Trittschalldämmung im Altbau: Bei Renovierung gilt DIN 4109

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Viele Mieter wissen aus eigener Erfahrung, wie störend Geräusche der Nachbarschaft und im Besonderen aus einer Oberwohnung sein können. Laute Musik, Handwerkerarbeiten oder die permanenten Laute, die beim Laufen über den Bodenbelag entstehen, können das eigene Wohlbefinden stören und langfristig krank machen. Vor allem die wiederkehrenden eintönigen Geräusche beim Laufen über Laminat- oder Parkettböden können die Lebensqualität stark beeinflussen. Selbst wenn die entstehenden Töne nicht mit lauter Musik oder dem Lärm einer Bohrmaschine vergleichbar sind, kann die permanente Lärmbelastung zu einer erhöhten Körperbelastung führen. Die Folgen sind Kopfschmerzen, Herz-Kreislauf-Problemen, Schlaflosigkeit und andere gesundheitliche Probleme.

Was kann man tun, um die Lärmbelastung von Fußböden zu reduzieren?

Um die permanenten Geräusche beim Laufen auf Laminat- oder Parkettböden nachhaltig zu reduzieren, werden Trittschalldämmungen eingesetzt. Eine Trittschalldämmung des Bodenbelags ist generell wichtig, um Schallwellen zu reduzieren, die sich beim Gehen in der Wohnung ergeben. Vor allem in Altbauten, deren Decken häufig schlechter gedämmt sind als in modernen Gebäuden, ist eine Trittschalldämmung alternativlos. Sie hat verschiedene Funktionen:

  1. Sie mindert die Geräuschbelästigung durch den sogenannten Gehschall oder Raumschall. Bei diesem Schall handelt es sich um die Geräusche, die im Wohnraum durch das Begehen des Parketts oder Laminats entstehen. Raumschall entsteht beispielsweise durch das Gehen im Raum oder durch eine Waschmaschine oder andere Haushaltsgeräte.
  2. Die reduziert den Trittschall. Als Trittschall bezeichnet man den Schall, der beim Begehen des Fußbodens auf die darunterliegende Etage übertragen wird.
  3. Sie gleich Unebenheiten des Bodens aus und isoliert den Fußboden gegen Kälte oder Wärme, je nachdem ob eine Fußbodenheizung installiert ist.

Eine Trittschalldämmung besteht in der Regel aus Dämmplatten oder Dämmrollen, die vor dem Ausbringen des Laminats oder Parketts unter dem Bodenbelag verlegt werden.

Zusammenfassend lohnt sich der Einbau einer Trittschalldämmung aus verschiedenen Gründen. Vor allem im Altbau sollte eine Trittschalldämmung in Erwägung gezogen werden, um die eigene Gesundheit zu schützen, den Lärmpegel in der Wohnung zu reduzieren und die Lebensqualität von sich und anderen zu erhöhen. Außerdem ist eine Trittschalldämmung in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben, wie zwei Urteile deutlich aufzeigen.

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Wann ist eine Trittschalldämmung im Altbau gesetzlich vorgeschrieben?

Nach § 14 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, bei einer Renovierung seiner Eigentumswohnung nur solche Veränderungen vorzunehmen, durch die andere Wohnungseigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Dies bestätigte das Amtsgericht Köln (AG Köln, Urteil v. 08.07.10, Az. 202 C 140/07) in einem wegweisenden Urteil.

Im zu verhandelnden Fall tauschte eine Wohnungseigentümerin 2006 den Laminatboden in ihren Räumen gegen einen Fertigparkettboden aus. Sie wohnte in einer Anlage, die um 1930 erbaut worden war. Der Eigentümer einer Nachbarwohnung beschwerte sich nach dieser Umbaumaßnahme über erhebliche Lärmbelästigungen. Der Grund hierfür war der fehlende Trittschallschutz.

Der Nachbar verlangte von der Eigentümerin der renovierten Wohnung, dass sie den von ihren Räumlichkeiten ausgehenden Trittschall auf das nach DIN 4109 (1989) zulässige Maß reduziere.

Das Amtsgericht Köln gab der Klage Recht, da ein Sachverständiger bestätigten konnte, dass die Belastung durch Trittschall mehr als 53 dB betrug und damit die Anforderungen der DIN 4109 (1989) nicht erfüllt.

Auch wenn der Schallschutz bei Altbauten nicht ständig auf den neuesten Stand gebracht werden muss, galt bei den Renovierungsarbeiten im Jahr 2006 im Streitfall die DIN 4109 (1989) als Maßstab. Wird der Oberbodenaufbau geändert, sind die zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen gültigen, strengeren DIN-Normen maßgebend. Da im Streitfall der neue Bodenbelag eine Verschlechterung des Trittschallschutzes mit sich brachte, durfte er nicht verlegt werden. Dass die Tragfähigkeit der Betondecke einen anderen Bodenaufbau nicht zuließ, entlastete die verklagte Wohnungseigentümerin nach Ansicht des Kölner Gerichts nicht, da sie proaktiv hätte prüfen müssen, welche Folgen sich aus den Renovierungsarbeiten ergeben könnten. In der Folge hätte sie den Bodenaufbau unverändert lassen können.

Kann eine fehlende Trittschalldämmung ein Mietmangel sein?

Ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.09.2002 (LG Hamburg 316 S 10/02) legt nahe, dass eine fehlende Trittschalldämmung ein Mietmangel sein kann. Das Urteil gründet sich auf dem § 536 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), in dem ausgeführt wird: „Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.“

Im Streitfall verurteilte das Gericht den Vermieter, eine fachgerechte Trittschalldämmung der Decke der Mieterwohnung zu installieren, um die Lärmbelästigung zu reduzieren, da ein Sachverständiger festgestellt hatte, dass der wahrgenommene Trittschall eine Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs darstellen würde, den die Klägerin nicht hinnehmen bräuchte.

Zusammenfassend muss eine Trittschalldämmung im Altbau bei einer Renovierung grundsätzlich an die aktuellen Vorgaben der DIN-Verordnung 4109 angepasst werden. Eine fehlende oder unzureichende Trittschalldämmung kann für Betroffene nicht nur belastend und nervig sein, sondern ebenso einen Mietmangel oder Verstoß gegen das Wohnungseigentumsgesetz darstellen.