Kosten für eine Räumungsklage im Überblick

Inhaltsverzeichnis

Wer sich entscheidet eine Räumungsklage zu erheben muss mit Kosten rechnen. Damit Sie auf den ersten Blick in Erfahrungen bringen können, ob sich eine solche Klage für Sie lohnt, gibt es die anfallenden Kosten und Gebühren hier im Überblick.

Kosten einer Räumungsklage

Die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten richtet sich nach dem Streitwert, also der Höhe der Forderung, die Sie geltend machen. Mit welchen Kosten Sie rechnen müssen, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen.

StreitwertGerichtskostenAnwaltskosten*
bis 300 €25€25€
bis 600 €35€45€
bis 900 €45€65€
bis 1.200 €55€85€
bis 1.500 €65€105€
bis 2.000 €73€133€
bis 2.500 €81€161€
bis 3.000 €89€189€
bis 3.500 €97€217€
bis 4.000 €105€245€
bis 4.500 €113€273€
bis 5.000 €121€301€
bis 6.000 €136€338€
bis 7.000 €151€375€
bis 8.000 €166€412€
bis 9.000 €181€449€
bis 10.000 €196€486€
bis 13.000 €219€526€
bis 16.000 €242€566€
bis 19.000 €265€606€
bis 22.000 €288€646€
bis 25.000311€686€
bis 30.000 €340€758€
bis 35.000 €369€830€
bis 40.000 €398€902€
* zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer

Welche Angaben eine Räumungsklage enthalten muss

Auch der Nichtjurist kann einfache Klagen durchaus selber formulieren. Vermeiden Sie hierbei unnötige Ausführungen und konzentrieren Sie die Darstellung auf den wesentlichen Sachverhalt. Folgende Punkte müssen in der Räumungsklage in jedem Fall enthalten sein:

  • wer klagt
  • wen Sie verklagen
  • was Sie beantragen – der Klageantrag also
  • warum Sie Klage erheben – der Sachverhalt also
  • welche Beweismittel Sie haben

Verwenden Sie besondere Sorgfalt auf die präzise Formulierung des Antrags. Denn der Antrag muss notfalls „vollstreckungsfähig“ sein.

Der Gerichtsvollzieher muss nämlich in der Lage sein, aufgrund des Urteilstenors, der sich nach dem Klageantrag richtet, ohne weiteres gegen Ihren Schuldner vorzugehen.

Es reicht also nicht aus, etwa zu beantragen, dass der Mieter die an ihn vermietete Wohnung in der xy-Straße zu räumen hat.

Sie müssen die Wohnung, die geräumt werden soll, einschließlich aller Nebenräume (Keller, Garage etc.) ganz präzise bezeichnen.

Ist Ihr Antrag nicht vollstreckungsfähig, wird die Klage auf Ihre Kosten abgewiesen. Allerdings wird der Richter Ihnen als Laienpartei bei der Formulierung eines zulässigen An-

Beispiel: Ein richtig formulierter Antrag könnte etwa so lauten: „Die Beklagte wird verurteilt, die im Hause Kellerstraße 23 in 10558 Berlin 1. OG links gelegene Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele Bad nebst Kellerraum Nr. 10 sofort zu räumen und an den Kläger geräumt herauszugeben.“

Fügen Sie der Klage gleich die erforderlichen Unterlagen bei. Aber nur in Kopie – die Originale behalten Sie in jedem Fall für sich. Folgende Unterlagen wird das Gericht immer benötigen:

  • Kopie des Mietvertrages
  • Kopie der Kündigung
  • Zugangsnachweis der Kündigung (Rückschein)

Letzteres ist sehr zweckmäßig, weil Mieter häufig bestreiten, die Kündigung erhalten zu haben. Dies ist eine in der Praxis beliebte Taktik.

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Ihre Räumungsklage – verbunden mit der Geltendmachung von rückständigem Mietzins:

“Den Beklagten zu verurteilen, die im Hause Puttbusser Straße 32, 1. OG links gelegene Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad mit WC, separatem WC, zwei Fluren, Loggia, Abstellraum und einem Keller Nr. 3 zu räumen und an den Kläger geräumt herauszugeben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,- Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.”

Erläuterung zur Klageschrift

Der Zinssatz in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszins ist der gesetzliche Zinssatz, den Sie in jedem Fall erhalten. Diese Verzinsung ist der Ausgleich dafür, dass Sie Ihre Miete später als vereinbart bekommen.

Die Höhe des Basiszinssatzes ändert sich zweimal pro Jahr, immer zum 1. Januar und zum 1. Juli. Sie wird von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben und beträgt derzeit bis zum 30. Juni 2005 1,21%.

Da nur wenigen Menschen die aktuelle Höhe bekannt ist, reicht es aus, wenn Sie im Antrag Ihrer Klage auf den „jeweiligen Basiszinssatz“ Bezug nehmen.

Damit sind Sie immer auf der sicheren Seite, die genaue Höhe der Verzinsung lässt sich später ermitteln, wenn Sie das Urteil vollstrecken.

Sie können auch einen höheren Zinsschaden geltend machen – etwa weil Sie selbst ständig Bankkredit in Anspruch nehmen.

Die Höhe des Zinssatzes müssen Sie dann aber gesondert begründen und durch Vorlage einer Bankbescheinigung nachweisen, falls Ihr Mieter den geltend gemachten Zinssatz bestreitet.

Zinsen ab Rechtshängigkeit bedeutet, dass die Forderung ab dem Zeitpunkt, an dem die Klage Ihrem Mieter zugestellt wird, verzinst wird.

Ob es geschickt ist, den Zahlungsrückstand mit einzuklagen, ist eine andere Frage. Wenn absehbar ist, dass der Mieter nicht zahlungsfähig ist – die Pfändungsfreigrenze liegt derzeit bei 930 € monatlich – sollte man auf den Antrag zu 2. lieber verzichten.

Denn er erhöht den Streitwert und damit die Gerichts- und Anwaltskosten. Bedenken Sie aber auch, dass Sie aus einem erwirkten Titel 30 Jahre lang vollstrecken können.

Achtung: Das Gericht wird die Klage Ihrem Mieter erst zustellen, wenn Sie den Kostenvorschuss eingezahlt haben. Dieser beträgt eine dreifache Gerichtsgebühr..

Praxis-Tipp: Sie beschleunigen die Bearbeitung, wenn Sie der Klage gleich einen Verrechnungsscheck in dieser Höhe beifügen. Andernfalls fordert das Gericht den Vorschuss an, was aber mitunter zu einer Verzögerung von einigen Wochen führen kann.