Duplexgarage ist Gemeinschaftseigentum

Inhaltsverzeichnis

Wegen der gemeinsamen Steuerung über eine gemeinsame Hydraulikanlage sind die einzelnen Boxen von Duplexparkgaragen technisch nicht in sich abgeschlossen und auch nicht sondereigentumsfähig.

Somit liegt Gemeinschaftseigentum vor, stellten Richter des Landgerichts Dresden grundsätzlich fest.

Eine Wohneigentumsanlage verfügt über eine Garage mit Mehrfachparkboxen, die über eine gemeinsame Hydraulikanlage bewegt werden. Gegen den Beschluss, dass alle Miteigentümer für die Kosten dieser Garage aufzukommen haben, wehrte sich ein Wohnungseigentümer mit einer Anfechtungsklage.

Er wollte erreichen, dass künftig nur die jeweiligen Nutzer der Boxen für die lnstandhaltungskosten der jeweiligen Parkboxen aufkommen müssen.

Ohne Erfolg! Das Landgericht in Dresden stellte fest, dass an einzelnen Mehrfachboxen kein Sondereigentum bestehen kann, da es sich nicht um abgeschlossene Räume handelt. Nur an abgeschlossenen Räumen ist Sondereigentum möglich.

Wegen der gemeinsamen Steuerung aller Mehrfachparkboxen sind diese technisch nicht in sich abgeschlossen und damit auch nicht sondereigentumsfähig (LG Dresden, Beschluss v. 24.06.10, Az. 2 T 715/08).