Insolvenz der Baufirma – Gewährleistungsrechte sichern

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Bedauerlicherweise ist das Thema einer möglichen Insolvenz der Baufirma ein sehr wahrscheinliches Szenario bei einem Hausbau in Deutschland. Die Zahl der Insolvenzen von Bau- und Handwerksbetrieben hat nämlich in den letzten Jahren stetig zugenommen und ein Ende dieser Entwicklung ist derzeit auch nicht absehbar.

Es gibt jedoch für Bauherren bestimmte Möglichkeiten sicher und nachhaltig durch die Insolvenz zu kommen.

Tipp: Handwerksbetriebe können Verantwortung übernehmen – auch bei Insolvenz der Baufirma

Schauen Sie in Ihren Bauvertrag, wie der Anspruch gegenüber den ausführenden Handwerkern geregelt ist.

Unter dem Paragrafen „Gewährleistung“ sollte sich ein Zusatz befinden, der die Zuständigkeiten für genau diese Falle überträgt. Dort wird geregelt, dass die Handwerksbetriebe die Verantwortung unabhängig von der Insolvenz der Baufirma übernehmen.

Beispiel: Gewährleistungsansprüche gegen die Baufirma

Die Baufirma GmbH hat für Familie Hauser ihr Einfamilienhaus gebaut. Die nötigen Gewerke wurden laut Bauvertrag von der Baufirma mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt. Nach Fertigstellung und Bauabnahme im August 2013 wurde das Haus schließlich von der Familie bezogen. Im Februar 2014 wurde ein Mangel am Dach – und zwar eine undichte Stelle – festgestellt, der bis heute noch nicht behoben wurde.

Vertraglich wurde der Familie 5 Jahre Gewährleistung nach BGB zugesichert. Vor 3 Wochen hat die Baufirma Familie Hauser über die Insolvenz informiert. Welche Möglichkeiten und Rechtsmittel stehen der Familie nun zur Verfügung, um Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?

Baufirma kann Gewährleistungsansprüche gegen Handwerker abtreten

Gegen die ausführenden Handwerker hat Familie Hauser zunächst keinen Anspruch. Diese sind nicht die Vertragspartner der Bauherren, sondern die Baufirma. Es besteht aber die Möglichkeit, dass die Baufirma der Familie ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Handwerker zur eigenen Durchsetzung abtritt. Wie oben bereits angesprochen, steht ein solcher Paragraf in manchen Bauverträgen. Dies ist jedoch die Ausnahme.

Man sollte aus diesem Grund dafür sorgen, dass die Baufirma dieses Recht nachträglich den Bauherren zugesteht. Im Fall der Insolvenzeröffnung hat man nämlich nur die Möglichkeit, die Abtretungserklärung vom Insolvenzverwalter einzufordern.

Sobald dem Bauherren diese Abtretungserklärung unterschrieben vorliegt, können nachträglich die Gewährleistungsansprüche gegenüber den Handwerksbetrieben geltend gemacht werden.

Fazit: absoluten Schutz vor der Insolvenz der Baufirma ist unmöglich

Einen absoluten Schutz vor der Insolvenz der Baufirma gibt es leider nicht. Man kann sich im Vorfeld über die Bonität des Unternehmens informieren. Darüber hinaus macht es Sinn, die Hausbank zu kontaktieren oder eine Anfrage bei der Schufa bzw. Creditreform einzuholen. Im Fall der Insolvenz sollte zunächst einmal Ruhe bewahrt werden. Zudem sollte man nicht in blinden Aktionismus verfallen und sich keinesfalls vom Insolvenzverwalter einschüchtern lassen.