Kleinunternehmerregelung: Welche Steuern Kleinunternehmer nicht zahlen müssen

Kleinunternehmerregelung: Welche Steuern Kleinunternehmer nicht zahlen müssen
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Inhaltsverzeichnis

Kleinunternehmer (Selbständiger mit geringen Umsätzen) kann man sowohl im Hauptberuf als auch im Nebenberuf sein. Das positive Moment des Kleinunternehmertums ist die Befreiung von der Umsatzsteuer. Seit 2020 zahlen Kleinunternehmen bis zu einem Wert von 22.000 Euro keine Umsatzsteuer (bis Ende 2019: 17.500 Euro). Auch wenn sie im laufenden Jahr einen Umsatz von maximal 50.000 Euro erzielen werden, ist keine Umsatzsteuer zu entrichten. Ein positiver Aspekt des Kleinunternehmertums ist also die Befreiung von der Umsatzsteuer.

Dies nennt sich Kleinunternehmerregelung und ist der gesetzliche Regelfall. Sie ist in § 19 Abs. 1 UStG geregelt. Auf diese Regelung kann der Unternehmer auf Wunsch durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verzichten. Besteuert wird der Kleinunternehmer über die Einkommensteuer.

Kleinunternehmer: Umsatzsteuervoranmeldung ja oder nein?

Wer dagegen eine Umsatzsteuervoranmeldung abgibt, hat damit gegenüber dem Finanzamt angezeigt, dass er auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. An diesen Verzicht ist man 5 Jahre gebunden.

Dies gilt auch dann, wenn man aus Unwissenheit versehentlich das Formular ausgefüllt und dem Finanzamt übergeben hat. Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, Kleinunternehmern über die Kleinunternehmerregelung aufzuklären.

In diesem Moment muss dann der Kleinunternehmer auf alle seine Einnahmen 19% Umsatzsteuer abführen. Dies ist unabhängig davon, ob der Kleinunternehmer eine Rechnung schreibt oder nicht.

Umgekehrt kann der Kleinunternehmer nun bei Käufen die 19% Umsatzsteuer, die ihm verrechnet wurden, ebenfalls gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Voraussetzung ist, dass ihm eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Die ans Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer ist in der Gewinnermittlung eine Betriebsausgabe. Die vom Finanzamt zurückerstattete Umsatzsteuer ist eine Betriebseinnahme. Die Gewinnermittlung ist maßgeblich für die Höhe der Einkommensteuer.

Worauf bei der Einkommensteuer von Kleinunternehmern zu achten ist

Für eine Einkommensteuer als Kleinunternehmer muss man folgende Dinge erledigen: Trotz der Befreiung von der Umsatzsteuern mussten Unternehmer neben der Anlage GSE eventuell die Gewerbesteuererklärung und die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) sowie eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Inzwischen wurde die Anlage GSE abgeschafft und in Anlage S und G aufgeteilt. S ist für Selbständige und Freiberufler, G dagegen für Gewerbetreibende.

Wichtig dabei ist, immer den Kleinunternehmerstatus auf den Formularen zu markieren. Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, bei versäumtem Markieren diesen Fehler von sich aus zu korrigieren.

Die Anlage EÜR dient der Ermittlung des Jahresüberschusses für die Einkommensteuer. Den Einnahmen stellt man alle betriebsrelevanten Ausgaben gegenüber. Dazu gehören neben den üblichen – durch Quittungen belegbaren – Ausgaben auch buchhalterische Ausgaben.

Als buchhalterische Ausgaben bezeichnet man Abschreibungen, beispielsweise auf Computer, beruflich genutzte Fahrzeuge oder Mobiliar. Anschaffungen über 410 € netto können nicht auf einmal abgesetzt werden und müssen in der Regel über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Als Ausnahme können Anschaffungskosten zwischen 150 und 1.000 € als Sammelposten geltend gemacht werden. Diese Abschreibung läuft dann über 5 Jahre.

Betriebsergebnis kann gemindert werden

Das in der EÜR ermittelte Betriebsergebnis mindert sich bei der Einkommensteuer weiter durch alle anderen Ausgaben, die als abzugsfähig zulässig sind. Darunter fallen Aufwendungen für private Versicherungen, Krankenkasse und andere Sonderausgaben. Dafür spielt der Status als Kleinunternehmer keine Rolle, da es sich um dieselben Abzüge wie für Angestellte oder Unternehmer handelt.

Wer als Kleinunternehmer nicht als Freiberufler, sondern als Gewerbetreibender tätig ist, muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung ein Formular für die Gewerbesteuer abgeben. Der Gewerbesteuerfreibetrag beträgt 24.500 €. Bis zu diesem Betrag findet keine Besteuerung statt.

Firmenwagen von Kleinunternehmern

Ein Fahrzeug, das nicht als Firmeneigentum gekennzeichnet wird, muss nicht abgeschrieben werden. Der Fahrer kann seinem Einzelunternehmen für Geschäftsfahrten eine Kilometerpauschale in Rechnung stellen. Allerdings können Fahrzeugreparaturen in einem solchen Fall nicht als Betriebskosten verrechnet werden.

Benutzt man das Fahrzeug privat und es ist als Eigentum der Firma in der Buchhaltung aufgeführt worden, so kann man diese privaten Kilometer steuerlich nicht geltend machen und das Benzin etc. müsste dem Unternehmen gutgeschrieben werden. Der Anteil der Privatnutzung ist als Betriebseinnahme zu versteuern. Der private Anteil kann entweder über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder pauschal über die 1%-Methode ermittelt werden.

Beispiele: So viel Einkommensteuer muss ein Kleinunternehmer zahlen

Für das Jahr 2021 liegt der Grundfreibetrag für Alleinstehende bei 9.744 Euro und für Ehepaare bei 19.488 Euro. Bis zu diesem Freibetrag muss ein Kleinunternehmer also keine Steuern bezahlen. Für 2022 werden die Werte auf 9.984 Euro bzw. 19.968 Euro ansteigen. Erst bei einem Gewinn oberhalb dieser Grenzen fällt im Jahr 2022 dann eine Steuer an.

Die Besteuerung oder auch Eingangssteuersatz startet bei 14 %. Mit steigendem Gewinn steigt auch die prozentuale Besteuerung bis zu einem Spitzensteuersatz von 42 % an. Die folgenden Beispiele gelten für das Jahr 2021 und die damit geregelten Beiträge:

Beispiel 1:

Das Einkommen beträgt 12.000 Euro. Bei 12.000 Euro Gewinn muss der Kleinunternehmen laut Einkommensteuer-Grundtabelle 366 Euro Steuern zahlen. Die Steuerbelastung beträgt also rund 3,05 % seines Einkommens. Hinzu kommt eine eventuelle Kirchensteuer von etwa 9 % und somit einen Betrag von 32,94 Euro. Der Solidaritätszuschlag entfällt. Demnach ergibt sich eine steuerliche Belastung von insgesamt 398,94 Euro beziehungsweise 3,32 % seines Einkommens.

Beispiel 2:

Der Kleinunternehmer macht 45.000 Euro Gewinn. Der durchschnittliche Steuersatz auf sein Einkommen beträgt hierbei 22,47 % mit 10,111 Euro Steuern. Mit einer Kirchensteuer in Höhe von 909,99 Euro zahlt der Kleinunternehmer letztlich 11.020,99 Euro Steuern. Auf seinen gesamten Gewinn gerechnet, beträgt der Steuersatz ca. 24,49 %.