Kosten für Fahrstuhl nur bei möglicher Nutzung abrechenbar

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Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat sich mit der Klage einer Mieterin auseinandergesetzt, deren Mietvertrag monatliche Vorauszahlungen für die Betriebskosten vorsah. Darin waren auch Kosten für einen Aufzug enthalten, den die Mieterin jedoch nicht nutzen konnte.Dieser liegt in einem anderen Teil des Gebäudes, während die Frau in einem Bereich der Immobilie wohnt, wo kein Aufzug vorhanden ist. Hier  das Urteil und die Konsequenzen für Sie.

Keine Fahrstuhlnutzung – keine Fahrstuhlkosten

Die Mieterin weigerte sich darauf hin, die anteilig auf sie umgelegten Aufzugskosten zu entrichten. Der BGH bestätigte die Frau in ihrer Haltung und wies darauf hin, dass es die Mieterin unangemessen benachteiligen würde, wenn sie den auf sie umgelegten Anteil an den Kosten für den Fahrstuhl zahlen müsse. Der BGH verdeutlichte außerdem an einem Beispiel, warum Aufzugskosten nicht auf alle Mieter umgelegt werden dürfen: Ein Lift, der lediglich zur Wohnung im Dachgeschoss führt, kann von keinen anderen Mietern genutzt werden, sodass ausschließlich der Mieter der Dachgeschosswohnung sämtliche Aufzugskosten entrichten muss.

Aufzugskosten als Betriebskosten möglich

Falls also ein Fahrstuhl nur von einem Teil der Mieter genutzt werden kann, um die eigene Wohnung zu erreichen, so dürfen die anfallenden Kosten für den Lift auch nur diesen Mietern über die Betriebskostenabrechnung berechnet werden. Wenn kein Zugang zum Aufzug besteht, so dürfen auch keine Kosten in Rechnung gestellt werden.Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 128/08

Auch Mieter im Erdgeschoss müssen zahlen

Achtung – Obwohl Mieter im Erdgeschoss einen Aufzug aus naheliegenden Gründen allenfalls zum Besuchen ihrer Nachbarn in den höher liegenden Stockwerken benutzen würden, können Sie sie dennoch an den Aufzugskosten beteiligen. Voraussetzung ist auch hier, dass sie ihre Wohnung mit dem Aufzug theoretisch erreichen würden; der Aufzug darf sich also nicht in einem anderen Teil des Gebäudes befinden.