Laute Musik in Eigentumswohnungen: Das ist zu beachten

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Gemäß § 14 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von seinem Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer ein unvermeidlicher Nachteil erwächst.

Als Nachteil ist eine unzumutbare Beeinträchtigung zu verstehen. Somit müssen auch musikliebende Wohnungseigentümer auf Zimmerlautstärke achten und mindestens die allgemein geltenden Ruhezeiten einhalten.

Eigentümergemeinschaften: Ruhezeiten gelten auch hier

Erforderlich ist aber auch im Fall eines störenden Wohnungseigentümers eine Abwägung der Interessen aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft.

Störungen eines Wohnungsnachbarn, die durch Musikausübung in zulässigem Rahmen verursacht werden, müssen deshalb hingenommen werden. Atypische Ausnahmen sind allenfalls in Eigentümergemeinschaften mit ruhebedürftigen, älteren oder kranken Mitbewohnern denkbar.

Regeln der Musikausübung wenn es keine feste Regelung gibt

Fehlen spezielle Regelungen gilt auch für Wohneigentumsanlagen, dass die Musikausübung während der allgemeinen Ruhezeiten von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr zu unterbleiben hat. Der Betrieb von Phonogeräten ist in dieser Zeit auf Zimmerlautstärke, d. h. auf eine Lautstärke, die in der Nachbarwohnung nicht oder fast nicht zu hören ist, zu beschränken.

In welchem Umfang außerhalb der Ruhezeiten musiziert werden darf, hängt vom Umfang der jeweils im Einzelfall auftretenden Störungen ab. Auf eine besondere persönliche Empfindlichkeit des konkret betroffenen Nachbarn kommt es nicht an.

Ruhzeiten gelten auch für Musikwiedergabe

Wiederholt Gegenstand richterlicher Entscheidungen waren Bestimmungen in mehrheitlich beschlossenen oder vom Verwalter erlassenen Hausordnungen für Wohnungseigentümer.

Es ist allgemein anerkannt, dass der häusliche Musikgenuss auf diesem Weg nicht gänzlich untersagt, wohl aber auf bestimmte Tageszeiten und auf eine tägliche Höchstdauer beschränkt werden kann. Eine Beschränkung auf 2 bis 3 Stunden ist allgemein zulässig. Im Einzelfall kann auch eine kürzere Spanne noch ausreichend sein. Die mietrechtlichen Entscheidungen gelten entsprechend:

Das Spielen auf einem Saxophon oder einer Klarinette ist werktags auf 2 Stunden täglich und sonntags auf 1 Stunde zu reduzieren (OLG Karlsruhe, Urteil v. 13.04.88, Az. 6 U 30/87). Schlagzeugspielen ist noch weiter einzuschränken (LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 17.09.91, Az. 13 S 5296/90). Klavierspielen ist nur bis zu 90 Minuten täglich außerhalb der Ruhezeiten zulässig (AG Frankfurt, Urteil v. 22.05.96, Az. 33 C 1437/96).

Je lauter das Instrument, desto kürzer seine Nutzung

Fazit: Die Ausübung von Musik durch Mieter/Wohnungseigentümer hat die Gerichte in der Vergangenheit beschäftigt und wird es auch zukünftig tun. Was der Ausübende oft als Kunstgenuss empfindet, stellt sich mitunter für dessen Nachbarn nicht als laute Musik, sondern als Lärm dar.

Gundsätzlich ist das Musizieren in einer Mietwohnung / Eigentumswohnanlage als eine Art der Entfaltung der Persönlichkeit zulässig.