Mietrecht: Mieterhöhung-Obergrenze kann ausgereizt werden

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Schluss mit Durchschnitt:Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat ein Urteil veröffentlicht, das Vermietern wesentlich mehr Spielraum bei der Berechnung des Mietpreises lässt. Vermieter können die Miete bis zur Obergrenze erhöhen.

Mittelwert ist für Mieterhöhung nicht relevant…

Damit korrigierte der BGH einen Urteilsspruch des Landgericht Görlitz, das in einem Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter davon ausging, dass ein Mittelwert gebildet werden müsse. Doch der BGH schlug sich auf die Seite eines Vermieters aus Görlitz, der die monatliche Miete von 234 auf 270 Euro erhöhen wollte.

…sondern die Obergrenze der Miete

Die Miete kann auch dann bis zur Obergrenze erhöht werden, wenn kein Mietspiegel existiert. Im vorliegenden Fall hatten Sachverständige die örtliche Vergleichsmiete ermittelt, bei der es sich jedoch nicht um einen fixen Wert, sondern lediglich um einen Durchschnittswert innerhalb einer Bandbreite handelt.Deshalb orientiert sich die Obergrenze für eine Mieterhöhung auch nicht am Mittelwert, sondern am oberen Wert. Dadurch ist eine Mieterhöhung gerechtfertigt, die über der vor Ort üblichen Miete liegt.Bundesgerichtshof Karlsruhe, Aktenzeichen VIII ZR 30/09Ein Urteil, wie es auf der Wunschliste jedes Vermieters steht und dass das Mietrecht wieder ein großes Stück vermieterfreundlicher definiert.Allerdings ändert sich auch durch diese BGH-Entscheidung nichts an der Regel, dass die Mieten innerhalb von drei Jahren um maximal 20 Prozent steigen dürfen (Kappungsgrenze). Dies sollten Sie also definitiv berücksichtigen.

Mehrfamilienhäuser: Mietspiegel kann Grundlage für Mieterhöhung sein

Als Vermieter eines Einfamilienhauses können Sie auch den Mietspiegel von Mehrfamilienhäusern als Vermietungsgrundlage verwenden – falls in Ihrer Region kein Mietspiegel für Einfamilienhäuser existiert.Dies hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe beschlossen. Allerdings müssen Sie als Vermieter dabei berücksichtigen, dass die Miete sich innerhalb der Spannbreite für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern bewegt.

Kein Mietspiegel für Einfamilienhäuser vorhanden

Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich gleichzeitig um die Nachwehen einer gescheiterten Ehe: Nach der Scheidung vermietet der Ex-Mann das Haus an seine ehemalige Frau, die dort mit den gemeinsamen Kindern lebte.

Bei einer Mieterhöhung bezog sich ihr Ex-Gatte auf den Mietspiegel für Mehrfamilienhäuser, da vor Ort kein passender Mietspiegel für Einfamilienhäuser vorhanden war. Doch die Mieterin hielt dagegen, dass dieser Mietspiegel nicht zur Begründung einer Mieterhöhung taugt:Er enthält keine Daten für Einfamilienhäuser, sondern bezieht sich ausschließlich auf Wohnungen, die in Mehrfamilienhäusern liegen.

Mietrecht: Mieterhöhung muss innerhalb der Mietspanne liegen

Doch die Entscheidung der Bundesrichter fiel anders aus: Ihrer Ansicht nach genügt es, wenn die Begründung für die Mieterhöhung auf den Mietspiegel für Mehrfamilienhäuser verweist.Die Miete lag innerhalb dieser Spanne. Außerdem sei es in der Regel so, dass die Miete für Einfamilienhäuser höher liegt.Bundesgerichtshof Karlsruhe, Aktenzeichen VIII ZR 58/08Dieses Urteil erleichtert es, Mieterhöhungen zu begründen, auch wenn kein Mietspiegel für Einfamilienhäuser vorhanden ist. Beachten Sie allerdings, dass die verlangte Miete innerhalb der Preisspanne für Mieten in Mehrfamilienhäusern liegt.