So wechseln Sie die Krankenkasse

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Die Krankenversicherungen sind unter Druck geraten, die Rücklagen schrumpfen.

Zwar wurde 2015 der gesetzliche Beitragssatz von 15,5% auf 14,6% gesenkt, dafür aber können die Kassen individuelle Zusatzbeiträge verlangen, die nur der Arbeitnehmer trägt. Deren Höhe ist je nach Anbieter verschieden.

Krankenkasse wechseln in 2016 und bares Geld sparen

Für jeden, der ohnehin mit den bisherigen Leistungen unzufrieden ist, ist das ein Grund mehr, die Krankenkasse zu wechseln. 2016 kann man im Idealfall bis 600 € und mehr sparen. Der Zusatzbeitrag liegt nun im Schnitt bei 1,1 %.

Damit zahlen die Versicherten 0,2 Prozentpunkte mehr als im Vorjahr. Während einige Kassen kräftiger zulangen, kommen andere mit dem bisherigen Sonderbeitrag von 0,9 % aus – ein Vergleich lohnt sich.

Will man die Krankenkasse wechseln, gibt es 2016 zwei Möglichkeiten. Entweder wegen neuer Zusatzbeiträge bzw. einer Erhöhung oder weil eine andere Kasse insgesamt günstiger ist bzw. bessere freiwillige Leistungen anbietet.

Arten der Kündigung und Fristen

Im ersten Fall besteht ein Sonderkündigungsrecht, und zwar sobald die Kasse schriftlich irgendeine Beitragsänderung ankündigt, aber auch, wenn sie Prämienrückzahlungen kürzt oder streicht. Spätestens am Ende des Monats, in dem der neue Beitrag erstmals fällig wird, muss die Kündigung eingereicht werden.

Wirksam wird sie dann erst mit Ablauf des übernächsten Monats. Man bleibt somit für mindestens zwei Monate bei der bisherigen Kasse versichert. Bei dieser Sonderkündigung ist es übrigens egal, wie lange man zuvor beim Anbieter versichert war.

Anders ist dies im zweiten Fall, der regulären Kündigung, wenn etwa Zusatzleistungen oder Bonusprogramme woanders attraktiver erscheinen. Grundsätzlich kann man jederzeit die Krankenkasse wechseln, auch 2016 im Verlauf des Jahres. Voraussetzung ist jedoch, dass man mindestens 18 Monate bei der bisherigen Kasse versichert war. Vor dieser Bindungsfrist ist keine Kündigung möglich.

Die Kündigungsfrist beträgt im regulären Fall zwei Monate zum Monatsende. Die Kündigung ist wie bei der Sonderkündigung einzureichen, am besten per Einschreiben. Darauf muss die Kasse deren Eingang innerhalb von zwei Wochen bestätigen.

Wichtig ist, danach dem alten Anbieter die Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse vorzulegen. Grund ist die allgemeine Versicherungspflicht. Wenn nicht, so bleibt es automatisch beim bisherigen Versicherungsverhältnis.

Vorsicht: Ausnahmen zur Bindungsfrist

Gleich ob Sonderkündigung oder reguläre Kündigung, in beiden Fällen ist auf Besonderheiten bei der Bindungsfrist zu achten. Die gilt zwar normalerweise bei der Sonderkündigung nicht und beträgt im zweiten Fall 18 Monate, doch wer sich für einen Wahltarif entschieden hatte, unterliegt immer einer Bindungsfrist von sogar drei Jahren.

Wahltarife sind besondere Angebote der Kassen, mit denen sie sich über das gesetzliche Leistungsspektrum hinaus voneinander abgrenzen. Dazu gehören etwa der „Hausarzttarif“ oder die „Integrierte Versorgung“.

Wechsel in die private Kasse und zurück

Eine weitere Info zur Bindungsfrist: Wenn kein Wahltarif besteht, so gibt es Ausnahmen von der 18-Monatsfrist. Sie entfällt zum Beispiel bei freiwillig Versicherten, die aus der gesetzlichen in die private Krankenkasse wechseln wollen.

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer können dies, wenn ihr Bruttogehalt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze von 56.250 € liegt. Beamte, Freiberufler und Selbständige sind von diesem Limit unabhängig.

Dieser Schritt ist jedoch genau zu prüfen. Die privaten Versicherungen sind nicht zuletzt durch die andauernden allgemeinen Niedrigzinsen erheblich unter Druck geraten.

Wer einmal privat versichert ist, kann nur in die gesetzliche Krankenkasse wechseln, wenn sein Einkommen unter die Pflichtgrenze sinkt, oder wenn er sich arbeitslos meldet.