Steuern: Leerstehende Wohnung kann geltend gemacht werden

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Immobilien zur Altersvorsorge oder als Kapitalanlage sind nach wie vor eines der beliebtesten Investitionsobjekte. Sie zu vermieten bringt jeden Monat ein nettes Sümmchen. Steht die Wohnung jedoch leer, fallen Kosten an.

Die Grundsteuer will bezahlt werden, der Darlehenszins muss bedient werden und auch für Strom und Heizung können trotz Leerstands Kosten anfallen, falls zum Beispiel in einer Hausgemeinschaft Energiekosten auf mehrere Eigentümer umgelegt werden.

Die Kosten für eine leerstehende Wohnung können von der Steuer abgesetzt werden

Vermieter, denen Kosten durch Leerstand entstehen, können aber aufatmen: Die Kosten, die mit einer leerstehenden Wohnung anfallen, können bei der Steuer geltend gemacht werden. Das Geld ist also nicht komplett weg.

Die Anrechnung ist aber nur möglich, wenn auch tatsächlich eine Vermietungsabsicht nachgewiesen werden kann. Mit dem bloßen Schalten von Inseraten in Zeitungen oder im Internet ist es dabei nicht getan. Hinzu kommt: Je länger ein Objekt leersteht, desto genauer prüft das Finanzamt die Vermietungsabsicht.

Auch müssen Vermieter nachweisen, dass sie keine Schuld am Leerstand der Wohnung tragen, weil sie zum Beispiel nicht zu einer Mietsenkung bereit sind oder das Objekt seit sehr langer Zeit nicht renoviert wurde. Unter diesen Umständen werden die Kosten nicht anerkannt.

Eine Vermietungsabsicht kann mit folgenden Unterlagen nachgewiesen werden:

  • Kopien der Inserate im Internet und in Tageszeitungen
  • Kopien der Aushänge an schwarzen Brettern in öffentlichen Einrichtungen etc.
  • Nachweise von Renovierungskosten
  • Protokolle von Wohnungsbesichtigungen
  • Maklerrechnungen
  • Nachweis der Bemühungen, die Wohnung zumindest für befristete Zeiträume zu vermieten

Je besser Eigentümer die Absicht zur Vermietung nachweisen können, desto größer ist die Chance die laufenden Kosten für eine leerstehende Wohnung bei der Steuer geltend machen zu können. Regelmäßige und wiederholte Vermietungsinserate beispielsweise belegen die ernsthafte Vermietungsabsicht. Sogar langjähriger Leerstand kann mit den richtigen Belegen glaubhaft gemacht und vom Finanzamt anerkannt werden.

Können Immobilien nicht mehr vermietet werden, da es für sie keinen Markt mehr gibt, kommen Vermieter nicht um Renovierungsmaßnahmen und bauliche Veränderungen herum, wenn sie die Kosten für die leerstehende Wohnung geltend machen wollen.

Das Finanzamt entscheidet individuell

Wichtig zu wissen ist, dass das Finanzamt von Fall zu Fall individuell entscheidet und es keine einheitliche Regelung gibt. Der Nachweis der Vermietungsabsicht wird in der Regel nach wenigen Monaten Leerstand noch nicht nötig, erst mit der Zeit hakt das Finanzamt nach.

Einsparpotenzial für Vermieter mit Leerstand gibt es bei der Grundsteuer. Von dieser können Vermieter sich zum Teil befreien lassen, indem sie einen Antrag bei der Gemeinde auf einen teilweisen Erlass der Steuer stellen. Dies ist dann möglich, wenn die Mieteinnahmen unverschuldet ausbleiben.