Wartungsvertag: Fallen sicher umgehen

Inhaltsverzeichnis

Bei Abschluss eines Wartungsvertrags gilt nichts anderes als beim Unterschreiben eines Mietvertrags:

Achten Sie darauf, dass alle wichtigen Punkte unmissverständlich geregelt sind. Welche Punkte von besonderer Bedeutung sind, entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Zusammenstellung:

Laufzeit des Vertrages: nicht mehr als 2 Jahre

Aus nahe liegenden Gründen ist die Fachfirma daran interessiert, Sie möglichst langfristig zu binden.

Die Verträge werden aus diesem Grund meist so gestaltet, dass zunächst eine bestimmte Grundlaufzeit vereinbart wird und Sie als Kunde zum Ende dieser Grundlaufzeit ein Kündigungsrecht haben.

Weit verbreitet sind darüber hinaus Regelungen, wonach sich der Vertrag im Fall der Nichtkündigung um eine weitere Periode verlängert. Diese Periode kann, muss aber nicht mit der Grundlaufzeit übereinstimmen.

Beispiel: „Dieser Wartungsvertrag wird für die Dauer von 24 Monaten fest abgeschlossen. Zum Ablauf dieser Zeit ist er mit einer Frist von drei Monaten kündbar.

Im Fall der Nichtkündigung verlängert er sich stillschweigend jeweils um weitere 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Verlängerungsperiode gekündigt wird.“

Hinweis: Nach dem AGB-Gesetz ist eine Vereinbarung unwirksam, so weit sie den Kunden mehr als zwei Jahre bindet. Sieht der Wartungsvertrag also eine längere Grundlaufzeit vor, ist diese Klausel unwirksam.

Das hat dann nicht etwa zur Folge, dass in diesem Fall die zulässige Höchstlaufzeit von zwei Jahren als vereinbart gilt. Vielmehr liegt dann ein unbefristeter Wartungsvertrag vor, der von Ihnen als Kunde jederzeit gekündigt werden kann.

Umfang der Wartungsarbeiten: Punkt für Punkt festlegen

Achten Sie darauf, dass der Vertrag ganz konkret die Leistungen der Fachfirma nennt, die durch den Pauschalpreis abgegolten sind. Nur die Arbeiten, die die Fachfirma darüber hinaus ausführen muss, kann sie Ihnen später auch gesondert in Rechnung stellen.

Tipp: Oftmals heißt es in Wartungsverträgen, dass nach Abschluss des Vertrags noch eine Liste über die von der Fachfirma auszuführenden Wartungsarbeiten erstellt wird. Darauf dürfen Sie sich auf gar keinen Fall einlassen.

Wartungsintervall und Reaktionszeit: immer genau regeln

Ebenfalls festgehalten werden sollte, zu welchen Zeiten der Wartungsservice in Anspruch genommen werden kann. Verschiedene Anbieter haben hierzu unterschiedliche Servicepakete entwickelt.

Wer auf die Leistungen auch außerhalb der normalen Servicezeiten zugreifen möchte, muss einen entsprechenden Zuschlag bei der Vergütung in Kauf nehmen.

In diesem Zusammenhang sollte auch die Reaktionszeit des Wartungsunternehmens eingegrenzt werden.

Darunter versteht man den Zeitraum, der zwischen der Fehlermeldung und dem Beginn der Arbeiten maximal verstreichen darf. Auch hier bieten viele Firmen wieder ein gestaffeltes Angebot an, bei dem der Kunde unter verschiedenen Reaktionszeiten wählen kann.

Tipp: Die längste Reaktionszeit, die Sie sich als Kunde zumuten sollten, sind 24 Stunden. Um zu dokumentieren, wie ernst Ihnen diese Regelung ist, empfiehlt es sich, zusätzlich das zu vereinbaren, was in der Industrie gang und gäbe ist: eine Vertragsstrafe.

Diese wird immer dann fällig, wenn die Fachfirma die vereinbarte Reaktionszeit ungenutzt verstreichen lässt.

Vorsicht vor Preis-Gleit-Klauseln

Weit verbreitet sind auch so genannte Preis-Gleit-Klauseln, nach denen die Fachfirma die Preise für ihre Leistungen einseitig erhöhen kann. Manchmal ist die Preisanpassung an Lohn- oder Materialerhöhungen geknüpft.

Eine Preisänderungsklausel ist immer dann unwirksam, wenn dem Vertragspartner nicht zugleich mit der Preisänderung ein Kündigungsrecht eingeräumt wird.

Wird Ihnen als Kunde ein Kündigungsrecht erst zum Ablauf des Vertragsjahres gewährt, während die Preisänderung bereits früher eintreten soll, ist die Klausel unwirksam.

Wenn Verbrauchsteile ausgetauscht werden

In Wartungsverträgen ist regelmäßig eine Bestimmung enthalten, wonach ausgetauschte „Verbrauchsmaterialien und –teile“ gesondert vergütet werden müssen. Dies bedeutet, dass zusätzlich zur vereinbarten Vergütung noch diese Teile in Rechnung gestellt werden.

Probleme entstehen immer dann, wenn es darum geht, die vergütungspflichtigen Austauschteile von den sonstigen Verbrauchsteilen zu unterscheiden, deren Ersatz bereits mit der Pauschale abgegolten ist.

Oft werden für beide Arten von Teilen unterschiedliche Begriffe verwandt, womit auch der Unterschied in der Vergütung herausgestellt werden soll.

Dies gilt beispielsweise für das Begriffspaar „Austauschteile“ und „Verbrauchsmaterial“.

Da diese Begriffe meist nicht näher definiert werden und ihre Bedeutung sich auch nicht etwa aus dem Gesetz ergibt, kommt es hier immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten über die Kosten.

Tipp: Um Kostenstreitigkeiten von vornherein vorzubeugen, ist eine möglichst genaue Regelung im Vertrag zu empfehlen. Bestehen Sie als Kunde darauf, dass die kostenpflichtigen Teile abschließend aufgezählt werden.

Damit wird sichergestellt, dass nur der Austausch dieser Teile gesondert zu vergüten ist; sämtliche anderen Teile sind dann von der Pauschale abgedeckt.

Wenn Drittfirmen eingeschaltet werden sollen

Eine in vielen Wartungsverträgen vorgesehene Klausel berechtigt die Fachfirma, ihre Wartungsarbeiten jederzeit auf einen Dritten zu übertragen.

Diese Regelung ist für Sie als Kunde zumindest dann nachteilig, wenn es Ihnen gerade auf die Dienste der von Ihnen ausgewählten Fachfirma ankommt.

Dies kann beispielsweise der Fall sein, weil die betreffende Firma auf einen bestimmten Anlagentyp spezialisiert ist oder die Anlage installiert hat.

Wofür die Wartungsfirma haften muss

„Keine Haftung für Schäden jeglicher Art“. Immer noch gibt es Wartungsverträge mit einer solchen Klausel. Sie ist unzulässig.

Folge: Es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – und danach sind Sie als Kunde umfassend geschützt.

Die Unwirksamkeit haftungseinschränkender Klauseln ist auch der Grund dafür, dass in modernen Wartungsverträgen immer häufiger auf eine Regelung zur Haftung verzichtet wird.

Dieser Verzicht muss Sie als Kunde nicht beunruhigen. Ist im Wartungsvertrag zur Haftung der Fachfirma gar nichts vereinbart, gilt automatisch die gesetzliche Regelung. Die Fachfirma haftet dann für jede Art von Verschulden, ohne dass der Haftungsbetrag der Höhe nach begrenzt ist.