Auflösen von Rückstellungen – Gründe und Vorgehensweise

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Rückstellungen werden gebildet, um Zahlungsverpflichtungen eines Unternehmens abzudecken. Diese Zahlungsverpflichtungen sind zwar in ihrem Zweck bekannt, aber bezüglich Zeitpunkt und Höhe noch ungewiss. Geldpolster, die ohne Zweckgebundenheit angelegt werden, sind Rücklagen und keine Rückstellungen.

Rückstellungen muss man im Gegensatz zu Rücklagen wieder auflösen

Der im Wortlaut nur kleine Unterschied ist in der Praxis sehr bedeutend. Rücklagen sind aktiv dem Firmenvermögen zuzurechnen und auch in der Bilanz und der steuerlichen Betrachtung so zu behandeln. Laut Definition der Rückstellungen sind diese, im Gegensatz zu Rücklagen, Schulden gegenüber Dritten und somit als Fremdkapital zu betrachten.

Buchung von Rückstellungen beim Bilden und Auflösen

Da Rückstellungen nicht zum Eigenkapital zählen und auch gewinnmindernd bei der Besteuerung wirken, sind sie auch buchhalterisch als Fremdkapital zu erfassen. Die Buchungssätze  für die Bildung und das Auflösen von Rückstellungen sind auf die Sonderkontenrahmen SKR04 (betriebliche Erträge) und SKR 03 (Fremdkapital) anzuwenden.

Gründe für das Auflösen von Rückstellungen

Der einfachste Grund, der zum Auflösen von Rückstellungen führt, ist der Eintritt des Ereignisses, für den die Rückstellung gebildet wurde – wenn etwa bei Rückstellungen für Prozesskosten das entsprechende Verfahren abgeschlossen ist und das Unternehmen nun die Prozesskosten auch zu tragen hat.

Ein weiteres Beispiel ist, wenn ein Mitarbeiter, für den Pensionsrückstellungen gebildet wurden, in sein wohl verdientes Rentnerdasein übergeht. Auch hier ist dann die Pensionsrückstellung aufzulösen. Dies ist jedoch aufgrund des langen Zeitraums der Bildung und dem unklaren Auszahlungszeitraum ein Sonderfall.

Auflösen von Rückstellungen und der Differenzbetrag

Das Auflösen von Pensionsrückstellungen kann einige Tücken mit sich bringen. Nach Paragraph 253 HGB (Handelsgesetzbuch) sind Rückstellungen „in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen“. Der exakte Wert, der zur Erfüllung der künftigen Forderungen notwendig ist, ist also unbekannt. Es wird nach der „vernünftigen kaufmännischen Beurteilung“ geschätzt.

Nur in den wenigsten Fällen wird also der zur Rückstellung gebildete Betrag auch dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag entsprechen. Bei der Auflösung der Rückstellung ist auch der entstandene Differenzbetrag mit aufzulösen.

Sollte bei der Auflösung der Rückstellungsbetrag nicht ausreichen, um die Forderung zu erfüllen, ist der entsprechende Mehrbetrag vom Unternehmen zu leisten und gewinnreduzierend als Aufwand zu buchen. Übersteigt beim Auflösen der zur Rückstellung gebildete Betrag die Forderung, ist der Differenzbetrag als Erlös zu buchen und somit dem Unternehmensgewinn wieder zuzuführen und auch zu versteuern.

Auflösen von Rückstellungen: Spiel mit großen Summen

Nicht jedes Unternehmen bildet so große Rückstellungen wie beispielsweise Apple und Samsung, die riesige Summen für die nahezu endlosen Patentstreitigkeiten aus den Aktiva ihrer Bilanzen abzweigen. Doch auch bei kleineren Unternehmen können erhebliche Beträge bewegt werden.

Gerade bei längerfristigen Rückstellungen, die auch Zinseszinseffekte und Preissteigerung beinhalten, werden auf Dauer große Summen gebildet. Hier sollten Sie mit „spitzer Feder“ rechnen und in regelmäßigen Abständen die Berechnungsgrundlage der Rücklagen überprüfen, damit Sie beim Auflösen der Rücklagen keine unschöne Überraschung erleben.