Ihr Mieter haftet für Schäden, die seine Besucher verursachen

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Jedem ist klar: Beschädigt Ihr Mieter die gemieteten Räume, muss er Ihnen den Schaden ersetzen.

Aber auch wenn er den Schaden nicht in eigener Person verursacht hat, ist er fast immer zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Kreis derjenigen Personen, für deren Verhalten der Mieter Ihnen gegenüber einstehen muss, ist groß. Er umfasst nicht nur die Familienangehörigen, die mit ihm im gleichen Haushalt leben.

Auch für Gäste, Kunden, Handwerker und alle sonstigen Personen, die auf Veranlassung des Mieters das Haus oder die Wohnung betreten, ist Ihr Mieter verantwortlich.

  • Der Besucher des Mieters trifft beim Fußballspiel im Garten eine Fensterscheibe.
  • Die Umzugshelfer beschädigen den Putz im Treppenhaus.
  • Der Handwerker bohrt eine Stromleitung an.

Selbstverständlich können Sie in diesen Fällen neben Ihrem Mieter oder an dessen Stelle auch den jeweiligen Schädiger in Anspruch nehmen.

Gerade wenn ein Schaden größeren Umfangs durch eine vom Mieter beauftragte Firma verursacht wurde, bietet sich eine solche Vorgehensweise an.

Grenze: Für nachweislich abgewiesene Besucher haftet der Mieter nicht

Verursacht aber eine Person Schäden im Gebäude oder in der gemieteten Wohnung, deren Besuch der Mieter nicht erbeten hat, so ist der Mieter ausnahmsweise von der Haftung frei.

Dann können Sie sich mit Ihren Schadensersatzansprüchen nur direkt an den Schädiger wenden.

Einen solchen Fall hatte vor kurzem das Amtsgericht Düren zu beurteilen. Ein Mieter hatte zur Silvesterfeier eingeladen.

Als es um Mitternacht vor dem Haus zwischen 2 seiner Gäste und einem anderen Hausbewohner zum Streit kam, zog sich der Mieter mit den beiden Besuchern zunächst in die Wohnung zurück.

Dann forderte er die Störenfriede jedoch auf, die Feier und die Wohnung zu verlassen.

Auf dem Weg nach draußen beschädigten sie eine Klingel und außerhalb des Hauses – noch auf dem Grundstück – einen Rollladen.

Das Dürener Gericht wies die Schadensersatzklage des Vermieters gegen den Mieter ab. Nach seiner Ansicht ist ein Mieter jedenfalls dann nicht für Schäden durch Besucher verantwortlich, wenn diese sich nicht (mehr) mit dem Willen des Mieters auf dem Grundstück befinden und der Mieter dies auch deutlich gemacht hat (AG Düren, Urteil v. 28.04.10, Az. 47 C 43/10).

Mieter haftet beim Einzug für Dritte

Nimmt ein Mieter zum Einzug in die Mietwohnung außerdem die Hilfe dritter Personen in Anspruch, so haftet er für die von diesen Personen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Beschädigungen am Eigentum des Vermieters.

So urteilte jetzt das Amtsgericht Gummersbach (AG Gummersbach, Urteil v. 15.03.10, Az. 10 C 169/09).