Balkonkraftwerk in der WEG: Diese Regeln gelten
Eine eigene kleine Solaranlage, auch Balkonkraftwerk oder Steckersolaranlage genannt, kann Mieter und Eigentümer etwas unabhängiger von den hohen Strompreisen machen.
Was gilt für Balkonkraftwerke in der WEG?
Seit im Oktober 2024 die Reform des Rechts für die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in Kraft getreten ist und Balkonkraftwerke seitdem zu den privilegierten Maßnahmen zählen, haben Mieter und Eigentümer einen rechtlichen Anspruch auf die Genehmigung dieser.
Bis dato musste für ein Balkonkraftwerk in der WEG die Genehmigung der Eigentümer eingeholt werden. In Zukunft haben Eigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf die Nutzung, wenn auch weiterhin mit einer kleinen Einschränkung.
Denn es gilt weiterhin das Gesetz, dass die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden müssen. Das bedeutet, dass die WEG ein Mitspracherecht hat, wie ein Balkonkraftwerk am Haus angebracht wird. Es gibt also Erleichterungen beim Thema Balkonkraftwerk in der WEG, aber nicht jede Umsetzung ist automatisch zulässig.
Welche Einschränkungen für Balkonkraftwerke in der WEG gibt es?
Schließlich betrifft die Installation eines Balkonkraftwerks in der Regel Teile des Gemeinschaftseigentums, wie zum Beispiel die Fassade oder das Balkongeländer. Und genau hier setzt das Gesetz an: Denn die Anlage darf weder die Sicherheit gefährden noch das äußere Erscheinungsbild unzumutbar beeinträchtigen. Auch technische Normen und Vorgaben sowie die Regeln für den Anschluss an das Stromnetz müssen eingehalten werden.
Im Wohnungseigentumsrecht ist entscheidend, ob es sich beim Einbau eines Balkonkraftwerks um eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum handelt. Bei vielen Lösungen ist das der Fall, weshalb es auch weiterhin dabei bleibt, dass es einen Beschluss der WEG braucht. Die Gemeinschaft der Eigentümer muss in das Vorhaben einzelner eingebunden werden, auch wenn einzelne Maßnahmen mittlerweile gesetzlich erleichtert wurden.
Zustimmung durch die WEG: Das müssen Eigentümer wissen
Will ein Eigentümer auf seinem Balkon eine Steckersolaranlage installieren, die nicht über die Balkonbrüstung hinausragt und somit die Optik des Gebäudes nicht verändert, dann muss die Installation gegebenenfalls nicht unbedingt mit der WEG besprochen werden. Ist die Anlage allerdings von außen sichtbar, dann erfordert die genaue Anbringung eine Zustimmung.
Zentral für den Beschluss der WEG sind verschiedene Aspekte:
- Technische Sicherheit der Anlage, schließlich kann es beim Anschließen an den Stromkreislauf insbesondere in älteren Gebäuden zu Problemen kommen.
- Bauliche Auffälligkeit der Anlage, also wie sichtbar sie am Balkon befestigt ist oder ob sie spiegelt.
- Fachgerechter Betrieb, denn wer die Anlage anbringt, haftet auch für ihre Sicherheit.
- Das Risiko für die anderen Eigentümer, hinsichtlich Kurzschlüssen oder herabfallenden Teilen.
In der Praxis gilt daher: Je transparenter Eigentümer ihr Vorhaben darlegen, desto reibungsloser verläuft die Entscheidungsfindung in der WEG. Ein klar formulierter Beschluss schafft am Ende Rechtssicherheit für alle Beteiligten und beugt späteren Konflikten innerhalb der Gemeinschaft vor. Wer ohne die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft ein Balkonkraftwerk installiert, muss mit Rückbauansprüchen rechnen.
Haftung und Versicherung: Wer trägt das Risiko?
Grundsätzlich gilt: Der Wohnungseigentümer, der das Balkonkraftwerk installiert, haftet auch für mögliche Schäden. Das gilt auch, wenn die Installation nicht für den Eigentümer selbst erfolgt, sondern auf Mieterwunsch hin. Dazu zählen etwa Schäden durch herabfallende Teile, Kurzschlüsse in der Elektrik oder Folgeschäden am Gemeinschaftseigentum.
Viele WEGs verlangen daher den Nachweis einer Privathaftpflichtversicherung, die den Betrieb einer solchen Anlage ausdrücklich einschließt. In einzelnen Fällen kann auch eine zusätzliche Absicherung sinnvoll sein oder sogar von der Gemeinschaft verlangt werden. Eigentümer sollten die entsprechende Versicherung unbedingt abschließen, um sich vor hohen Kosten zu schützen.
Wie laufen Genehmigung und Zustimmung für ein Balkonkraftwerk in der WEG ab?
Das Verfahren zur Genehmigung eines Balkonkraftwerks läuft über die Eigentümerversammlung. Sie ist das zentrale Organ der WEG und während dieser Versammlung entscheiden die Wohnungseigentümer, ob und unter welchen Bedingungen ein Balkonkraftwerk installiert werden kann. Dafür gibt es zwei Varianten:
- Gestattungsbeschluss im Einzelfall: Ein einzelner Eigentümer beantragt für seine Einheit die Gestattung, eine Steckersolaranlage zu installieren. Die Eigentümerversammlung entscheidet darüber, ob er die Anlage installieren darf (wird in der Regel bejaht) und wie die Anlage installiert werden soll. Dafür können konkrete Bedingungen gestellt werden.
- Gestattungsbeschluss für alle Eigentümer: Die WEG kann beschließen, dass alle Eigentümer unter bestimmten Bedingungen ein Balkonkraftwerk installieren können. Es ist dann keine erneute Beschlussfassung für Einzelfälle nötig.
Wichtig ist, dass die Eigentümer die Montageart des Balkonkraftwerks, seine Optik sowie gegebenenfalls auch den Rückbau klar festlegen.
Rückbau: Was gilt bei Auszug oder Eigentümerwechsel?
Wenn die Wohnung den Eigentümer wechselt oder die Anlage dauerhaft nicht mehr genutzt wird, dann kann die WEG verlangen, dass das Balkonkraftwerk entfernt und der Balkon wieder in seinen Ursprungszustand versetzt wird.
Es empfiehlt sich daher schon im Beschluss zu regeln, ob und wann eine Pflicht zum Rückbau besteht und wer die Kosten dafür trägt.
Balkonkraftwerk: Checkliste für die WEG
Diese Aspekte sollten Sie bei der Eigentümerversammlung im Hinblick auf Balkonkraftwerke klären:
- Welcher genaue Anlagentyp wird gewählt?
- Wo wird montiert und mit welcher Ausrichtung?
- Welche Vorgaben gelten hinsichtlich Farbe und Gestaltung?
- Was muss für die Statik und Verkehrssicherheit beachtet werden?
- Wie wird das Balkonkraftwerk angeschlossen?
- Liegt ein Versicherungsnachweis wie eine Privathaftpflicht vor, die Solaranlagen einschließt?
- Wer trägt die Kosten der Anlage sowie der Installation?
- Die Registrierung beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur sollte nachgewiesen werden und auch eine Registrierung beim Netzbetreiber kann erforderlich werden.
Fazit: Erleichterung dank Reform, aber immer noch Regeln
Die Reform des WEG-Rechts macht es Eigentümern leichter, Balkonkraftwerke einzubauen, denn ihr Recht wird mit der neuen gesetzlichen Vorgabe gestärkt. Es bleibt aber dennoch dabei, dass einige Vorgaben erfüllt werden müssen, wenn ein Balkonkraftwerk installiert werden soll. Schließlich spielen die Optik des Gebäudes sowie die Sicherheit weiterhin eine zentrale Rolle und die Interessen der Gemeinschaft sind nach wie vor relevant. Wichtig ist, frühzeitig das Gespräch mit der WEG zu suchen und einen klaren Beschluss zu erwirken, damit der Betrieb des Balkonkraftwerks ohne Probleme erfolgen kann.