Schenkungssteuer – Höhe, Freibeträge & Steuerklassen

Schenkungssteuer – Höhe, Freibeträge & Steuerklassen
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Inhaltsverzeichnis

Wissenswertes über die Schenkungssteuer

Schenkungssteuer: Finanzamt erhebt diese unter bestimmten Voraussetzungen bei Schenkungen

Höhe der Schenkungssteuer: Zwischen 0 – 50 %, abhängig vom Verwandtschaftsgrad, Steuerklasse und Wert der Schenkung

Steuerklassen: Steuerklasse I: Ehepartner & Kinder; Steuerklasse II: Geschwister, Neffen/Nichten, Stiefkinder & -eltern; Steuerklasse III: nicht-Verwandte

Meldung einer Schenkung: Innerhalb von drei Monaten an das Finanzamt


Definition Schenkungssteuer: Ist eine Schenkung steuerfrei?

Bei einer Schenkung ist der Staat involviert und verlangt seinen Anteil in Form einer Steuer. Wer ein Vermögen oder einen bestimmten Wert geschenkt bekommt, muss in Deutschland Schenkungssteuer zahlen. Voraussetzung ist, dass der Wert der Schenkung den Freibetrag überschreitet. Dieser Freibetrag hängt von der jeweiligen Steuerklasse ab und rangiert zwischen 20.000 € und 500.000 €.

Bezüglich der Regelung ähnelt die Schenkungssteuer der Erbschaftssteuer, wird im Gegensatz zu dieser jedoch zu Lebzeiten des Schenkenden fällig.

Was ist eine Schenkung überhaupt?

Laut Gesetz ist eine Schenkung eine unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden, d. h. ein Wert wird ohne Gegenleistung übergeben. Eine Schenkung kann finanzieller oder materieller Natur sein. Diese Übergabe wird mit der Schenkungssteuer versteuert.

Der Fiskus schreitet bei der Übertragung von Vermögen mit der Schenkungssteuer ein, weil die Schenkung als ein vorgezogener Erbfall angesehen wird.

Was ist eine Schenkung unter Auflage?

Bei der Schenkung unter Auflage ist die Zuwendung an eine Bestimmung gekoppelt. Der Beschenkte wird entweder zu einer Leistung oder einer Duldung verpflichtet.

Eine Leistungsauflage liegt vor, wenn der Beschenkte Aufwendungen erbringen muss, die unabhängig vom übertragenen Vermögen geleistet werden müssen. Die Leistungsauflage wird „gemischte Schenkung genannt.

Fälle einer gemischten Schenkung:

  • Zahlung eines Gleichstellungsgeldes durch den Beschenkten
  • Übernahme von Verbindlichkeiten im Rahmen der Schenkung
  • Erbrachte Versorgungsleistungen durch den Beschenkten

Eine Duldungsauflage bindet die Schenkung an eine Nebenabrede. Der Beschenkte erhält dann beispielsweise das Eigentum eines Gegenstandes im Zuge der Schenkung. Die Nutzung dessen kann aber erst in der Zukunft liegen. Ein Beispiel hierfür ist die Schenkung von Wohneigentum mit der Nebenabrede, ein Wohnrecht auf Lebensdauer für den Schenkenden zu bestellen. Damit wird das Vermögen in der Gegenwart übertragen. Das volle Nutzrecht erfolgt aber erst in der Zukunft.

Wer muss Schenkungssteuer bezahlen?

Jeder, dem ein Wert ohne Gegenleistung zugewandt wird, muss Schenkungsteuer zahlen, wenn es den für ihn geltenden Freibetrag übersteigt.

Der Freibetrag ist abhängig vom Grad der Verwandtschaft zwischen dem Beschenkten und dem Schenker. Das gilt auch für Vorschüsse zu einem Erbe oder für Abfindungszahlungen, die für einen Erbverzicht ausgezahlt werden.

Der Wert der Schenkung

Das wichtigste Merkmal für die Höhe der Schenkungssteuer ist der Wert der Schenkung. Bei Sachwerten und Wertpapieren wird dazu der aktuelle Markt- bzw. Kurswert zugrunde gelegt.

Deutlich komplizierter sind die Regelungen, wenn Immobilien und Grundstücke verschenkt werden. Es gilt dann in erster Linie die Verkehrswertermittlung gemäß Baugesetzbuch (BauGB). Dieser Verkehrswert kann in der Regel durch Makler ermittelt werden und gibt an, welchen Wert die Immobilie zum aktuellen Zeitpunkt im freien Verkauf erzielen könnte.

Abgrenzung & Unterschiede zur Erbschaftssteuer

Die Schenkungs- und Erbschaftssteuer ähneln sich prinzipiell. Beide werden durch das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Im Gegensatz zur Erbschaftssteuer gibt es für die Schenkung weitere Ausnahmen bei den Freibeträgen. Eine Schenkung zu Lebzeiten kann damit aus steuerlicher Sicht vorteilhafter sein. Wenn beispielsweise Wohneigentum selbst genutzt wird, ist es bei einer Schenkung für Ehegatten und Lebenspartner steuerfrei.

Hinweis

Diese Regelung gilt nicht für Kinder und Enkel. Eltern und Großeltern werden nach dem Schenkungsgesetz in eine schlechtere Steuerklasse eingeteilt.

Weiterhin gilt es zu beachten, dass beim Tod der schenkenden Person innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung die Erbschaftssteuer fällig wird. Damit kann sich in dieser Zehnjahresfrist die Steuerart für die Schenkung ändern.

Was ist der Schenkungsvertrag?

Die Zuwendung stellt ein zweiseitiges Rechtsgeschäft dar, da bezogen auf den Schenkvorgang ein Versprechen ausgesprochen wird. Ein zweiseitiges Rechtsgeschäft bedarf eines Vertrages.

Der Schenkungsvertrag ist einseitig verpflichtend, da nur der Schenker eine Leistung zu erbringen hat. Die Erfüllung des Vertrages durch die unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswertes führt beim Schenker zu einer Entreicherung. Das Schenkungsversprechen des Schenkenden, d. h. seine Willenserklärung bedarf einer notariellen Beurkundung. Aus § 518 Absatz 1 BGB geht die Formerfordernis hervor.

Ein nachträglich geschlossener Schenkungsvertrag, welcher das Geschenk übereignet, kann eine vorher nicht eingehaltene Formerfordernis durch den Schenkungsvollzug heilen.

Kann man eine Schenkung zurückfordern?

Eine Schenkung erfolgt ohne Gegenleistung des Beschenkten. Mit dem Schenkungsvollzug mindert sich das Vermögen des Schenkers, während der Beschenkte bereichert wird. Die Bonität des Schenkers kann durch die Schenkung gefährdet werden. Aufgrund dieser Schutzbedürftigkeit wird ihm ein gewisses Recht eingeräumt, die Schenkung rückgängig zu machen.

Das Recht der Rücknahme kommt nicht aus dem Schenkungssteuergesetz, sondern vielmehr aus dem Recht zum Widerruf (§§ 530 ff. BGB) und dem Einrederecht (§ 519 BGB).

Bei einer Schenkung mit Auflage hat der Schenker im Falle des Nichtvollzugs der Auflage ebenso über § 527 BGB das Recht zur Rückforderung.

Wann entsteht die Steuerschuld bei einem Geschenk?

Die Steuerschuld entsteht am Tag der wirtschaftlichen Bereicherung. Bei Schenkungen ist dies der Tag der Schenkung.

Wenn beispielsweise Aktien verschenkt werden und deren Kurs nach dem Tag der Zuwendung steigt, gilt der Kurs am Tag der Schenkung. Der Beschenkte ist hierbei verpflichtet, die Zuwendung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Steuerklassen bei der Schenkungssteuer

In welcher Höhe Schenkungssteuern anfallen und welche Freibeträge geltend gemacht werden dürfen, richtet sich im Wesentlichen nach zwei Kriterien: Dem Wert der Schenkung als Grundlage für die Steuerberechnung und der Steuerklasse, die anhand des Verwandtschaftsgrades ermittelt wird.

Durch eine vorausschauende Inanspruchnahme der Freibeträge kann eine größere Vermögensübertragung strategisch geplant werden.

Definition der Schenkungssteuerklassen

Was nach Abzug der Freibeträge vom verschenkten Vermögenswert übrig bleibt, ist schenkungssteuerpflichtig. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 € nach unten abgerundet. Die Steuersätze der Schenkungssteuer sind – wie die persönlichen Freibeträge – abhängig von den Steuerklassen und zusätzlich progressiv gestaffelt.

Das heißt, dass mit einem steigenden Schenkungsbetrag der Steuersatz steigt, wie der folgenden Tabelle zu entnehmen ist:

Wert des steuerpflichtigen

Erwerbs bis einschleißelich
Steuerkl. ISteuerkl. IISteuerkl. III
75.000 Euro7 %15%30%
300.000 Euro11%20%30%
600.000 Euro15%25%30%
6.000.000 Euro19%30%30%
13.000.000 Euro23%35%50%
26.000.000 Euro27%40%50%
über 26.000.000 Euro30%43%50%
Steuersätze gelten ab 2010 (alle Angaben ohne Gewähr)

Genauso wie bei der Erbschaftssteuer gibt es für die Schenkung drei Steuerklassen, die abhängig vom Grad der Verwandtschaft aufgebaut ist:

Steuerklasse IEhepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder sowie Stief- und Adoptivkinder
Steuerklasse IIGeschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder und Stiefeltern
Steuerklasse IIIAlle Nicht-Verwandten, die eine Schenkung erhalten

Wie hoch ist der Freibetrag bei einer Schenkung?

Bezüglich der Freibeträge gilt nach § 16 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) folgendes:

Für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft liegt der Freibetrag bei 500.000 €. Bei Kindern und Enkelkindern, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder beträgt der Freibetrag 400.000 €.

Für Enkelkinder gilt sonst ein Freibetrag von 200.000 €. Und für Eltern und Großeltern, Kinder der Geschwister sowie alle anderen Empfänger einer Schenkung liegt der Freibetrag bei 20.000 €.

VerwandtschaftsgradFreibetrag

 (§ 16 ErbStG)

Steuerklasse

 (§ 15 ErbStG)

Für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft500.000 €I
Für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder400.000 €I
Für Enkelkinder200.000 €I
Für Eltern und Großeltern (im Erbfall)100.000 €I
Für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft20.000 €II
Für alle anderen Empfänger einer Schenkung20.000 €III

Zusätzliche Freibeträge der Schenkungssteuer

Die Freibeträge können alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden. Das bedeutet, dass auf diese Art und Weise Eltern ein zukünftiges Erbe an die Kinder bereits strategisch während der Lebzeiten steuerlich günstig verschenken können.

Neben den regulären Freibeträgen gibt es noch die Möglichkeit, von weiteren Freibeträgen zu profitieren. Diese werden im Einzelnen kurz vorgestellt.

Hausratfreibetrag

Wenn mit einer Schenkung zusammen Hausrat übergeben wird, gibt es für diesen einen gesonderten Freibetrag.

Für Angehörige der Steuerklasse I liegt dieser beispielsweise bei 41.000 €. Der Betrag variiert je nach Gegenstand. Auch Angehörige der Steuerklasse II können einen Freibetrag für die Schenkung von Sachwerten nutzen. Dieser beträgt maximal 12.000 €.

Kostenfreibetrag

Die Kosten, die im Zusammenhang mit einer Schenkung entstehen, können analog zum Erbe pauschal abgezogen werden. Der Grenzbetrag liegt bei 10.300 € vom geerbten oder als Schenkung erhaltenen Vermögen.

Zu diesen Kosten können beispielsweise Gutachten von Sachverständigen wie Makler zählen. Aber auch Notarkosten für einen Schenkungsvertrag können darunterfallen.

Steuerlast berechnen: Wie viel Prozent beträgt die Schenkungssteuer?

Angenommen ein minderjähriges Kind bekommt von seiner Mutter eine Immobilie in Höhe von 500.000 € geschenkt. Für das eigene Kind gilt ein Freibetrag in Höhe von 400.000 €. Dieser wird vom Wert der Immobilie abgezogen, sodass noch ein zu versteuernder Betrag von 100.000 € übrig bleibt.

Dieser Betrag muss mit 11 % versteuert werden. Als Ergebnis müssen 11.000 € Schenkungsteuer an den Fiskus bezahlt werden.

Schenkungssteuer und die Gestaltung von Schenkungen

Wer jemandem Vermögenswerte übertragen möchte, sollte in Erwägung ziehen, dies in mehreren Schritten zu tun. Dieses Vorgehen zur Vermögensübertragung ist unter Umständen sinnvoller als eine Erbschaft.

Wenn man die Schenkung in mehrere Teilbeträge splittet, kann durch die mehrmalige Ausnutzung der Freibeträge die Schenkungssteuerlast maximal reduziert werden. Des Weiteren lässt sich durch niedrigere Schenkungsbeträge gegebenenfalls der Steuersatz reduzieren.

So kann zum Beispiel Vermögen innerhalb von Familien steuersparend von Generation zu Generation vererbt und die hohen Erbschaftssteuern vermieden werden.

Schenkung beim Finanzamt melden

Beim Erhalt eines größeren Geldbetrages oder einem höheren Vermögen ist man zur Meldung dieser Schenkung beim Finanzamt verpflichtet. Der Gesetzgeber hat hierfür eine Frist von drei Monaten festgelegt. Es macht keinen Sinn, eine Schenkung zu verheimlichen. Banken und Versicherungen sind zur Meldung an das Finanzamt bei Schenkungen und Erbschaften verpflichtet.

Bei der Meldung sind dem Finanzamt die persönlichen Daten des Schenkenden und der begünstigten Person sowie eine Beschreibung der Schenkung einzureichen. Der Wert des Geschenks und die Angaben über den Grad der Verwandtschaft gehören ebenfalls zur Meldung.

Nach § 35 ErbStG erfolgt die Meldung mit einem formlosen Schreiben an das zuständige Finanzamt am Wohnsitz der schenkenden Person. Das Finanzamt setzt dann anschließend einen separaten Steuerbescheid fest. Dieser enthält die Höhe der Schenkungsteuer, welcher der Begünstigte an den Fiskus zahlen muss.

Die Meldung an das Finanzamt entfällt bei einer Beurkundung der Schenkung beim Notar oder einem Gericht. Diese Stellen sind zur Weiterleitung an das Finanzamt verpflichtet.

Meldung einer Schenkung

Was muss beim Verschenken von Immobilien beachtet werden?

Bei Immobilien entscheiden die Nutzungsart und der Gesamtwert der Immobilie über die Höhe der Schenkungssteuer. Bei einer nicht selbst bewohnten Immobilie fällt z. B. definitiv Schenkungsteuer an. Wenn die verschenkte Immobilie jedoch nach der Schenkung vom Beschenkten selbst bewohnt wird, fällt keine Schenkungsteuer an. Wird die Immobilie verkauft oder vermietet, greift wiederum die Schenkungssteuer.

In diesem Fall muss zunächst der Wert der Immobilie ermittelt werden. Dieser Wert bildet die Grundlage zur Berechnung der Schenkungssteuer.

Schenkungssteuer bei Immobilien

Zur Wertbestimmung einer Immobilie kommen gemäß § 182 Bewertungsgesetz (BewG) verschiedene Verfahren zum Einsatz. Das Finanzamt ist für die Wertermittlung zuständig.

Immobilien werden nicht zum Einheitswert, sondern zum Verkehrswert angesetzt. Dadurch wird der zu versteuernde Betrag wesentlich erhöht. Für direkte Angehörige wird dies vom Gesetz durch höhere Freibeträge als bei der Erbschaftsteuer ausgeglichen.

Tipp

Es kann passieren, dass das Amt den Wert zu hoch ansetzt. Der Begünstigte einer Immobilie hat in solch einem Fall das Recht zu widersprechen. Er darf dann selber einen Gutachter für die Wertermittlung beauftragen.

Aktien verschenken: Abgeltungssteuer beim Depotübertrag vermeiden

Der Wunsch, den eigenen Kindern oder Enkeln die finanzielle Zukunft abzusichern, ist weit verbreitet. Das Schenken von Aktien ist eine gute Möglichkeit, diesem Wunsch nachzukommen, denn Aktien sind langfristig eine der renditestärksten Anlagemöglichkeiten. Um Aktien zur finanziellen Absicherung zu verschenken, braucht der zu Beschenkende ein Wertpapierdepot. In dieses Depot können die Aktien dann bei der Bank durch eine Depotübertragung eingebucht werden.

Ist noch kein Depotkonto vorhanden, muss dieses erst eröffnet werden. Bei Minderjährigen kann ein Erziehungsberechtigter die Depoteröffnung durchführen.

Der Übertrag von Wertpapieren in das Depot eines anderen wird von der Bank als Verkauf angesehen und somit Abgeltungssteuer von 25 % eingehoben. Daher ist die Bank beim Depotübertrag darüber zu informieren, dass es sich um eine Schenkung handelt. Die automatische Abführung der Abgeltungssteuer wird dann nicht durchgeführt.

Nicht zu umgehen, ist die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge, die Kapitalertragssteuer, bei der Auszahlung von Dividenden. Hier muss der Beschenkte oder bei Minderjährigen der Erziehungsberechtigte den Sparerfreibetrag bei der depotführenden Bank beantragen.

Die Auswahl der richtigen Aktientitel ist ein Teil der Planung, um dem Beschenkten eine Freude zu machen. Es sollten vorher aller steuerlichen Aspekte geklärt werden. Hierzu müssen auch hier die zur Verfügung stehenden Freibeträge kalkuliert werden, um die Schenkungssteuer zu reduzieren.

Fazit: Lässt sich die Schenkungsteuer vermeiden?

Die Schenkungssteuer ist für den Fiskus notwendig, damit Erbschaften nicht zu Lebzeiten unter dem Mantel einer Schenkung steuerfrei überlassen werden können. Aufgrund der Freibeträge lassen sich in der Praxis im Gegensatz zu einer Erbschaft steuerliche Vorteile erzielen. Die angegebenen Freibeträge können durch die Verwandtschaft alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden.

Die Frage, ob sich die Schenkungssteuer ganz vermeiden lässt, kommt auf eine strategische Planung an. Es gibt verschiedene Möglichkeiten für bestimmte Fälle einer Schenkung, die bei frühzeitiger Planung tatsächlich die Schenkungssteuer vermeiden lassen.

Wenn beispielsweise eine Immobilie verschenkt wird und der Beschenkte unmittelbar zum Schenkungsvollzug selbst für zehn Jahre darin wohnt, entfällt die Schenkungsteuer. Wenn innerhalb von zehn Jahren Schenkungen in Höhe des geltenden Freibetrages vorgenommen werden, fällt in dieser Zeit keine Schenkungssteuer an. Nach Ablauf von zehn Jahren darf man diesen Freibetrag erneut in voller Höhe in Anspruch nehmen.

Auch durch sogenannte Kettenschenkungen kann man die Schenkungssteuer vermeiden. Dabei kann die Schenkung über mehrere beschenkte Personen gestreut werden. So kann ein Familienvater seiner Ehepartnerin und den Kindern Immobilienanteile im Wert von 400.000 € schenken. Damit übersteigt er den Freibetrag nicht.

Wenn dann die Beschenkten wiederum ihre Anteile unter Beachtung der maximalen Freibeträge untereinander weiterschenken, kann steuerfrei verschenkt werden. Diese Kettenschenkungen sind in der Praxis üblich und legal. Letztlich besteht noch die Möglichkeit von Gelegenheitsgeschenken. Hierfür gibt es keine gesetzlich einheitliche Definition, weshalb diese Art von Geschenken frei ausgelegt werden können. Auch hier fällt keine Schenkungssteuer an.

Vom Gesetz anerkannte Gelegenheitsgeschenke sind Geschenke zu Hochzeiten, Geburtstagen, Abitur, Examen oder Jubiläen. Hierbei sollten Werte eingehalten werden, die den Lebensstandards der Beschenkten entsprechen und damit angemessen sind.