Differenzbesteuerung bei Kfz-Händler – ein typisches Beispiel

Differenzbesteuerung bei Kfz-Händler – ein typisches Beispiel
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Inhaltsverzeichnis

Die Differenzbesteuerung greift bei Unternehmen, die bewegliche körperliche Gegenstände ohne Vorsteuerabzug erwerben und diese dann zum Wiederverkauf anbieten. Somit wird bei einem Wiederverkauf nicht erneut der Gesamtwert des verkauften Gegenstandes der Umsatzsteuer unterzogen.

Von dieser Umsatzsteuer-Sonderregelung profitieren zum Beispiel Gebrauchtwarenhändler. Insbesondere im Kfz-Handel gibt es schon lange eine Differenzbesteuerung. Privatpersonen und Kleinunternehmer spielen hierbei eine besondere Rolle. Durch ihren Händlerankauf entsteht meist erst die Möglichkeit, durch die Differenzbesteuerung ausschließlich die unternehmerische Wertschöpfung zu besteuern.

Differenzbesteuerung: Was ist das?

Die positive Differenz zwischen dem Einkaufspreis eines Gegenstandes und dessen Verkaufspreis unterliegt der Differenzbesteuerung. Diese Besteuerung beläuft sich auf 19%. Die Umsatzsteuer wird dabei herausgerechnet. Doch nicht nur im Kfz-Handel existiert die Differenzbesteuerung, auch im Kunstgewerbe oder dem Antiquitätenhandel findet die Umsatzsteuer-Sonderregelung Anwendung.

In beiden Bereichen gilt die Steuer von 19%. Selbst der Kunsthandel stellt keine Ausnahme dar und muss mit den vollen 19% statt den ansonsten geltenden 7% besteuert werden.

Differenzbesteuerung im Fahrzeughandel

Im Kfz-Handel wird die Differenzbesteuerung immer dann angewendet, wenn der Gebrauchtwagen von einer Privatperson oder einem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer (zum Beispiel Kleinunternehmer nach §19 Abs. 1 UStG) erworben wird.

Auch der Erwerb eines Gebrauchtwagens aus dem Gebiet der EU ist von der Differenzbesteuerung nicht ausgeschlossen. Der Käufer muss in diesem Fall aber auch Fahrzeughändler sein. Der Verkäufer ist entweder eine Privatperson, die keine Umsatzsteuer erheben kann, oder ein Verkäufer, der die Differenzbesteuerung anwendet.

Rechnungsstellung mit und ohne Steuer

Sind die Voraussetzungen für die Verwendung der Differenzbesteuerung erfüllt, wird in der Rechnung des Verkäufers keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Somit hat der Gebrauchtwagenhändler auch keine Möglichkeit, eine Vorsteuer geltend zu machen.

Im Falle eines Weiterverkaufs wird dann ausschließlich die Differenz von Einkaufspreis und Verkaufspreis der Differenzbesteuerung unterzogen. Allerdings besteht für den Händler keine Pflicht, die Umsatzsteuer aus der Differenzbesteuerung auf der Rechnung auszuweisen. Damit würde er ja auch seine Marge offenbaren.

Anwendung der Sonderregelung ist abhängig von Berufsgruppe

Die Differenzbesteuerung ist nicht für jeden Unternehmer anwendbar. Lediglich Unternehmer, die gewerblich mit Gegenständen handeln oder diese versteigern, dementsprechend also „Wiederverkäufer“ sind, können die Sonderregelung der Umsatzbesteuerung in Anspruch nehmen.

Die Differenzbesteuerung findet ausschließlich bei Händlern Anwendung, die gewerblich mit Gebrauchtgegenständen zu tun haben. Ein Einzelhändler, der alle paar Jahre einen Pkw kauft und wiederverkauft, zählt rechtlich nicht zu den „Wiederverkäufern“. Er muss demnach auf den vollständigen Verkaufspreis die Umsatzsteuer entrichten.