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Risiken bei der Auflösung der Pensionsrückstellung

Inhaltsverzeichnis

Pensionsrückstellungen sind die Rücklagen, die ein Unternehmen bildet, um seinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge bieten zu können. Eine betriebliche Altersvorsorge zielt nicht nur darauf ab, qualifizierte Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden, auch betriebswirtschaftliche Gründe spielen hier eine Rolle.

Auflösung der Pensionsrückstellung im Regelfall

Geht ein Mitarbeiter, für den eine betriebliche Altersvorsorge besteht, in die wohlverdiente Rente, so zahlt das Unternehmen diese Rente aus den vorher gebildeten Pensionsrückstellungen.

Übersteigt nun der zeitliche Teilbetrag der Pensionsrückstellung den Rentenbetrag zum Ende des Wirtschaftsjahres, muss dieser mehr Betrag gewinnerhöhend in der Bilanz aufgelöst werden.

Da die Pensionsrückstellung bis zur Auflösung als Schuld gegenüber dem Empfänger bilanziert wurde, sind hierfür bisher keine Steuern entrichtet worden und die Beträge der Pensionsrückstellung wurden auch nicht als Gewinn verbucht.

Auflösung der Pensionsrückstellung nach BilMog

In der betrieblichen Praxis wird die Pensionsrückstellung oftmals eher geschätzt denn wirklich berechnet. Teilweise werden Pensionsrückstellungen auch genutzt, um liquide Mittel im Unternehmen zu halten, ohne diese als Gewinn ausweisen und versteuern zu müssen.

Dies ist, neben der Annährung an internationales Recht, einer der Gründe, dass im Jahr 2009 das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) verabschiedet wurde. Durch das Inkrafttreten des BilMoG im Jahr 2010 haben sich wesentliche Änderungen für die Pensionsrückstellungen und deren Auflösung ergeben.

Auflösung der Pensionsrückstellung durch biometrische Risiken

„Biometrische Risiken” ist eine Bezeichnung aus dem Versicherungsfach-Chinesisch. Im Klartext ist hier der Tod einer begünstigten Person gemeint. Tritt der Trauerfall ein, ist auch die Pensionsrückstellung für den Betreffenden aufzulösen.

Diese Auflösung führt zu einem Ertrag, der im Unternehmen als Gewinn zu verbuchen ist und im Regelfall auch sofort steuerpflichtig wird. Da die Steuerbescheide umgehend erlassen werden, ist auch eine Stundung nicht möglich, so dass diese plötzliche Zahlungsverpflichtung zu einer finanziellen Schieflage im Unternehmen führen kann.

Auflösung der Pensionsrückstellung beim Unternehmensverkauf einer GmbH

Kommt es zum Verkauf einer GmbH, kann ein ähnliches Problem entstehen, wenn der geschäftsführende Gesellschafter sich selbst eine Pensionszusage eingeräumt hat. Denn diese wird, verständlicherweise, nur äußerst selten vom neuen Firmeninhaber fortgeführt werden wollen.

Wird nun im Rahmen der Übernahme ein Verzicht auf die Pensionsrückstellung vereinbart, so ist diese demnach aufzulösen und als Unternehmensgewinn zu verbuchen und zu versteuern. Das kann wie im vorherigen Fall zu Zahlungsengpässen führen.

Zur Vermeidung dieses Falles gibt es zwar verschiedene Alternativen (wie z.B. die Auslagerung der Pensionsrückstellung in eine gesonderte GmbH, den Übergang in einen Pensionsfond oder die Liquidation der ursprünglichen GmbH), doch all diese Optionen bergen gewisse steuerrechtliche Risiken.

Rat und Hilfe bei der Auflösung der Pensionsrückstellung

Da die Thematik rund um die Auflösung von Pensionsrückstellungen gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen immer mehr in den Fokus rückt, haben inzwischen auch die Versicherungen dieses Geschäftsfeld entdeckt.

Gemeint sind hier jedoch nicht Rückversicherungen, sondern viele Versicherungskonzerne bieten auch ein „Outsourcing“ (also eine Auslagerung) für Pensionsrückstellungen an.

Auch wenn die Versicherungen meist eine ganze Reihe guter Gründe anführen, warum eine solche Auslagerung für das Unternehmen sinnvoll sein kann – es sollte stets mitbedacht werden, dass die Versicherungen zuallererst selbst gutes Geld daran verdienen wollen.

Bevor also Entscheidungen bei der Auflösung der Pensionsrückstellung im Unternehmen getroffen werden, ist es sinnvoll, dieses Vorhaben gründlich mit dem eigenen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu besprechen.