Was ist ein gemeinsamer Haushalt?

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Ein toter Mieter – sicher kein alltäglicher Gedanke eines jeden Vermieters, und doch bitterer Alltag. Jedenfalls sollten Sie gewappnet sein.Sicher haben Sie bereits von den Schwierigkeiten gehört, die ein Vermieter hat, möchte er die Mietnachfolge regeln. Bevor dies jedoch zum Problem werden kann, gilt es zu klären, ob es sich bei betreffender Wohnung um ein auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt handelt. Dies korrekt einzuschätzen also ist das A und O!

Die Führung eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts

Nicht jede Person, die im Zeitpunkt des Todes des Mieters mit in der Wohnung gelebt hat, tritt nach den mietrechtlichen Vorschriften in den bestehenden Mietvertrag ein. Beispielsweise die Mitglieder einer einfachen Haushalts- oder Wohngemeinschaft sieht der Gesetzgeber nicht als so schutzbedürftig an, dass ihnen nach dem Tod des alleinigen Mieters die Wohnung erhalten bleiben müsste. Auch der Untermieter führt in aller Regel mit dem Hauptmieter keinen gemeinsamen Haushalt und setzt deshalb dessen Mietverhältnis nicht fort. Hier werden zunächst die Erben neue Mieter.Unter der Führung eines gemeinsamen Haushalts wird verstanden, dass die Wohnung für den Mieter und die anderen Bewohner den Mittelpunkt einer gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsführung bildet. Dies ist bei einer Familie, die viele Jahre gemeinsam in der Wohnung lebt, problemlos anzunehmen.Hat ein Ehepaar die Wohnung gemeinsam bewohnt, sich dann aber getrennt, und hat der Ehepartner, der nicht Mieter war, die Wohnung endgültig verlassen, so kann er nicht beim Tod des Mieters in die Wohnung zurückkehren. Er hat kein Eintrittsrecht, weil kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wurde. Auch wenn in einem solchen Fall der Mieter auszieht ohne das Mietverhältnis zu kündigen und später stirbt, hat der in der Wohnung gebliebene Ehepartner, der selbst nicht Mieter ist, kein Recht, in den Mietvertrag einzutreten.Ein Haushalt besteht jedoch weiter, wenn ein Haushaltsangehöriger nur vorübergehend die Wohnung verlässt, etwa aus beruflichen Gründen oder für einen längeren Klinikoder Pflegeheim-Aufenthalt. Das Landgericht Kiel hat selbst in einem Fall, in dem ein todkranker Ehepartner in das Krankenhaus eingeliefert wurde, so dass mit einer Rückkehr in die gemeinsame Wohnung nicht zu rechnen war, die Führung eines gemeinsamen Haushalts bejaht.Auch wenn die gemeinsame Haushaltsführung erst kurze Zeit bestand, ist das Eintrittsrecht der erst kürzlich eingezogenen Person grundsätzlich zu bejahen. Eine Mindestdauer der gemeinsamen Haushaltsführung wird vom Gesetz nicht verlangt. Allerdings ist die bloße Absicht, zusammenzuziehen, nicht ausreichend. Auch wenn in eine sehr preisgünstige Wohnung eines älteren pflegebedürftigen Menschen kurz vor dessen Ableben noch Enkelkinder oder entfernte Verwandte oder Bekannte einziehen, sollten Sie im Zweifel genauer prüfen, ob tatsächlich eine auf Dauer angelegte gemeinsame Haushaltsführung bestand.Indizien für eine gemeinsame Haushaltsführung sind beispielsweise:

  • langjähriges Zusammenleben in der Wohnung;

  • gemeinsame Anschaffung der Wohnungseinrichtung;

  • gemeinsame Verfügung über Einkommen und Vermögen, Führung eines gemeinsamen Kontos;

  • kein Partner hat eine weitere Wohnung;

  • jeder Partner hat seine persönlichen Gegenstände in der Wohnung;

  • gemeinsame Versorgung von Kindern/Angehörigen.

Gegen eine gemeinsame Haushaltsführung sprechen:

  • bestehendes Untermietverhältnis;

  • getrennte Wohnräume innerhalb der Wohnung;

  • ein Partner hat sich polizeilich abgemeldet oder nicht angemeldet;

  • ein Partner hat seine persönlichen Wert- und sonstigen Gegenstände aus der Wohnung entfernt.

Beruft sich ein angeblicher Mitbewohner des Verstorbenen auf ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag, so muss er Umstände darlegen und im Streitfall vor Gericht auch beweisen, aus denen sich die gemeinsame Haushaltsführung ergibt.