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Steuererklärung – mit der Anlage KAP Geld zurückholen

Steuererklärung – mit der Anlage KAP Geld zurückholen
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Inhaltsverzeichnis

Auch wenn die jährliche Abrechnerei mit dem Finanzamt nicht zu den beliebtesten Freizeitbetätigungen gehört, für Anleger war es früher deutlich aufwändiger. Seit Einführung der Abgeltungsteuer werden Zinsen, Dividenden und Gewinne von den Banken direkt und anonym an den Fiskus überwiesen: 25% plus 5,5% Soli und eventuell Kirchensteuer.

Sinn und Zweck der Anlage KAP in der Steuererklärung

Wozu also noch die Anlage KAP in der Steuererklärung ausfüllen? Ganz einfach, weil es sich lohnt, eventuell zuviel gezahlte Steuern zurückzuholen oder weil man in der persönlichen Konstellation ohnehin dazu verpflichtet ist.

In der Steuererklärung steht die Anlage KAP für Kapitalerträge. Und zu Angaben verpflichtet ist jeder, der Kapitalerträge auf Konten bzw. Depots im Ausland erhalten hat, die hierzulande noch nicht versteuert wurden. Dazu gehören auch Zinseinnahmen für Darlehen, ja sogar Erstattungszinsen, die das Finanzamt zahlt.

Ratsam kann es sein die Anlage KAP auszufüllen, wenn etwa beim Sparerpauschbetrag Nachbesserungsbedarf besteht oder der persönliche Steuersatz geringer ist als die 25 % der Abgeltungsteuer (plus Soli und ggf. Kirchensteuer). Über die Günstigerprüfung kann man sich dann durch die Anlage KAP die zuviel abgezwackten Steuern zurückholen. Sinnvoll ist es ebenfalls, wenn man bereits im Ausland gezahlte Quellensteuern auf Fonds– oder Aktienerträge anrechnen lassen oder Gewinne und Verluste verschiedener Depots gegenrechnen will.

Grundfreibetrag

Grundlage für die Entscheidung für die Anlage KAP ist zunächst, ob Grundfreibeträge und Sparerpauschbeträge überschritten wurden. Der persönliche Grundfreibetrag betrifft das Jahreseinkommen und Einkünfte. Wer 2018 insgesamt nicht mehr als 9.000 Euro (2019: 9.168 Euro) eingenommen hat, ist komplett außen vor und muss auch keine Steuern auf Kapitalerträge zahlen.

Typische Kandidaten sind Menschen mit geringem Einkommen mit Minijobs sowie Rentner, Schüler oder Studenten. Wer innerhalb der Beträge liegt, besorgt sich beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung, die er der Bank vorlegt. In dem Fall werden keine Abgeltungsteuern abgeführt.

Sparerpauschbetrag

Der Sparerpauschbetrag wiederum bezieht sich auf Kapitalerträge. Von der Konstruktion her gehört er im Steuerrecht zu den Werbungskosten. Da aber bei der Abgeltungsteuer Werbungskosten steuertechnisch unter den Tisch fallen, weil sie sind nicht anwendbar sind, kann man stattdessen den Sparerpauschbetrag abziehen – nicht mehr aber immerhin das. Er beträgt 801 Euro; bei gemeinsamer Veranlagung, sprich Ehepaare, das Doppelte.

Dazu kann man einen Freistellungsauftrag einreichen, damit die Bank keine Abgeltungsteuern abführt – wobei jede Bank einen eigenen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge benötigt. Deshalb muss man bei mehreren Depots bzw. Konten, den Freibetrag geschickt verteilen, da er für die gesamten Erträge gilt.

Zuviel Steuern einbehalten: Mit Anlage KAP Geld zurückholen

Mit dem Freistellungsauftrag für Kapitalerträge gilt es den Sparerpauschbetrag einerseits nicht zu überschreiten, andererseits aber möglichst voll auszuschöpfen. Gerade in der Konstellation einer Verteilung auf mehrere Banken kann diese Ziellinie schnell verpasst werden. Um zu vermeiden, dass nicht ausgeschöpfte Freibeträge verfallen und zu viel abgeführte Abgeltungsteueranteile beim Fiskus bleiben, ist es ratsam freiwillig die Anlage KAP mit der Steuererklärung einzureichen.

Dies gilt erst recht für den Fall, dass ein Freistellungsauftrag vergessen wurde. Auch sollte man damit Lücken schließen, die häufig bei frisch verheirateten Paaren entstehen, wo der doppelte Freibetrag von 1.602 Euro noch nicht im System ist und individuell erzielte Kapitalerträge über 801 Euro automatisch versteuert wurden. Die Korrektur erfolgt dann über die gemeinsame Steuererklärung.

Mit Einreichen der Anlage KAP können natürlich auch Geringverdiener, die noch keine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht haben, abgezogenes Geld zurückholen. Selbst bei Überschreiten des Grundfreibetrags lohnt es sich, über die Anlage KAP eine Günstigerprüfung zu beantragen, mit der geklärt wird, ob die 25%-ige Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge über dem persönlichen Steuersatz liegt.

Bis zu einem Einkommen von 16.336 Euro bzw. 32.672 Euro für Verheiratete ist dies der Fall. Ein Antrag auf Günstigerprüfung ist ohne Risiko. Liegt der persönliche Steuersatz über 25%, bleibt alles beim Alten, liegt er darunter, gibt es Geld zurück. Doch auch in dem Fall sind Werbungskosten wie Depotgebühren, Beratungskosten, Fachliteratur oder Reiseauslagen zu Hauptversammlungen mit dem Sparerpauschbetrag abgegolten.

Unverändert absetzbar sind allerdings Transaktionskosten wie Bankspesen, Courtagen beim Wertpapierhandel, Provisionen Ausgabeaufschläge oder Gebühren für Orderaufträge wie Stop-Limits. Immerhin nagen diese Kosten direkt am Gewinn oder sie erhöhen Verluste.

Verluste und ausländische thesaurierende Fonds

Stichwort Verluste: Üblicherweise zieht die Bank diese von den Gewinnen ab, bevor sie Abgeltungsteuern abführt. Bei mehreren Kreditinstituten jedoch kann der Ausgleich von Verlusten und Gewinnen nicht automatisch bankenübergreifend erfolgen. Dies gelingt nur mit einer zuvor beantragten Verlustbescheinigung. Wurde der Stichtag 15. Dezember versäumt, muss man im Folgejahr über die Anlage KAP der Steuererklärung gegenrechnen. Übrigens dürfen Verluste bei Aktien nicht mit anderen Anlagen, sondern nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.

Ein eigenes Kapitel sind ausländische thesaurierende Fonds, die also Dividenden automatisch wiederanlegen. Erst seit der Reform der Fondsbesteuerung 2018 muss man diese „ausschüttungsgleichen Erträge“ nicht mehr aktiv in der Steuererklärung angeben – was zuvor der Fall war, auch wenn das Depot in Deutschland geführt wird. Von der Vereinfachung profitieren vor allem Anleger mit den populären passiven Indexfonds ETF.

Inhaltlich wurden mit der Gleichstellung in- und ausländischer Fonds die zuvor „ausschüttungsgleichen Erträge“ auf eine Vorabpauschale umgestellt, mit einem fiktiven Mindestertrag und einer Teilfreistellung, die 30% der Erträge steuerfrei belässt. Auf die restlichen 70% wird Abgeltungsteuer fällig. Damit ist die früher umständliche Berechnung ausländischer Quellensteuern hinfällig geworden.

Wer aber 2018 einen derartigen Fonds verkauft hat, muss nachweisen, dass bis dahin die genannten Erträge hierzulande korrekt versteuert wurden. Auch hierfür ist die Anlage KAP einschlägig – ebenso wie für den Fall, dass bereits im Ausland gezahlte Quellensteuern noch nicht angerechnet wurden.

Pflicht bei Auslandsdepots und Zinsen

Wer Fonds vor Inkrafttreten der Abgeltungsteuer 2009 gekauft hat, sollte Folgendes im Auge behalten: Ab 2018 sind Wertsteigerungen nicht mehr komplett steuerfrei, es gilt nur noch ein persönlicher Freibetrag von 100.000 Euro. Da sich aber die Bank nicht um den Freibetrag kümmert, muss man sich die zuviel abgeführten Steueranteile über die Anlage KAP selbst zurückholen.

Abgabepflichtig ist auf jeden Fall, wer Geld auf ausländischen Depots bzw. Konten angelegt hat – keine Bank in Paris oder London interessiert sich für die deutsche Abgeltungsteuer. Dabei sind Kapitalerträge für jeden einzelnen Fonds gesondert anzugeben.

Was gelegentlich übersehen wird: Zinsen aus Privatdarlehen sind natürlich auch steuerpflichtig. Ja sogar die 6 % Jahreszinsen, die das Finanzamt zahlt, wenn es erst nach 15 Monaten Steuern erstattet. Kapitalerträge sind eben Kapitalerträge, auch wenn sie aus einer unfreiwilligen „Geldanlage“ stammen.