Stille Beteiligung: Bilanzierung nicht ausdrücklich geregelt

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Stille Beteiligungen dienen vorrangig dem Zwecke der Kapitalbeschaffung von Unternehmen.

Die Bilanzierung dieser stillen Beteiligungen ist im Handelsgesetzbuch (HGB) jedoch nicht ausdrücklich geregelt.

Somit ergeben sich einige Handlungsspielräume für die bilanzielle Behandlung von stillen Beteiligungen.

Ob die Vermögenseinlage nun zum Eigen- oder Fremdkapital gezählt wird, hängt entscheidend von den Vertragsverhältnissen ab.

Bilanzierung der stillen Beteiligung

Eine stille Beteiligung besteht durch eine Vermögenseinlage eines stillen Gesellschafters am Handelsgewerbe eines anderen. Die Einlage geht ins Betriebsvermögen über.

Der stille Partner tritt nach außen nicht in Erscheinung und kann nicht aktiv an der Geschäftsführung teilnehmen.

Die Höhe der Gewinn- und Verlustbeteiligung ist individuell vertraglich geregelt, wobei eine Verlustbeteiligung auch ausgeschlossen werden kann.

Die Bilanzierung erfolgt nach dem HGB und den Financial Reporting Standards (IFRS). Ausgestaltet wird die Bilanz dann nach Eigen- oder Fremdkapital. Diese Unterscheidung hängt jedoch von den festgelegten Vertragsmodalitäten ab.

Mehr zum Thema: Bilanzkennzahlen IFRS und HGB

Bilanzierung als Fremdkapital

Da die Bilanzierung der stillen Beteiligung keiner ausdrücklichen Regelung folgt, fällt der Vertragsgestaltung dieser Verbindung eine besondere Bedeutung zu.

In der Regel wird die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters als Fremdkapital unter „sonstige Verbindlichkeiten“ aufgelistet.

Dies kann damit begründet werden, dass der stille Partner Anspruch auf Auszahlung seiner Einlage hat und das Unternehmen somit als Schuldner fungiert.

Bilanzierung als Eigenkapital

Soll die stille Beteiligung in der Bilanz jedoch als Eigenkapital ausgewiesen werden, müssen einige Voraussetzungen erfüllt und vertraglich festgehalten werden.

Darunter fällt zum Beispiel die Nachrangabrede. Die stille Beteiligung tritt im Falle einer Insolvenz hinter die Forderungen anderer Gläubiger zurück.

Dies kann zur Folge haben, dass der stille Partner eventuell nichts von seiner Einlage zurückerhält.

Zudem muss eine Kapitalüberlassung über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren erfolgen.

Auch eine erfolgsabhängige Gewinnauszahlung und eine festgelegte Verlustbeteiligung gehören zu den Voraussetzungen, die vertraglich erfüllt werden müssen.

Findet die Bilanzierung nach den IFRS statt, ist die Ausgestaltung der stillen Einlage als Eigenkapital noch schwieriger.

Da bei einer Kündigung der stillen Gesellschaft ein Rückzahlungsanspruch besteht, wird die stille Einlage als finanzielle Verbindlichkeit gesehen.

Die Ausweisung als Eigenkapital erweist sich dann als meist als recht heikle Angelegenheit.

Mehr zum Thema: Unterschied von Eigenkapital und Fremdkapital

Keine Bilanzierung seitens des stillen Partners notwendig

Die stille Gesellschaft besitzt an sich kein eigenes Vermögen. Aufgrund dessen muss sie auch keine Handelsbilanz aufweisen.

Diese Pflicht obliegt lediglich dem Inhaber des Handelsgewerbes. Diese Handelsbilanz stellt jedoch die Bilanz des Unternehmens und nicht die der stillen Beteiligung dar.

Stille Beteiligung nahezu rechtsformunabhängig

Die Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stille Gesellschaft ist weitestgehend unabhängig von jedweder Rechtsform. Als Voraussetzung ist lediglich der Betrieb eines Handelsgewerbes wirklich erforderlich.

Weitere vertragliche Festlegungen sind größtenteils flexibel verhandelbar. Von dieser Ausgestaltung hängt jedoch auch die Form der Bilanzierung in Eigen- oder Fremdkapital ab.