Schenken statt Vererben: So sparen Sie Steuern

Schenken statt Vererben: So sparen Sie Steuern
Watchara Ritjan / Shutterstock.com
Inhaltsverzeichnis

Schenkungen sind eine attraktive Möglichkeit, Vermögen an andere zu übertragen. Die Besonderheit bei einer Schenkung ist, dass sie zu Lebzeiten passiert und mehrfach erfolgen kann. Erbschaften hingegen erfolgen nur einmal – im Todesfall.

Schenkungen unterliegen wie auch Erbschaften der Erbschafts- und Schenkungssteuer, die gewisse Freibeträge je nach Verwandschaftsgrad vorsieht. Die Besonderheit einer Schenkung ist, dass bei einer klugen und vorausschauenden Planung mehr Geld steuerfrei weitergegeben kann als bei einer Erbschaft. Dennoch müssen auch bei einer Schenkung einige Dinge beachtet werden.

Tabelle: Schenkungssteuer-Freibeträge

Ein wichtiges Thema bei Schenkungen sind die Freibeträge. Diese variieren je nach Verwandschaftsgrad. Grundsätzlich gilt: Je enger die Verwandschaft, desto mehr Geld kann steuerfrei weitergegeben werden.

VerwandschaftsgradSteuerfreibetrag
Ehegatten, Lebenspartner500.000 Euro
Kinder, Enkelkinder (wenn die Eltern verstorben sind), Stiefkinder, Adoptivkinder400.000 Euro
Enkelkinder200.000 Euro
Eltern, Großeltern, Nichten/Neffen, Geschwister20.000 Euro
Freunde, Bekannte, alle anderen Beschenkten20.000 Euro

Schenkungen können alle 10 Jahre erfolgen

Alles was nach Abzug des Freibetrags noch bleibt, ist von der Schenkungssteuer betroffen. Diese Steuerlast liegt je nach Vermögenswert und Steuerklasse des Beschenkten zwischen 7 Prozent und 50 Prozent. Schenkungen können alle zehn Jahre erfolgen, das macht den entscheidenden Unterschied zur Erbschaft aus. Gerade Personen mit einem großen Vermögen sollten früh anfangen dieses zu verteilen, um eine hohe Besteuerung für den Erben zu umgehen.

Sollte eine Person innerhalb der zehn Jahre zwischen zwei geplanten Schenkungen versterben, wird der zuletzt geschenkte Betrag auf das Erbe angerechnet. Auch können Pflichterben Ansprüche an Beschenkte stellen und einen Ausgleich verlangen.

Mit Kettenschenkungen zu niedrige Freibeträge umgehen

Falls Großeltern ihr Vermögen an Enkel übertragen wollen, kann eine sogenannte Kettenschenkung Sinn machen. Das bedeutet, dass das Geld erst den Eltern übertragen wird, die einen höheren Freibetrag haben. Diese geben das Geld dann widerum an ihre Kinder weiter, was ebenfalls einen höheren Freibetrag bedeutet. Wichtig ist, dass ein angemessener Zeitraum zwischen diesen zwei Schenkungen liegt.

Eindeutig festgelegt ist dieser Zeitraum nicht. Um den Verdacht der Steuerhinterziehung zu vermeiden, sollte er zwischen sechs Monaten und zwei Jahren betragen und die Schenkung gut begründbar sein. Weiterhin darf die Weiterschenkung nicht im Schenkungsvertrag festgehalten worden sein. Grundsätzlich ist es aber nicht verboten geschenktes Geld weiterzuschenken.

So funktioniert die steuerfreie Schenkung von Immobilien

Häufig übertragen Eltern ihren Kindern das Haus in dem sie wohnen, was unter Umständen schon den Steuerfreibetrag überschreiten kann. Wichtig ist, dass sich die Eltern ein Nießbrauchrecht ihrer Immobilie einräumen, das heißt, dass sie auf Lebzeiten weiter in dem Haus wohnen können, das nun nicht mehr ihnen gehört. Auch eventuelle Mieteinnahmen bei einer Vermietung der Immobilie können mit einem Nießbrauchrecht an die Eltern als ursprüngliche Hausbesitzer gehen. Kinder unterliegen der Schenkungssteuer, wenn sie das Haus direkt nach der Schenkung verkaufen. Um diese zu umgehen müssen sie zehn Jahre in dem Haus wohnen.

Wird das eigene Haus dem Ehepartner geschenkt, darf dieser es theoretisch direkt verkaufen ohne darauf Schenkungssteuer zahlen zu müssen. Bei einer Erbschaft muss der Ehepartner noch zehn Jahre im Haus wohnen, um nicht der Schenkungssteuer zu unterliegen.

Schenkungen niemals ohne Vertrag durchführen

Wichtig ist eine Schenkung innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt zu melden, um eine Rückabwicklung der Schenkung zu vermeiden, die die doppelte Steuerlast bedeuten würde. Auch generell empfiehlt es sich immer einen Schenkungsvertrag abzuschließen, um Missverständnisse zu vermeiden. Eine Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes ist zumindest für 2019 nicht geplant.