Sichtschutz an Grundstücksgrenze: Bauamt muss nicht immer einschreiten

Ein Nachbar hat bei einem störenden Sichtschutz nicht immer Anspruch auf baubehördliches Einschreiten.

Zwar hatte ein Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück innerhalb der Abstandsflächen eine Sichtschutzwand errichtet, die gemessen von der Geländeoberfläche auf seinem Grundstück höher als die erlaubten 2 m war.

Gemessen vom Nachbargrundstück überschritt die Wand aber die Höhe von 2 m nicht.

Ein Grundstückseigentümer hatte bei der zuständigen Baubehörde beantragt, dass diese gegen die Sichtschutzwand des Nachbarn einschreite.

Die Höhendifferenz seines Grundstücks zum Nachbargrundstück betrug 0,97 m. Der Nachbar schüttete sein Grundstück auf und errichtete darauf eine 2,67 m hohe Wand, sodass diese und die Aufschüttung insgesamt 3,17 m hoch waren.

Dies war nach Meinung des klagenden Eigentümers gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz rechtswidrig.

Zur Überraschung des klagenden Grundstückseigentümers wies das Gericht in Neustadt die Klage ab. Zwar ist bei Verstößen gegen Abstandsflächenvorschriften das Ermessen der Bauaufsichtsbehörden regelmäßig reduziert.

Das gilt jedoch nicht, wenn der baurechtswidrige Zustand ohne negativen Einfluss auf das Nachbargrundstück ist.

Dann besteht eine Einschränkung im Nachbarrecht. Grundsätzlich ist zudem die Höhe von baulichen Anlagen vom Baugrundstück aus zu ermitteln. Deshalb verstieß die Wand hier auch gegen die gesetzlich maximal zulässige Höhe von 2 m.

Jedoch war beim klägerischen Grundstück ebenfalls eine Aufschüttung zu berücksichtigen.

Deshalb entsprach die Sichtschutzwand vom Nachbargrundstück aus gemessen dem, was ein Nachbar zu dulden hat (VG Neustadt, Urteil v. 04.02.11, Az. 4 K 950/10).