Als Vermieter Fahrtkosten absetzten? Rechnen Sie genau nach!

Inhaltsverzeichnis

Vorsicht beim Ansatz von Fahrtkosten mit dem Firmenwagen: Als Vermieter Fahrtkosten anrechnen kann Sie teuer zu stehen kommen Schon im Jahr 2006 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil gefällt, das Sie teuer zu stehen kommt, wenn Sie bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung Kosten für die mit dem Firmenwagen gefahrenen Kilometer geltend machen wollen.

Umstrittenes BFH-Urteil

Sofern Sie als Unternehmer ein betriebliches Fahrzeug auch für private Zwecke nutzen, sind Sie verpflichtet, eine “gewinnerhöhende Nutzungsentnahme” durchzuführen. Ohne Fahrtenbuch sind Sie dabei gezwungen, die pauschale 1%-Regelung anzuwenden, wonach Sie monatlich 1% des Bruttolistenneuwagenpreises gewinnerhöhend verbuchen müssen.

Die obersten Finanzrichter vertreten darüber hinaus die Auffassung, dass die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht mit der pauschalen 1%-Regelung abgegolten ist (BFH, Urteil v. 26.04.06, Az. X R 35/05). Das heißt: Sie als Immobilieneigentümer müssen neben den pauschalen 1% noch eine weitere Nutzungsentnahme versteuern, wenn das Fahrzeug auch für Fahrten zur Vermietungsimmobilie genutzt wird.

Nachteile für Vermieter drohen

Dies kann zu einem Steuermehr führen, da Sie die Gewinnerhöhung im Unternehmen mit den tatsächlichen Pkw-Kosten erfassen, während Sie bei den Werbungskosten nur 30 Cent pro gefahrenem Kilometer absetzen können.

Sofern Ihr Fahrzeug mehr als 30 Cent pro Kilometer kostet, zahlen Sie drauf. Noch teurer ist es, wenn Sie ein gewerbliches Unternehmen betreiben, da die Nutzungsentnahme dann auch noch der Gewerbesteuer unterliegt.

Die Finanzämter sehen es anders

Die Finanzämter wenden das Urteil jedoch nicht an, sondern erhöhen den Gewinn im Unternehmen nur, wenn auch tatsächlich Werbungskosten zum Ansatz gebracht werden (OFD Rheinland, Verfügung v. 25.01.08, Az. S2177-1000-St 141). Grundsätzlich ist es daher für Sie günstiger, auf den Werbungskostenabzug bei den Vermietungseinkünften zu verzichten, wenn Ihr Wagen mehr als 30 Cent pro Kilometer kostet. Als Vermieter Fahrtkosten in Rechnung zu stellen ist für viele ein alltäglicher Gedanken, und trotzdem sollten Sie vorsichtig sein. Rechnen Sie immer erst nach, da sich die angedachte Ersparnis ansonsten schnell in eine unnötige Belastung verwandeln könnte. Wie aber steht es – etwas spezifischer – im Falle einer Fortbildung um die anfallenden Fahrtkosten?

Fahrtkosten und Fortbildung: Was lässt sich steuerlich absetzen?

Ein technischer Zeichner arbeitete als Vollzeitkraft. Vier Jahre lang nahm er an einer Fortbildung zum Werkzeugkonstrukteur teil. Die Fahrstrecke: rund 35 km. Das Finanzamt sah im Besuch der Bildungseinrichtung nach drei Monaten eine weitere regelmäßige Arbeitsstätte. Die Fahrten dorthin wurden deshalb als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte behandelt. Folge: Der Arbeitnehmer konnte nur pauschal die einfache Entfernung ansetzen.

BFH urteilt anders als Finanzamt

Anders der Bundesfinanzhof: Auch eine lange Fortbildung sei nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Arbeitnehmer könnten in Fällen dieser Art die Fahrtkosten in voller Höhe als Werbungskosten ansetzen.

Fortbildungsstätte ungleich Arbeitsstätte

Mitarbeiter, die sich beruflich veranlasst fortbilden, sollten Sie auf dieses Urteil des BFH hinweisen. Können die Kfz-Kosten nicht durch Fahrtenbuch nachgewiesen werden, greift die Dienstreisepauschale. Ohne Einzelnachweis können die Fahrtkosten mit 0,30 € pro tatsächlich gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden.