Steuererklärung bei Vermietung mit mehreren Eigentümern

Mietwohnung mit mehreren Eigentümern - was Vermieter in der Steuererklärung angeben müssen
Inhaltsverzeichnis

Bereits in den ersten drei Zeilen der Steuererklärung kämpfen Vermieter mit schwierigen Fragen – eine davon: Was in der Steuererklärung angeben, wenn ein Mietobjekt mehrere Eigentümer hat? Was gibt dann der jeweilige Eigentümer in der Steuererklärung an?

Mehrere Eigentümer bilden eine „Gemeinschaft“

Wenn Ihnen das Mietobjekt nicht allein gehört, sondern Sie mit anderen Personen Eigentümer des Mietobjekts sind, bilden Sie zusammen mit diesen anderen Eigentümern eine „Gemeinschaft“.

Das ist etwa der Fall, wenn Sie aus einer Erbschaft Eigentümer eines Mietobjekts geworden sind. Dann sind alle Personen, die zu der Erbengemeinschaft gehören, gemeinsam Vermieter. Tragen Sie in diesem Fall beispielsweise „Erbengemeinschaft Max Mustermann“ in Zeile 1 ein.

Auch Ehegatten, die gemeinsam ein Grundstück besitzen und dieses vermieten, tragen sich hier als Gemeinschaft ein. Dies gilt auch, wenn Sie als Ehegatten bereits die gesamte Steuererklärung gemeinsam abgeben.

Gehört die Immobilie aber nur einem der Ehegatten, ist nur er in den Zeilen 13 zu berücksichtigen.

Eine Steuernummer für jede Gemeinschaft

Auch eine Gemeinschaft hat eine eigene Steuernummer, die Ihnen ebenfalls vom Finanzamt ausdrücklich mitgeteilt wird oder die Sie aus vorausgegangenen Bescheiden ersehen können.

Wenn Sie erstmals als Gemeinschaft vermieten und noch keine Steuernummer haben, lassen Sie das entsprechende Feld offen. Das Finanzamt teilt Ihnen dann eine Steuernummer mit.

Im rechten Bereich sind Kreuzchen in den Kästen „zur Einkommensteuererklärung“, „zur Körperschaftsteuererklärung“ und „zur Feststellungserklärung“ zu machen. Wenn Sie als Einzelner oder als Grundstücksgemeinschaft die Steuererklärung abgeben, machen Sie das Kreuz bei „zur Einkommensteuererklärung“.

Körperschaftsteuererklärung für juristische Personen

Wenn die Vermietungseinkünfte bei einer sogenannten juristischen Person, also beispielsweise einer GmbH, entstehen, kreuzen Sie „zur Körperschaftsteuererklärung“ an.

Wenn Ihnen die Immobilie nicht allein gehört, sondern beispielsweise der Erbengemeinschaft, kreuzen Sie „zur Feststellungserklärung“ an. In diesem Fall werden die Einkünfte für die Immobilie zunächst in einem sogenannten Feststellungsverfahren ermittelt.

In Ihre Einkommensteuererklärung fällt dann nur der Teil der Einkünfte, der Ihnen zusteht.