Betreutes Wohnen ist steuerlich absetzbar: Nutzen Sie Ihre Chance!

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Eine einkommenssteuerpflichtige Seniorin wollte die Kosten für betreutes Wohnen von der Steuer absetzen. Sie machte dabei Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Gartenpflege und Reparaturarbeiten steuerlich geltend.

Betreutes Wohnen steuerlich absetzbar: Kostenaufstellung nötig

Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschied. Allerdings ist dabei unbedingte Voraussetzung, dass eine eigene Wohnung in einem Seniorenstift oder in einer Einrichtung des Betreuten Wohnens vorhanden ist. Zuvor hatte bereits das Hamburger Finanzgericht für die Rentnerin geurteilt: Sie hatte von der Einrichtung eine Kostenaufstellung für steuerliche Zwecke ausgehändigt bekommen.Diese Kostenaufstellung war in die Kategorien Betreuung, Verpflegung und Wohnen aufgeteilt worden.

Die einzelnen Beträge waren ebenfalls aufgelistet und auf die Einzelleistungen prozentual aufgeteilt.Deshalb konnten die abgerechneten Leistungen auch als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Im Entgeltbestandteil Wohnen war beispielsweise die wöchentliche Reinigung der Fußböden enthalten sowie die in jedem Quartal fällige Fensterreinigung. Außerdem wurden die Kosten für den Hausmeister aufgeführt, sowie die Pflegekosten für den Garten, der von allen Bewohnern des Wohnstifts genutzt werden konnte. Betreutes Wohnen ist also steuerlich absetzbar – zumindest in Teilen.

BFH: Steuerermäßigung gilt auch für eigene Wohnung im Wohnstift

Das Finanzamt hatte die Steuerermäßigung jedoch abgelehnt. Die Seniorin klagte dagegen vorm Finanzgericht Hamburg und der BFH bekräftigte die gefällte Entscheidung. Die Steuermäßigung wird für Dienstleistungen in privaten Haushalten schließlich doch gewährt. Grundsätzlich könnten auch Bewohner eines Wohnstifts einen Privathaushalt führen und somit haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen, wie es aktuell qua Gerichtsbescheid der Fall ist.

Da die vorgeschriebene Rechnung vorlag, können die vom Betreiber des Wohnstifts durchgeführten bzw. beauftragten Tätigkeiten von den einkommenssteuerpflichtigen Bewohnern als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abgesetzt werden.

Diese Daten muss die Rechnung unbedingt enthalten:

Fordern Sie eine Kostenaufstellung für steuerliche Zwecke vom Betreiber des Seniorenheims.Diese Kostenaufstellung können Sie beim Finanzamt einreichen und somit ihren Anspruch geltend machen. Achten Sie dabei jedoch darauf, dass Sie lediglich die Arbeitskosten absetzen können – Materialkosten sind nicht absetzbar.

Soll auch für Sie betreutes Wohnen steuerlich absetzbar sein, müssen auf der Rechnung unbedingt folgende Daten vorhanden sein:

  • Name und Adresse des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, da es sich bei ihm um die Person handelt, die die Rechnung ausstellt
  • Empfänger der haushaltsnahen Dienstleistung
  • die Art der haushaltsnahen Dienstleistung
  • der Zeitpunkt der Ausführung
  • der eigentliche Inhalt der  haushaltsnahen Dienstleistung
  • die Rechnungssumme

Sofern diese Angaben vorhanden sind, können 20% des Arbeitslohns für die haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden – bis zu einer Höchstsumme von 4.000 € jährlich.Außerdem können Sie darüber nachdenken, Ihre Haushaltshilfe schnell und bequem direkt über das Internet anzumelden.