Gewinnverteilung – Kommanditgesellschaft

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Die Kommanditgesellschaft (KG) bietet mit die flexibelsten Lösungen für eine gewerbliche Geschäftstätigkeit. Dies betrifft nicht nur die Finanzierungsmöglichkeiten. Auch die Zusammensetzung sowie die Gewinnverteilung lässt sich vertraglich regeln.

Kommanditgesellschaft – Gewinnverteilung laut Vertrag

Bei einer Kommanditgesellschaft kann die Gewinnverteilung bzw. Beteiligung an Verlusten völlig frei verhandelt werden. Bei der Klärung, welcher Gesellschafter welchen Anteil vom Gewinn erhält, wird in der Regel die Einlagenhöhe des Gesellschafters als Orientierung herangezogen. Dies ist jedoch keine Verpflichtung und kann stets angepasst werden.

Da die Einlagenhöhe nicht gesetzlich vorgegeben ist, kann theoretisch ein Kommanditist mit einer Beteiligung von nur einem symbolischen Euro auch mit zweistelligen Prozentbeträgen am Gewinn beteiligt werden.

Die Möglichkeit, die Gewinnverteilung vertraglich zu gestalten, soll den Interessen der Gesellschafter entgegenkommen. Eine individuelle Vereinbarung ist vor allem ratsam, wenn nicht alle Gesellschafter gleich hohe Kapitaleinlagen erbringen.

Kommanditgesellschaft – Gewinnverteilung nach Gesetz

Wird die Gewinnverteilung nicht im Gesellschaftervertrag geregelt, so gelten die gesetzlichen Vorgaben des Handelsrechts, und zwar §168 in Verbindung mit §121 HGB. Diese beiden Paragrafen sehen vor, dass Gewinn und Verlust generell angemessen aufzuteilen sind. Jeder Gesellschafter der KG bekommt vom Jahresgewinn 4% auf seinen Kapitalanteil gutgeschrieben.

Ist der Jahresgewinn der KG so niedrig, dass er dafür nicht ausreicht, so können auch niedrigere Sätze vereinbart werden. Der Restbetrag des Gewinns wird nach Köpfen (also anteilig auf die beteiligten Gesellschafter) verteilt. Ebenso übrigens der Verlust.

Dabei erfolgt die Verteilung laut Gesetz im „angemessenen Verhältnis“, also entsprechend der Kapitaleinlage. Hat ein Gesellschafter aus der Einlage Geld entnommen (Privatentnahme), so wird der Gewinnanteil entsprechend verändert. Das Recht zur Entnahme kann vertraglich vereinbart werden.

Kommanditgesellschaft – Beispiel für Gewinnverteilung nach Gesetz

Angenommen, eine KG macht 100.00 € Gewinn. Beteiligt sind A als Komplementär sowie B und C als Kommanditisten. Die Einlage von A beträgt 300.000 €, die von B 200.00 € und die von C 100.000 €. In Anteilen: Von der Gesamteinlage über 600.000 € ist A zur Hälfte, B zu einem  Drittel und C zu einem Sechstel beteiligt.

Deren Anteile werden zunächst zu je 4% verzinst. Also bekommt A 12.000 €  Zinsen gutgeschrieben, B 8.000 € und  C 4000 €  – das macht zusammen 24.000 €.

A erhält als Komplementär ein Jahresgehalt von 40.000 €. Die Zinsgutschriften und das Gehalt werden vom Gewinn (100.000 €) abgezogen, womit noch 34.000 € anteilig zu verteilen sind. Somit bekommt A 18.000 €, B bekommt 12.000 € und C bekommt 6.000 €.

Hätte der Jahresgewinn aber beispielsweise nur 52.000 € betragen, so hätte eine Verzinsung von 2% ausreichen müssen. In diesem Fall wäre nach Abzug des Komplementärgehalts kein Gewinn mehr zum verteilen übrig. Entsprechend dieser Verteilung werden je nach Höhe der Kapitaleinlage auch etwaige Verluste zugewiesen.