Wohnungsbegehung durch den Vermieter: In diesen Fällen ist es erlaubt
Der Vermieter besichtigt die Wohnung, die ihm gehört. Was selbstverständlich klingt, ist nicht immer selbstverständlich. Denn das Besichtigungs- und Zutrittsrecht des Vermieters ist gesetzlich nicht umfassend geregelt.
Manche Vermieter schreiben sie schon zu Beginn in den Mietvertrag und legen sie so rechtlich fest: “Wohnungsbesichtigungen sind erlaubt und werden ein bis zwei mal jährlich durchgeführt”.
Das ist zulässig.
Denn: Einen Eindruck vom Zustand der Wohnung dürfen Sie sich als Vermieter regelmäßig machen.
Wohnungsbegehung: Wann Sie erlaubt ist
Sind Wohnungsbesichtigungen nicht im Mietvertrag geregelt, dann können Sie die Wohnung trotzdem betreten – in den folgenden Fällen.Ohne vertragliche Regelung erkennen die Gerichte vor allem in den folgenden Fällen das Recht auf eine Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter an:
- eine Wohnungsbesichtigung zur Abwehr drohender Gefahren,
- eine Wohnungsbesichtigung zur Begutachtung von Mängeln, die der Mieter behauptet oder von denen der Vermieter durch Wohnungsnachbarn oder auf andere Weise Kenntnis erlangt hat,
- eine Wohnungsbesichtigung zur Durchführung von Reparaturen oder Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung,
- eine Wohnungsbesichtigung, um Kaufinteressenten das Mietobjekt zu zeigen,
- eine Wohnungsbesichtigung, wenn der Mietvertrag gekündigt ist und der Vermieter Mietinteressenten die Wohnung zeigen will.
Wohnungsbegehung durch den Vermieter: Nicht mit Gewalt
Wenn der Mieter den Zutritt zur Wohnung verweigert, darf der Vermieter sich keinesfalls mit Gewalt selbst Zutritt zu der vermieteten Wohnung verschaffen.
Dadurch würde sich der Vermieter auch bei seiner “eigenen” Wohnung des Hausfriedensbruchs strafbar machen.
Dem Vermieter bleibt nur die Möglichkeit, vor Gericht auf eine Zutrittsgewährung und Duldung der Wohnungsbesichtigung zu klagen.
In den meisten Fällen ist es jedoch völlig überzogen, einen Wohnungsbesichtigungtermin zur Vorabnahme der Wohnung gerichtlich zu erzwingen. Deutlich wichtiger ist für den Vermieter, dass Mietinteressenten die Wohnung im Rahmen einer Wohnungsbesichtigung gezeigt bekommen, um eine lückenlose Anschlussvermietung sicherzustellen.
Vorabnahme und Wohnungsbesichtigung
Sicherer für Vermieter ist deshalb folgendes Vorgehen: Wenn der Mieter eine Vorabnahme ablehnt, akzeptiert der Vermieter dies notgedrungen, besteht aber darauf, dass etwaige Mietinteressenten in der Gegenwart des Vermieters eine Wohnungsbesichtigung durchführen können.
Der Vermieter sollte dem Mieter jedoch ausdrücklich und im besten Falle schriftlich zusichern, dass die geplante Wohnungsbesichtigung nicht dazu missbraucht wird, im Anschluss daran doch noch eine Vorabnahme durchzuführen.
Die Erfahrung zeigt, dass sich die meisten Mieter darauf nach wenigen Diskussionen einlassen.
Bei der Wohnungsbesichtigung mit Mietinteressenten hat der Vermieter dann zumindest eine erste Möglichkeit, sich vom Zustand der Wohnung einen groben Eindruck zu verschaffen. Damit kann er sich rechtzeitig darauf einstellen, was bei einem folgenden Endabnahmetermin auf ihn zukommt.