Einkommensteuer in Italien

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In Italien unterliegen alle natürlichen Personen, also Personen, die Rechtsfähigkeit besitzen, der Steuerpflicht. Dies gilt auch für alle Personengesellschaften.

Der italienischen Einkommensteuer (italienisch: imposta sul reddito delle persone fisiche oder abgekürzt: IRPEF) unterliegen jedoch nicht automatisch alle steuerbaren Einkünfte. Wichtig ist hierbei die Unterscheidung von ansässigen und nichtansässigen Personen in Italien.

Diese Differenzierung kann insbesondere für einen deutschen Angestellten wichtig werden, der für eine italienische Firma arbeitet. Aber auch eine Wohnsitzverlagerung nach Italien zieht Änderungen der Steuerpflicht nach sich.

Einkommensteuerpflicht in Italien

Die Zahlung der Einkommenssteuer ist für alle in Italien ansässigen und nicht ansässigen natürlichen Personen verpflichtend. Als ansässig und somit voll steuerpflichtig wird eine Person angesehen, deren ständiger Aufenthaltsort in Italien ist, die sich mehr als 183 Tage im Jahr in Italien aufhält oder deren wirtschaftliche und berufliche Interessen und Tätigkeiten sich in Italien befinden.

Die Einkommensteuerpflicht von in Italien ansässigen Personen wird nach dem Welteinkommensprinzip berechnet. Hierbei werden alle in- und ausländischen Einkünfte besteuert, während für nicht ansässige Personen lediglich ihre aus italienischen Einkunftsquellen erzielten Einkünfte steuerlich relevant sind.

Die Einkommensteuerpflicht gilt in Italien ebenso für Personengesellschaften. Die Unternehmenseinkünfte werden direkt dem Einkommen des Gesellschafters zugerechnet und dann von diesem versteuert.

Bemessungsgrundlage und Steuersatz

Zum steuerbaren Gesamteinkommen ansässiger Personen zählen neben den Einkünften aus Grundvermögen und Kapitalvermögen auch Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit sowie Unternehmenseinkünfte und sonstige Einkünfte.

Die Zusammenrechnung dieser Einkünfte ergibt nach Abzug aller gesetzlich festgelegter persönlicher Aufwendungen und Lasten, wie etwa Unterhaltszahlungen an Ehepartner oder Vor- und Fürsorgebeträge, die Steuerbemessungsgrundlage.

In Deutschland wie auch in Italien wird ein progressiver Steuersatz auf die Nettoeinkünfte angewandt. Der Steuersatz wird hierbei an der Höhe des Jahreseinkommens gemessen und gemäß festgeschriebener Einkommensstufen bestimmt. Die Steuersätze liegen zwischen 23% und 43% und sind somit mit den deutschen Steuersätzen vergleichbar.

Allerdings können in Italien keine Freibeträge geltend gemacht werden und auch ein Ehegattensplitting der Steuerklasse kommt in Italien bei der Ermittlung der Einkommensteuer im Gegensatz zum deutschen Steuerverfahren nicht zur Anwendung.

Kein Steuerbescheid vom italienischen Finanzamt

In Italien erhält der Steuerpflichtige keinen Steuerbescheid. Zwar wird auch in Italien die Steuerschuld Arbeitnehmern vom Gehalt abgezogen, jedoch ist eine jährliche Steuererklärung verpflichtend. Diese Pflicht besteht jedoch nicht, wenn lediglich Einkünfte aus einer einzigen abhängigen Arbeit bezogen werden oder das Einkommen 8.000 € nicht übersteigt.

Selbstständige müssen ihre Einkommensteuern hingegen ohne Ausnahme selbst berechnen und bei der Steuerbehörde (italienisch: Agenzia delle Entrate) einreichen.

Steuerfragen abklären

Ein Wegzug ins Ausland bedeutet auch die Auseinandersetzung mit dem jeweils geltenden Steuerrecht. Die italienische Einkommensteuer weist zwar zum Beispiel bei der Höhe der Steuersätze einige Parallelen zum deutschen Steuermodell auf, jedoch sind auch Unterschiede zu erkennen – etwa das Fehlen von Freibeträgen oder die Verpflichtung zur jährlichen Steuererklärung.

Eine umfassende Aufklärung über die gesamte Steuerverpflichtung in Italien ist demnach unbedingt notwendig.