Kommanditgesellschaft: Handelsregister-Eintrag ist essentiell
Für einige Unternehmen lohnt sich die Gründung als Kommanditgesellschaft.
Dies ist eine der möglichen Rechtsformen für ein Handelsgewerbe und bietet besondere Vorteile für die Haftung gegenüber Gläubigern.
Darum sollte die Kommanditgesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden
Um eine Kommanditgesellschaft (KG) zu gründen, bedarf es lediglich zweier oder mehr Unternehmer, die zusammen ein Geschäft unter gemeinsamem Namen eröffnen wollen.
Dazu schließen sie einen Gesellschaftervertrag ab und einigen sich auf Schuld- und Gewinnverteilungen. Rein theoretisch beginnt die Existenz einer Kommanditgesellschaft bereits mit deren Gründung und der Geschäftsaufnahme.
Mehr zum Thema: Haftung Kommanditgesellschaft: Rechte und Pflichten klar verteilt
Doch besonders der obligatorische Eintrag ins Handelsregister ist wichtig, damit diese Rechtsform ihre besonderen Stärken ausspielen kann.
Unterschiedliche Haftungen für Kommanditisten und den Komplementär
Denn: Das Besondere an einer Kommanditgesellschaft sind die beiden verschiedenen Funktionen, die man als Gesellschafter einnehmen kann.
Die eine ist der so genannte Komplementär. Dieser wird auch als „Vollständig haftender Gesellschafter“ oder Vollhafter bezeichnet. Wie der Name bereits andeutet, muss der Komplementär im Schadensfall in vollständiger Höhe haften.
Dies umfasst ebenfalls sein komplettes Privatvermögen.
Zu den Vorteilen des Komplementärs gehört dafür jedoch die Erhöhung des Eigenkapitals durch die Kommanditisten und die generell zinsgünstige Kapitalbeschaffung.
Die zweite Gesellschafter-Form ist der Kommanditist, auch „Teilhafter“ genannt. Der Kommanditist muss rechtlich nur eingeschränkt gegenüber Dritten haften.
Die Höchstgrenze entspricht hierbei den Einlagen, die er ins Vermögen der Gesellschaft geleistet hat. Sein Privatbesitz bleibt in jedem Fall unangetastet. Das Interessante an einer KG ist nun, dass sie über beliebig viele Kommanditisten verfügen kann.
Dies macht diese Rechtsform attraktiv für potentielle Investoren, die bereit sind, sich als Kommanditisten eintragen zu lassen.
Dadurch genießen sie eine Beteiligung an den Gewinnen des Unternehmens gemäß den Vereinbarungen, die im Gesellschaftervertrag hinterlegt worden sind und dies ohne tatsächliche Mitarbeit.
Der Nachteil: Kommanditisten besitzen so gut wie keine Kontrollmöglichkeiten und keine wirkliche Mitwirkung.
Kommanditgesellschaft: Handelsregister-Eintrag schützt vor Vollhaftung
Um diese eingeschränkte Teilhaftung wirklich genießen zu können, muss die Kommanditgesellschaft ins Handelsregister eingetragen sein.
Auch die Hafteinlage mindestens eines der Kommanditisten muss dort erfasst werden.
Ohne diesen Eintrag ins Handelsregister muss auch der Kommanditist vollständig und über seine Einlagesumme hinaus haften, sollte es zum Schadensfall gegenüber Dritten kommen.
Darum: Wer mit dem Gedanken spielt, eine Kommanditgesellschaft zu gründen, sollte (besonders nach der Geschäftsaufnahme) nicht allzu viel Zeit verstreichen lassen bis zur Eintragung ins Handelsregister.
Denn nur so sind die Privatvermögen der Kommanditisten vor Haftung geschützt.