Bilanzausweis der stillen Beteiligungen

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Grundsätzlich handelt es sich bei einer stillen Beteiligung um Kapital, das ein Investor einem Unternehmen zur Verfügung stellt, ohne jedoch aktiv in die Geschäftsführung einzugreifen.

Der Kapitalgeber tritt auch nicht nach außen in Erscheinung sondern investiert ohne Bekanntmachung.

Die Gewinn- oder Verlustbeteiligung lassen sich über  individuelle Vertragsausgestaltungen regeln. Es existieren also keine fest vorgegebenen Richtlinien, weshalb diese Beteiligungsart durchaus attraktiv sein kann.

Mehr zum Thema: Definition der stillen Beteiligung

Stille Beteiligungen im Bilanzausweis

Die stille Gesellschaftseinlage ist bilanzrechtlich als Fremdkapital bzw. Verbindlichkeit zu bilanzieren, auch wenn es hierfür gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) keine eindeutige Regelung gibt.

Die Vertragsausgestaltung kann unterschiedlicher Natur sein, weshalb auch die Möglichkeit einer Bilanzierung als Eigenkapital gegeben ist.

Damit die stille Beteiligung als Eigenkapital in der Bilanz aufgeführt werden kann, muss sich der Investor dazu verpflichten, das volle Verlustrisiko mitzutragen. Ein Ausschluss dieses Risikos ist bei stillen Beteiligungen über die Gestaltung des Vertrags möglich.

Des Weiteren muss der Investor einem sogenannten Rangrücktritt zustimmen. Dies bedeutet, dass im Insolvenzfall der Gesellschaft zuerst sämtliche Gläubiger befriedigt werden müssen, bevor die stille Einlage zurückgezahlt werden darf.

Der Ausweis als Eigenkapital ist für die Unternehmen für die Kapitalaufnahme von Kreditinstituten und zur Bewertung des Unternehmens sehr wichtig. Eine gute Eigenkapitalquote deutet auf ein stabil geführtes Unternehmen mit genügend Rücklagen hin.

Unterschiede zwischen typischer und atypischer stillen Beteiligung

Die Differenzierung zwischen der typischen und atypischen stillen Beteiligung hat neben unterschiedlicher handelsrechtlicher Bilanzierung vor allem Auswirkungen auf die Steuerberechnung.

Für die Besteuerung der stillen Gesellschaft kommt es auf die vertragliche Gestaltung an. Hierbei wird dann unterschieden, ob es sich um eine typische oder atypische Beteiligung  handelt.

Mehr zum Thema: vertragliche Freiheiten – Eigenkapital oder Fremdkapital

Beim stillen Gesellschafter stellen die ihm zufließenden Gewinne Einkünfte aus Kapitalvermögen dar und werden mit der Abgeltungssteuer belegt.

Beim Unternehmen vermindern die an den stillen Gesellschafter gezahlten Gewinne als Betriebsausgaben den steuerlichen Gewinn bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer.

Bei der atypischen stillen Gesellschaft hingegen wird der Gewinn als Einkünfte aus Gewerbetrieb klassifiziert.

Vor- und Nachteile einer stillen Beteiligung

Die stille Beteiligung ist gerade wegen der vielseitigen Gestaltungsmöglichkeiten eine beliebte Form in der Unternehmensfinanzierung. Häufig finden sich solche Beteiligungsmodelle im Mittelstand wieder.

  • Primäres Ziel einer stillen Beteiligung ist für das Unternehmen in der Regel die Stärkung der Eigenkapitalbasis
  • Für den Investor bedeutet die stille Beteiligung eine anonyme und diskrete Kapitaleinlage
  • Über solche Modelle können beispielsweise auch Mitarbeiter an ein Unternehmen gebunden und am Erfolg beteiligt werden
  • Die vertraglichen Freiheiten einer solchen Beteiligung können ebenfalls Vorteile bieten

Zu den Nachteilen zählen für den Investor der potentielle Totalverlust seiner Einlage sowie das nicht vorhandene Mitspracherecht.

Für ein Unternehmen kann eine stille Beteiligung relativ teuer werden, da nicht nur (je nach Vertragsgestaltung) eine Grundverzinsung sondern auch eine Gewinnbeteiligung gezahlt wird.