Kapitalerträge: Alle Infos zu Steuern und Sparer-Pauschbetrag

Kapitalerträge: Alle Infos zu Steuern und Sparer-Pauschbetrag
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Inhaltsverzeichnis

Als Kapitalbeträge werden prinzipiell Gutschriften an Anleger bezeichnet, die mit ihrem vorhandenen Vermögen einen Ertrag generieren. Die meisten Anleger kennen in erster Linie Zinsen als typische Kapitalerträge. Darüber hinaus gibt es im Hinblick auf solche Erträge allerdings einige Punkte zu beachten, wie zum Beispiel die Versteuerung, den Freistellungsauftrag und wie es eventuell möglich ist, auf legalem Wege Steuern zu sparen. Zu diesen und weiteren Themen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen möchten wir Sie gerne in unserem Beitrag informieren.

Was zählt zu den Kapitalerträgen?

Grundsätzlich werden sämtliche Erträge als Kapitalerträge bezeichnet, die dadurch entstanden sind, dass vorhandenes Kapitalvermögen angelegt worden ist. Es handelt sich dementsprechend bei Kapitalerträgen durch Anleger und Sparer erzielte Gewinne, die ausschließlich aufgrund der Nutzung von eigenem Geld entstanden sind. Zu den Kapitalerträgen gehören in erster Linie die folgenden Gewinn- und Ertragsformen:

  • Zinsen
  • Dividenden
  • Kursgewinne
  • Währungsgewinne

In steuerlicher Hinsicht sind Kapitalerträge Einkünfte aus Kapitalvermögen, sodass die daraus resultierende Steuerpflicht besteht. Seitdem es insbesondere bei Gewinnen aus Wertpapiergeschäften in Deutschland keine Spekulationssteuer mehr gibt, fallen im Prinzip sämtliche Kapitalerträge hierzulande in den Bereich der Abgeltungsteuer.

Was muss im Detail versteuert werden?

Vom Grundsatz her unterliegen sämtliche Kapitalerträge, also beispielsweise Zinsen und Dividenden, der Steuerpflicht und müssen dementsprechend auch in Deutschland versteuert werden. Es gibt allerdings eine Ausnahme, denn jeder Bürger darf hierzulande über den sogenannten Sparer-Pauschbetrag verfügen. Dieser beläuft sich für Alleinstehende auf 801 und für Verheiratete auf jährlich 1.602 Euro. Bis zu diesem Betrag sind Kapitalerträge steuerfrei.

Für viele Anleger und Anlegerrinnen sind dadurch sogar die gesamten Kapitalerträge eines Jahres steuerfrei, denn die beispielsweise 801 Euro beziehen sich auf die Erträge und nicht auf das angelegte Kapital. Seit dem Wegfall der Spekulationssteuer wird bei den Kapitalerträgen nicht mehr differenziert, ob es sich dabei zum Beispiel um Zinsen und Dividenden oder um einen Kursgewinn handelt, der auf Basis einer Spekulation entstanden ist. Hierzulande werden die Kapitalerträge seit 2009 im Rahmen der Abgeltungsteuer mit einem Steuersatz in Höhe von 25 Prozent besteuert. Zugerechnet wurde bis vor kurzer Zeit noch der mittlerweile größtenteils abgeschaffte Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent. Darüber hinaus wird die Kirchensteuer nach wie vor eingerechnet, sodass sich die Abgeltungsteuer insgesamt auf knapp 27 Prozent beläuft.

Eine Ausnahme gibt es im Hinblick auf die Kapitalerträge und deren Versteuerung, falls der Steuerpflichtige den Grundfreibetrag von jährlich knapp 10.500 Euro nicht überschreitet. Sollte dann zum Beispiel seitens der Bank Abgeltungsteuer abgeführt worden sein, wird diese im Rahmen der Steuererklärung zurückerstattet. Gleiches trifft unter der Voraussetzung zu, dass der Bank kein Freistellungsauftrag erteilt wurde, die Kapitalerträge aber dennoch im betreffenden Jahr unterhalb des Sparer-Pauschbetrages in Höhe von 801 Euro pro Person lagen.

Beispielrechnung zum Sparer-Pauschbetrag

Viele Anleger und Sparer wissen nicht genau, was es mit dem Sparer-Pauschbetrag im Zusammenhang mit Kapitalerträgen tatsächlich auf sich hat. Bekannt ist oftmals maximal, dass zum Beispiel Zinsen oder Dividenden pro Jahr bis zu einem Gegenwert in Höhe von 801 Euro nicht zu versteuern sind. Was aber passiert, wenn die Kapitalerträge höher gelegen haben? Um dies zu verdeutlichen, möchten wir gerne im Zuge der folgenden Beispielrechnung aufzeigen, wie sich der Sparer-Pauschbetrag in der Praxis auf die steuerpflichtigen Kapitalerträge auswirkt.

Zinsen auf dem Festgeldkonto: 380 €

Dividenden für Aktien: 630 €

Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften: 490 €

Gesamte Kapitalerträge pro Jahr: 1.500 Euro

Sparerpauschbetrag: 801 Euro

Zu versteuernde Kapitalerträge: 699 Euro

Steuerpflichtiger Betrag: 174,75 Euro

Bei dieser Beispielrechnung wird angenommen, dass Sie den entsprechenden Banken einen Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe gestellt haben, sodass keine Abfuhr der Abgeltungssteuer vorgenommen werden musste. Die Rechnung zeigt, dass Sie aufgrund des berücksichtigten Sparer-Pauschbetrages nicht auf die vollen Gesamterträge in Höhe von 1.500 Euro eine Abgeltungsteuer zahlen müssen, sondern auf den reduzierten Anteil in Höhe von 699 Euro. Dementsprechend verringert sich der zu zahlende Steuerbetrag im Vergleich dazu, als wenn kein Sparpauschbetrag berücksichtigt worden wäre.

Hinweis

Ab 2023 soll der Pauschbetrag auf 1.000 Euro steigen. 

Wer muss Kapitalerträge versteuern?

Grundsätzlich müssen Kapitalerträge von allen natürlichen und juristischen Personen versteuert werden, bei denen sie anfallen. Das bedeutet, dass der gewöhnliche Sparer und Anleger die gutgeschriebenen und zugeflossenen Kapitalerträge naturgemäß gegenüber dem Finanzamt versteuern muss. Ob man sich allerdings selbst um die Abfuhr der Abgeltungsteuer kümmern muss, hängt vor allem davon ab, ob die Erträge im Inland oder Ausland zugeflossen sind. Handelt es sich um ein inländisches Kreditinstitut oder einen anderen Finanzdienstleister, wie zum Beispiel einen Broker, der ebenfalls in Deutschland ansässig ist, muss die Abfuhr der Abgeltungsteuer von dem entsprechenden Finanzdienstleister vorgenommen werden.

Anleger und Sparer müssen sich also in dem Fall nicht selbst darum kümmern, die Abgeltungsteuer einzubehalten und abzuführen. Von der Abfuhr kann abgesehen werden, wenn Sie Ihrer Bank einen ausreichend hohen Freistellungsauftrag erteilt haben und die Kapitalerträge die zuvor genannten 801 bzw. 1.602 Euro pro Jahr nicht überschritten haben. Sollten die Kapitalerträge im Ausland entstanden sein, findet die Abfuhr normalerweise nicht automatisch seitens des Finanzdienstleisters statt. Dann ist es wichtig, dass Sie Ihre Kapitalerträge im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung angeben.

Lohnt sich die freiwillige Angabe der Kapitalerträge?

Normalerweise müssen Sie Ihre Kapitalerträge nicht explizit in der Einkommensteuerklärung angeben, weil die Abfuhr – wie zuvor beschrieben – bei inländischen Finanzdienstleistern automatisch an das Finanzamt erfolgt. Trotzdem kann es von Fall zu Fall sinnvoll sein, dass Sie Ihre Erträge dennoch freiwillig in der Steuererklärung angeben. Dies lohnt vor allem unter der Voraussetzung, wenn das Kreditinstitut zuvor Abgeltungssteuer einbehalten hat, weil Sie keinen oder keinen ausreichend hohen Freistellungsauftrag erteilt hatten. Unter dieser Voraussetzung haben Sie im Rahmen der Einkommensteuerklärung nämlich die Möglichkeit, sich die eigentlich zu Unrecht gezahlte Abgeltungssteuer zurückerstatten zu lassen.

Ebenfalls kann die freiwillige Angabe der Kapitalerträge eine sinnvolle Maßnahme sein, wenn Sie im entsprechenden Steuerjahr relativ viel Geld gespendet haben. Da das Finanzamt bis zu 20 Prozent an Spenden auf Grundlage sämtlicher Einkünfte als Sonderausgaben akzeptiert, kann dies auch die steuerpflichtigen Kapitalerträge reduzieren. Darüber hinaus wird vor allen Dingen Steuerzahlern im fortgeschrittenen Alter empfohlen, die entsprechenden Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Der wesentliche Grund besteht darin, dass Rentner und Rentnerinnen seitens des Finanzamtes nicht nur für Mieteinkünfte, sondern ebenfalls für Kapitalerträge ein Altersentlastungsbetrag gutgeschrieben wird. Die einzige Voraussetzung, die dafür erfüllt werden muss, besteht darin, dass das 64. Lebensjahr vollendet wurde. Wer zum Beispiel 64 Jahre geworden ist, kann einen Altersentlastungsbetrag in Höhe von 32 Prozent nutzen, der jedoch ausschließlich unter der Voraussetzung gutgeschrieben werden kann, dass dem Finanzamt die erzielten Kapitalerträge bekannt sind.

Was passiert bei negativen Kapitalerträgen?

Die meisten Kapitalerträge sind deshalb positiv, weil es sich entweder um Zinsen oder Dividenden handelt. Tatsächlich können jedoch ebenso negative Kapitalerträge entstehen. Ein typisches Beispiel sind Kurs- oder Währungsverluste, die beim Handel mit Aktien oder Fonds entstanden sind. Was aber passiert mit solchen negativen Kapitalerträgen, durch welche dem Anleger oder Sparer Verluste entstanden sind?

Auf Grundlage des Paragraphen 20 Abs. 6 Einkommensteuergesetz ist es nicht möglich, aus Kapitalvermögen resultierende, negative Einkünfte mit anderweitigen Einkunftsarten zu verrechnen, beispielsweise aus nicht selbstständigen Tätigkeiten. Allerdings ist es auf der anderen Seite gestattet, negative Kapitalerträge mit zuvor positiven Einkünften aus Kapitalvermögen zu verrechnen. Dies geschieht meistens in Form eines sogenannten Verlustvortrages. Haben Sie zum Beispiel im Jahre 2020 negative Kapitalerträge erzielt, können Sie diese im Jahre 2021 mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen (Kapitalerträgen) verrechnen und so die Gesamtsteuerlast reduzieren. Eine Ausnahme bildet lediglich ein Veräußerungserlös, der auf Basis des Handels mit Aktien entstanden ist. Hier ist es nicht erlaubt, diese Verluste mit anderen Kapitalerträgen zu verrechnen, sondern ausschließlich mit Kursgewinnen.

Lassen sich bei Kapitalerträgen Steuern sparen?

Es gibt mehrere, selbstverständlich legale Möglichkeiten, wie Sie im Hinblick auf Kapitalerträge Steuern einsparen können. An der Stelle möchten wir insbesondere die folgenden drei Funktionen etwas näher beleuchten:

  • Günstigerprüfung
  • Versteuerung im Ausland
  • Steuerlast zeitlich verteilen

Beginnen wir mit der sogenannten Günstigerprüfung. Diese zielt darauf ab, dass Ihr persönlicher Steuersatz eventuell niedriger als 25 Prozent ist. 25 Prozent ist bekanntlich der Steuersatz, mit dem Kapitalerträge im Rahmen der Abgeltungssteuer belastet werden. Mit der Günstigerprüfung beauftragen Sie das Finanzamt faktisch zu prüfen, ob Ihr persönlicher Steuersatz nicht geringer als 25 Prozent ist. Sollte das der Fall sein, werden Ihre Kapitalerträge nicht zu 25 Prozent besteuert, sondern lediglich mit Ihrem persönlichen Steuersatz, beispielsweise mit 22 Prozent.

Eine weitere Möglichkeit, wie Sie bei Kapitalerträgen Steuern einsparen bzw. reduzieren können, bietet das Ausland. Um diese Option zu nutzen, müssen Sie allerdings bereitet zu sein, für einen gewissen Zeitraum Ihre Heimat in Deutschland aufzugeben. Hintergrund ist, dass in einigen Ländern keine Steuerpflicht für Erträge greift, die Sie zum Beispiel auf Ihrem Depot bei einer deutschen Bank erzielen. Zu diesen Staaten zählen unter anderem:

  • Malta
  • Irland
  • Zypern

Bedingung dafür ist allerdings, dass Sie sich mindestens einen Zeitraum von fünf Jahren im Ausland niederlassen. Unter dieser Voraussetzung greift die erweiterte, beschränkte Steuerpflicht.

Eine dritte Steuersparoption besteht darin, die entsprechende Steuerlast zeitlich zu verteilen. Grundlage dafür ist die Tatsache, dass bei Kapitalvermögen ausschließlich die Erträge zu versteuern sind, nicht jedoch die spätere Rückzahlung oder Auszahlung des ursprünglich investierten Geldes. Innerhalb der sogenannten Entnahmephase müssen also ausschließlich die Gewinne und nicht das zugrunde liegenden Kapital versteuert werden.

Das wiederum eröffnet die Möglichkeit, insbesondere während des Arbeitslebens bevorzugt das zuvor investierte Kapital auszahlen zu lassen und somit zu verbrauchen, weniger jedoch den entsprechenden Ertragsanteil. Im Rentenalter dann, wenn die entsprechenden Ausgaben normalerweise sinken und manchmal sogar der Grundfreibetrag erreicht wird, kann es dann sinnvoll sein, die entstandenen Kapitalerträge zu entnehmen, ohne dabei das Risiko einzugehen, dass besonders hohe Steuersätze greifen.