Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen kann rechtswidrig sein

Vom Landgericht Lüneburg gab es im Januar 2012 eine Entscheidung zur Verwaltungsvergütung.

Es kann gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen, wenn eine Eigentümergemeinschaft beschließt die Verwaltervergütung zukünftig nach Miteigentumseinheiten anstatt nach Wohneinheiten zu verteilen.

Eine Eigentümergemeinschaft hatte beschlossen, die Verwaltervergütung zukünftig nach Miteigentumsanteilen und nicht mehr wie bisher nach Wohneinheiten auf die Mitglieder der Gemeinschaft umzulegen.

Zumindest ein Wohnungseigentümer fühlte sich benachteiligt, weil er bei dieser Neuregelung in Zukunft das Doppelte an Verwaltergebühren zu zahlen hatte. Er reichte deshalb Anfechtungsklage ein.

Mit Erfolg!

Das Landgericht in Lüneburg entschied zu Gunsten des Wohnungseigentümers, dass die Abänderung der Kostenverteilung für Verwaltergebühren rechtswidrig war.

Zwar steht einer Eigentümergemeinschaft bei Änderung des Kostenverteilungsschlüssels ein großer Ermessensspielraum zu.

Eine Abänderung der Kostenverteilung von Wohneinheiten auf Miteigentumsanteile ist jedoch mit dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung nicht zu vereinbaren, wenn eine unangemessene Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer herbeigeführt wird.

Die streitgegenständliche Änderung benachteiligte den anfechtenden Wohnungseigentümer ohne hinreichenden Grund unangemessen, weil er fortan doppelt so viel zahlen musste wie bisher (LG Lüneburg, Urteil v. 10.01.12, Az. 5 S 61/11).