, muss er für dessen Kosten einen Vorschuss zahlen.

Umgekehrt sind Sie als Vermieter vorschusspflichtig, wenn Sie Ihre Handwerkerkosten vom Mieter einklagen und zu Ihrer Behauptung, dass die beauftragten Schönheitsreparaturen erforderlich waren, ein Gutachten eingeholt werden soll.

Vernehmung von Zeugen: Wem es hilft, der zahlt

Auch wenn ein Beweis durch die Vernehmung von Zeugen erfolgen soll, muss ein Vorschuss von demjenigen gezahlt werden, der sich zu seinen Gunsten auf den Zeugen beruft.

Denn weil Zeugen wegen ihrer Vernehmung vor Gericht unter Umständen einen Verdienstausfall erleiden bzw. auch Fahrtkosten aufwenden müssen, haben sie Anspruch auf eine Zeugenentschädigung.

Beispiel: Als Vermieter kündigen Sie Ihrem Mieter wegen massiver nächtlicher Ruhestörungen.

Weil der Mieter dies bestreitet, kommt es zu einem Räumungsrechtsstreit, in welchem Sie die übrigen Mieter als Zeugen benennen. In diesem Fall wird das Gericht von Ihnen einen Zeugenvorschuss anfordern.

Tipp: Wird Ihr Zeuge eine Entschädigung später nicht verlangen, weil er keine Aufwendungen und keinen Verdienstausfall gehabt hat (zum Beispiel, wenn der Zeuge Rentner ist und Sie ihn zur Verhandlung in Ihrem Auto mitnehmen), sollten Sie dies dem Gericht umgehend mitteilen.

In diesem Fall kann das Gericht von Ihnen nämlich keinen Vorschuss verlangen – allerdings müssen Sie eine nachstehend formulierte Verzichtserklärung des Zeugen einreichen.