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Höhe & Berechnung der Abgeltungssteuer

Höhe & Berechnung der Abgeltungssteuer
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Inhaltsverzeichnis

Die Abgeltungssteuer im Überblick

Definition: Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer von 25 %. Sie ist ein einheitlicher Steuersatz auf Kapitalerträge (früher „Kapitalertragssteuer“)

Betroffene Erträge: z. B. Gewinnanteile, Anteile aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Zinserträge aus Hypotheken etc.

Sparerpauschbetrag: Kapitaleinkünfte bis 801 € für Singles (zusammen veranlagt 1.602 €)

Gesamte SteuerbelastungAbgeltungssteuer + Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer

Sparmöglichkeiten: u.a. Sparfreibeträge, Freistellungsaufträge, Veranlagungswahlrecht, alternative Geldanlagen etc.

Das Thema Abgeltungssteuer betrifft besonders Kapitalanleger, die ihr Geld auf verschiedene Weise ansparen. Denn dafür werden anschließend Zinsen oder Dividenden fällig, die als Kapitalerträge zu versteuern sind. Welche Erträge davon betroffen sind und welche Steuern fällig werden, erklären wir in diesem Beitrag.

Was ist die Abgeltungssteuer?

Bei der Abgeltungssteuer (früher Kapitalertragssteuer) handelt es sich um eine Quellensteuer, die mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % auf alle Kapitalerträge erhoben wird. Diese Steuer wurde am 01.01.2009 eingeführt und erweiterte den bisherigen Steuerabzug, der in § 20 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) festgelegt ist.

Hinweis:

Alle Wertpapiere, die vor 2009 gekauft wurden sind Altbestände und unterliegen den gesetzlichen Regelungen von vor 2009. Das bedeutet, dass Sie diese Aktien oder Fonds steuerfrei verkaufen können. Beachten Sie jedoch, dass zu erst gekaufte Bestände auch zu erst verkauft werden.

Die pauschal einbehaltene Kapitalertragsteuer muss von Privatpersonen nicht zusätzlich in der jährlichen Einkommensteuererklärung angegeben und versteuert werden. Sie ist durch den vorangegangenen Steuerabzug bereits abgegolten und muss daher nicht mit dem individuell gültigen Steuerabsatz separat veranlagt werden.

Einige bekannte Varianten nach dem EStG sind beispielsweise:

  • Kapitalertragsteuer
  • Steuerabzüge beschränkt Steuerpflichtiger
  • Lohnsteuer

Deshalb kann der Steuerpflichtige auch seine Werbungskosten nicht mehr geltend machen, da diese bereits durch den Pauschbetrag abgegolten sind.

Was sind Quellensteuern?

Quellsteuern ist der Sammelbegriff für die Steuerformen, welche auf die Einkünfte einer Person oder eines Unternehmens anfallen. Die Quelle bestimmt dabei die Steuerform. Beispielsweise werden Steuern beim Lohn (Lohnsteuer) oder beim Verkauf von Wertpapieren (Abgeltungssteuer) abgezogen und an das Finanzamt abgeführt. Die Lohnsteuer wird bereits vom Arbeitgeber abgezogen und dient als Vorauszahlung auf eine spätere Ertragssteuer und kann – aber muss nicht – wie eine Abgeltungssteuer wirken. Neben den beiden genannten Steuererhebungsformen gibt es noch viele weitere, wie beispielsweise einen Steuerabzug bei Bauleistungen oder die Aufsichtsratsteuer.

Warum wurde die Abgeltungssteuer eingeführt?

Der Grundgedanke bei der Einführung und Planung der Kapitalertragssteuer war, dass Deutschland für Anleger und Investoren attraktiver gemacht werden sollte. Die Reichen legten bei einer hohen Besteuerung ihr Geld bevorzugt im Ausland an. Diese „Fluchtmöglichkeit“ bestand für die Arbeitnehmer mit bis zu 45 % Steuerbelastung hingegen nicht.

Aufgrund der Senkung der Abgeltungssteuer auf 25 % reduzierten sich auch Zinserträge, Dividenden und Veräußerungsgewinne. Dabei hoffte der Initiator der Steuer, SPD-Finanzminister Peer Steinbrück, auch darauf, Steuerhinterzieher zurückzuholen.

Zusammenfassend lassen sich folgende Punkte als beabsichtigte Vorteile nennen:

  • Für ausländische und inländische Kapitalanleger wird Deutschland bei der geringen Steuerbelastung attraktiver.
  • Investoren lassen sich dadurch leichter gewinnen.
  • Neben der niedrigen Steuerbelastung ist eine höhere Anonymität gewährleistet.
  • Durch den niedrigeren Zinssatz wird Deutschland im globalen Vergleich wettbewerbsfähiger.

Der besondere Vorteil für den Staat liegt in einer erheblichen Reduktion des Verwaltungsaufwandes. Die Abgeltungssteuer wird direkt an ihrem Ursprung erhoben und von Arbeitgebern oder Banken sofort abgeführt. Dadurch müssen die Anleger für die Steuererklärung auch nicht alle Kapitaleinkünfte und Zinserträge aufwendig zusammenstellen. Außerdem wird die Gefahr einer Steuerhinterziehung erheblich reduziert, da dem Staat alle Zahlen bereits vorliegen. Dies funktioniert allerdings nur bei Geldeinlagen auf deutschen Banken mit deutschen Konten.

Ist die Abgeltungssteuer gerecht?

Von Anfang an stand die Abgeltungssteuer in der Kritik:

  • Kapitalerträge mit 25 % der Superreichen sind günstiger als Lohnsteuern bis zu 45 % der Normalverdiener. Allerdings gibt es einen Schutz für Geringverdiener. Durch Abschreibungen und Ausnahmeregelungen ist der tatsächliche Steuersatz der Normalverdiener niedriger.
  • Kritisiert wurde auch die Unabhängigkeit der Steuer vom Gesamteinkommen, da für jeden derselbe pauschale Satz gilt. Eine Abschaffung würde allerdings die Normalverdiener wiederum stärker treffen als die Reichen.

Welche Erträge sind von der Abgeltungssteuer betroffen?

Alle Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in § 20 Absatz 1 und 2 EStG aufgeführt.

Zu den Einkünften nach §20 Abs. 1 EStG gehören beispielsweise:

  • Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien
  • Liquidationslöse aus Kapitalgesellschaften
  • Anteile aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und bergbautreibenden Vereinigungen
  • Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder einer der oben genannten Personenvereinigungen anfallen
  • Investmenterträge nach § 16 und § 34 des Investmentsteuergesetzes
  • Einnahmen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe
  • Zinserträge aus Hypotheken und Grundschulden
  • Renten aus Rentenschulden
  • Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeglicher Art
  • Diskontbeträge von Wechseln/Schatzwechseln und Anweisungen
  • Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftssteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach § 1 (1) Nr. 3-5 KStG
Erträge, die bei Abgeltungssteuer betroffen sind

Wie funktioniert die Abgeltungssteuer?

Die Berechnung der Steuer ist rasch erklärt. Auf alle Erträge wie beispielsweise Zinserträge (Sparbuch, Tagesgeld, Girokonto) oder Dividenden (Aktien, Gesellschaftsanteile) sowie Erträge aus Investmentfonds muss der Anleger pauschal 25 % Steuer bezahlen.

Dazu kommen allerdings weitere Kosten wie der Solidaritätszuschlag (5,5 %) und die Kirchensteuer. Der Kirchensteuersatz variiert je nach Bundesland. In Baden-Württemberg und Bayern beträgt sie beispielsweise 8 %, in allen anderen Bundesländern 9 %.

Abgeltungssteuer: Berechnung der Beträge

Die betreffenden Beträge werden nach den folgenden Formeln ermittelt:

  • Solidaritätszuschlag: (0,25 x 5,5) % + 25 % = 26,375 %
  • Abgeltungssteuer = Kapitalerträge : (4 + 1/100 des Kirchensteuersatzes)
  • Kirchensteuer = Kapitalertragsteuer x Kirchensteuersatz
Abgeltungssteuer Ermittlung

Wie sieht die Steuer-Gesamtbelastung aus?

Unter Berücksichtigung der oben genannten Berechnungsformeln ergeben sich für die unterschiedlichen Bundesländer sowie für Konfessionslose (ohne Kirchensteuer) bestimmte Beträge.

Diese sind:

  • Die Abgeltungssteuer liegt in Bayern und Baden-Württemberg bei 100/4,08 = 24,51 %, in den restlichen Bundesländern dagegen bei 24,45 %. Wer keine Kirchensteuer bezahlt, hat 25 % zu berappen.
  • Dementsprechend liegt die Kirchensteuer in Bayern und Baden-Württemberg bei 1,96 % und in den anderen Bundesländern bei 2,20 %.
  • Der Solidaritätszuschlag beläuft sich aktuell auf 5,5 % der Einkommens- bzw. Lohnsteuer.
  • Somit beträgt die Gesamtbelastung in Bayern/Baden-Württemberg 27,82 %, anderen Bundesländern 27,99 % und bei Konfessionslosen 26,38 %.

Gesamte Steuerbelastung in ausgewählten Bundesländern

  • Steuerbelastung Bayern & Baden-Württemberg: 27,82 %
  • Steuerbelastung in anderen Bundesländern 27,99 %
  • Steuerbelastung bei Konfessionslosen ohne Kirchensteuer: 26,38 %

Ausnahmen bei der Abgeltungssteuer

Einkünfte, die nicht sofort von der Quelle ans Finanzamt abgeführt werden, müssen später vom Steuerpflichtigen als Abgeltungssteuer erklärt werden. Hier greift das sogenannte Teileinkünfteverfahren. Dabei werden die Einnahmen aus Dividenden oder dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit 60 % Einkommensteuer belegt. Das Verfahren kommt auch immer dann zum Einsatz, wenn die Beteiligungen innerhalb der letzten fünf Jahre über 1 % lagen.

Weitere Ausnahmen müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden:

  • Auslandskonten
  • Erlöse aus dem Verkauf von Lebensversicherungen
  • Erstattungszinsen vom Finanzamt
  • Zinserträge aus Privatdarlehen

6 Tipps: Wie kann man bei der Abgeltungssteuer sparen?

Eigentlich ist die Abgeltungssteuer an sich bereits eine Vergünstigung, die die persönliche Steuerlast reduziert. Darüber hinaus gibt es noch verschiedene weitere Möglichkeiten, wie Anleger beispielsweise durch Sparerpauschbeträge oder Freibeträge Ihre Steuerlast senken können.

1. Sparerpauschbetrag nach § 20 (9) EStG

Die bekannteste und einfachste Möglichkeit ist die Geltendmachung der Sparerpauschbeträge in der jährlichen Einkommensteuererklärung. Dabei können Depot- oder Bearbeitungsgebühren bei Alleinstehenden bis zu 801 € und bei Ehegatten bis zu 1.602 € geltend gemacht werden. Im Gegensatz zu früher können allerdings die Werbungskosten auf Kapitalerträge nicht mehr abgesetzt werden.

Sparerpauschbetrag nach § 20 (9) EStG

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 € abzuziehen (=Sparerpauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparerpauschbetrag von 1.602 € gewährt.

2. Freistellungsaufträge bei Banken und Versicherungen einrichten

Die nächste einfache Möglichkeit ist es, einen Freistellungsauftrag zu beantragen, um gültige Freibeträge zu nutzen und Steuerzahlungen von vornherein zu vermeiden.

Freistellungsaufträge sind möglich bei:

  • Banken
  • Sparkassen
  • Bausparkassen
  • Versicherungen

Günstig ist es, solche Freistellungsaufträge bereits bei der Konteneröffnung abzugeben und möglichst die dem Anleger zustehenden Freibeträge auf die vorhandenen Konten und Depots aufzuteilen. Bei einer optimalen Splittung der Freibeträge liegen die Erträge jedes Kontos unter dem Freibetrag und der Spenderpauschbetrag wird nirgends überschritten.

3. Nichtveranlagungsbescheinigung

Wer nicht einkommensteuerpflichtig ist, weil er nur ein geringes Einkommen hat, muss keine Kapitalertragssteuer zahlen. In diesem Fall kann beim zuständigen Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) für die Kapitalerträge beantragt werden. Diese Bescheinigungen sind drei Jahre lang gültig.

Achtung

Auch Kinder sind einkommenssteuerpflichtig, daher sollten auch deren Geldanlagen durch eine NV-Bescheinigung abgesichert werden, damit sie unversteuert bleiben!

4. Sparerpauschbeträge von Kindern nutzen

Die Sparerpauschbeträge gelten für jeden Sparer, somit auch für Kinder. Eltern, die bereits auf den Konten der Kinder Geld für ein Studium oder eine andere Vorsorge ansparen, können auch hier die Freibeträge vorteilhaft nutzen. Dazu sollten sie die Sparsummen, die dem Kind zugutekommen sollen, über die Steueridentifikationsnummer des Kindes laufen lassen. Dadurch gilt auch hier ein Steuer-Pauschbetrag in Höhe von 801 €.

5. Gewinne verringern durch eine Verlustrechnung

Steuern werden jeweils auf die Gewinne entrichtet. Eine Steuerersparnis kann daher bei einer Reduzierung der Gewinnspanne erreicht werden. Bei der Gegenüberstellung von Gewinnen und Verlusten sollte sich daher ein Verlust ergeben, um eine Besteuerung zu umgehen.

Diese Verlustrechnung betrifft aber nicht das gesamte Vermögen, sondern lediglich die Verluste innerhalb der Einkünfte des betreffenden Kapitalvermögens. Das bedeutet, dass Gewinne und Verluste pro Anlageklasse miteinander zu verrechnen sind. Eine Verrechnung von Zinserträgen auf dem Tagesgeldkonto mit einem Kursverlust bei den Aktiengeschäften ist dadurch ausgeschlossen.

Achtung

Ganz wichtig ist, dass alle ermittelten Verluste auch in der Steuererklärung aufgeführt werden!

6. Veranlagungswahlrecht

Von diesem Wahlrecht sollte jeder Gebrauch machen, dessen Jahreseinkommen unter 20.000 € liegt. In diesem Fall liegt der individuelle Steuersatz sogar teilweise unter dem Abgeltungssteuersatz! Durch das Veranlagungswahlrecht kann sichergestellt werden, dass die 25-prozentige Abgeltungssteuer nicht höher liegt als der individuelle Steuersatz. Dazu ist es lediglich notwendig, beim zuständigen Finanzamt zu beantragen, dass die Differenz zur einbehaltenen Abgeltungssteuer von dort wieder ausbezahlt wird. Dies gilt allerdings dann für alle Kapitalerträge.

Abgeltungssteuer in der Steuererklärung verrechnen

Die Grundidee der Abgeltungssteuer war eine Begrenzung des Verwaltungsaufwandes. Dieser Aufwand lässt sich aber nicht in allen Fällen tatsächlich reduzieren, denn es kann manchmal günstiger sein, die Abgeltungssteuer zusätzlich in der Steuererklärung aufzunehmen.

Für die Auflistung der Kapitalerträge muss die Anlage KAP zu den Einkünften aus dem Kapitalvermögen ausgefüllt werden. Dies ist in all den Fällen notwendig, in denen die Beträge nicht direkt von der Bank ans Finanzamt abgeführt werden können.

Also beispielsweise bei:

  • Geldern auf Auslandskonten
  • Einnahmen durch den Verkauf einer Lebensversicherung
  • Zinserstattungen vom Finanzamt
  • Darlehenszinsen aus Darlehen an Privatpersonen

Es kann vorteilhaft sein, freiwillig die Anlage KAP auszufüllen, um eine Erstattung vom Finanzamt zu erreichen. Am häufigsten ist dies der Fall, wenn vergessen wurde, ein Freistellungsauftrag zu erteilen oder die Freibeträge unvorteilhaft aufgeteilt waren.

In folgenden Fällen ist es vorteilhaft, die Anlage KAP auszufüllen:

  • Wenn der persönliche Steuersatz unter 26,375 % Abgeltungssteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) liegt.
  • Wenn die Freistellungsaufträge (801 €) vergessen wurden oder unvorteilhaft aufgeteilt waren. (In diesem Fall erhält der Steuerzahler eine Rückerstattung.)
  • Wenn ausländische Einnahmen beziehungsweise Quellsteuern nicht angerechnet wurden.

Formulare direkt beim Finanzamt downloaden

Auf der Webseite des Bundesministerium der Finanzen finden Sie alle Steuer-Formulare und Anlagen (zB. Anlage KAP) für Ihre Steuererklärung: https://www.formulare-bfinv.de/

Abgeltungssteuer bei Depotübertragungen

Wer sein Depot überträgt (durch Kauf oder Schenkung) muss ebenfalls einige Vorschriften hinsichtlich der Abgeltungssteuer beachten. Die Übertragung eines Depots gilt als Verkauf und ist daher abgeltungssteuerpflichtig. Privatpersonen, die ihr Wertpapierdepot übertragen möchten, sollten daher im Rahmen einer Schenkung Freibeträge nutzen.

Hierbei sind mehrere Dinge zu beachten. Zunächst gilt für Bestandsdepots, die vor 2009 erworben wurden ein Bestandsschutz und sie sind daher steuerfrei. Wer ein Depot mit Bestandsschutz veräußert, muss eine Abgeltungssteuer entrichten. Dabei führt die Bank die anfallende Steuer an das Finanzamt ab.

Ausnahme: Schenkung

Eine Ausnahme tritt bei der Schenkung in Kraft. Dabei wird das Depot unentgeltlich übertragen und ein möglicher Bestandsschutz nicht tangiert.

Folgende Punkte sind dabei zu beachten:

  • Die Abgeltungssteuer entfällt bei der unentgeltlichen Übertragung.
  • Sie entfällt auch im Falle eines Verkaufs durch die Erben des übertragenen Depots.
  • Es besteht eine Anzeigepflicht gegenüber der Bank vor der Übertragung.
  • Die Bank muss die Transaktion wegen einer möglichen Schenkungssteuer ans Finanzamt melden.
  • Für Schenkungen besteht alle zehn Jahre ein Freibetrag in Höhe von 20.000 €.

Folgende Sonderfälle sind zu beachten

  • Gemeinsames Depot: Wenn Personen gemeinsam ein Depot besitzen, das auf ein anderes übertragen werden soll, entsteht ein Sonderfall. Dabei handelt es sich strenggenommen um einen Verkauf, der mit einem Kursgewinn verbunden ist. Daraufhin hat die Bank die Abgeltungssteuer einzubehalten und abzuführen. Ein Schutz davor bietet nur eine unentgeltliche Übertragung.
  • Depotübertragung unter Eheleuten: Diese Art der Übertragung ist normalerweise nicht abgeltungssteuerpflichtig. In diesem Sonderfall kommt es allerdings häufig zu Problemen. Daher sollte hier ein Fachmann eingeschaltet werden. Möglicherweise kann ein Steuerberater Licht in die Angelegenheit bringen. Einschlägige Tipps gibt es auch auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums.

Was ist die Abgeltungssteuer bei Aktiengewinnen?

Wer sein Geld in Aktien angelegt hat, muss für Dividenden und die Kursgewinne 25 % Abgeltungssteuer entrichten. Bei Privatanlegern zieht die Bank diese Quellensteuer ein und führt sie ans Finanzamt ab.

Von der Steuer sind alle Aktientypen betroffen. Der Anleger kann die bereits besprochenen Freistellungaufträge und Freibeträge geltend machen. Eine Minderung der Erträge durch eine Verrechnung mit entstandenen Verlusten ist bei Aktien schwer umsetzbar. Zum einen werden die Berechnungen direkt von der Bank vorgenommen und zum anderen sind die Verrechnungen mit aktienfremden Erträgen kraft Gesetzes ausgeschlossen.

Gibt es Abgeltungssteuer bei Zertifikaten?

Zertifikate sind Anteilsscheine von Investmentfonds oder Aktienzertifikate. Heute wird der Begriff hauptsächlich für emittierte Schuldverschreibungen der Bank verwendet, die diese Zertifikate an Privatanleger ausgeben. Bei Zertifikaten kann der Anleger nicht mit festen Zinssätzen rechnen, wie bei einem Bankkonto oder einem Sparbuch. Stattdessen hängt die Rückzahlung von der Wertentwicklung des Vermögenswertes (Aktie, Indizes) ab.

Durch die Übergangslösung, die bei Zertifikaten vorgesehen war, kam es zu einer stufenweisen Entwicklung der Besteuerung:

  • 2007: Zertifikate wurden hinsichtlich der Abgeltungssteuer wie ein Sonderfall behandeltFür sie galt zunächst noch eine Übergangsregelung. Zertifikate, die vor dem 15. März 2007 gekauft wurden, konnten noch steuerfrei verkauft werden, wenn eine Spekulationsfrist von einem Jahr eingehalten worden war.
  • Anschließend gekaufte Zertifikate, die spätestens am 30.06.2009 wieder veräußert wurden, konnten unter denselben Bedingungen ebenfalls steuerfrei Erst bei Zertifikaten, die der Anleger nach dem 01.01.2009 gekauft und nach dem Stichtag 30.06.2009 verkauft wurden, fiel die Abgeltungssteuer an.
  • 2008: Alle Garantiezertifikate, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, sind voll steuerpflichtig – sofern sie als Finanzinnovationen eingestuft werden. Zu versteuern ist dabei die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufsbetrag. Indexzertifikate rücken bei Anlegern eher in den Hintergrund, da aktuell Bonus- und Discount-Zertifikate größere Vorteile bieten.
Abgeltungssteuer von Zertifikaten

Zusammenfassung der Abgeltungssteuer

Aus Gründen der Gleichbehandlung, um die Bürokratie einzudämmen und um Steuerflüchtlingen und der Steuerhinterziehung entgegenzuwirken, wurde 2009 die Abgeltungssteuer eingeführt. Dadurch wollte die Regierung Deutschland als Wirtschaftsstandort attraktiver machen.

Die Abgeltungssteuer führte zu massiver Kritik, da im Gegensatz zur beabsichtigten Gleichbehandlung eine Ungleichbehandlung zwischen Eigenkapital- und Fremdkapitalfinanzierung zutage trat. Angeführt wurde in dem Zusammenhang hauptsächlich, dass die Fremdkapitalzinsen von Unternehmen steuermindernd berücksichtigt werden können, wohingegen Eigenkapital der Besteuerung unterliegen. Minimiert wurde die Steuerlast durch verschiedene Anrechnungs- und Einkünfte-Verfahren, die im Endergebnis dennoch auf eine Doppelbelastung hinauslaufen.

Die eingenommenen Kapitalerträge können mithilfe der Banken oder auch des Arbeitgebers (Lohnsteuer) leicht vom Finanzamt nachvollzogen werden. Das erleichtert es den Kapitalanlegern, die Steuererklärung auszufüllen, da diese Angaben nicht aufgelistet werden müssen.

Allerdings bietet es sich in einigen Fällen an, die Anlage KAP freiwillig auszufüllen, um finanzielle Vorteile daraus zu schöpfen. Beispielsweise eine Rückerstattung in den Fällen, in denen Freibeträge oder Sparpauschbeträge falsch angegeben oder vergessen wurden.

Kapitalanleger haben verschiedene Optionen, trotz Steuerpflicht Steuern zu sparen.

Die bekanntesten Sparmöglichkeiten bei der Abgeltungssteuer sind:

  • Sparfreibetrag
  • Freistellungsaufträge
  • Nichtveranlagungsbescheinigung
  • Pauschbeträge von Kindern
  • Verlustrechnung
  • Veranlagungswahlrecht