Kaskoversicherungen: Lackschaden ist nicht gleich Lackschaden

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Bei selbstverschuldet entstandenen Lackschäden (wie etwa bei Einparkmanövern) kann sich freuen, wer eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat. Ruinieren hingegen Vogelausscheidungen den Lack, kommt die freiwillige Autoversicherung nicht für entstandene Schäden auf, wie der Autoversicherer HUK-Coburg nun informierte.

Lackschaden? Die Versicherung zahlt nicht in jedem Fall

Die Richtlinien für den Versicherungsschutz durch Kaskoversicherungen können durchaus verwirren: Entsprechende Versicherer zahlen bei anderen durch natürliche Einflüsse entstandenen Schäden, etwa Spuren durch Unwetter oder Marderbisse. Zerfressen Vogelkot, Bienenexkremente, Baumharze oder der Tau von Blattläusen den Lack, haftet hingegen der Fahrzeughalter.

Und das kann teuer werden: Eine Autodach-Lackierung kann laut HUK-Coburg-Sprecher Alois Schnitzer bis zu 1.000 Euro kosten. Besonders aggressiv ist Vogelkot, der bei heißen Temperaturen bereits nach ein bis zwei Tagen bleibende Schäden am Lack hinterlassen kann.

Wichtig: Sofort handeln!

Schnitzer rät, aggressiven Schmutz sofort mit einem tropfnassen Schwamm und etwas Spülmittel oder Autoshampoo zu entfernen, um bleibende Schäden zu vermeiden. Dafür die betroffenen Stellen einfach abtupfen, Reste mit einem Baumwolltuch abtragen und noch mal mit dem Schwamm drüber gehen. So gibt es dann erst gar keinen Lackschaden; Versicherung hin oder her.

Allgemeiner Hinweis: Unfallkosten steuerlich absetzbar

Schnee und Eis auf allen Wegen: Falls Sie auf dem Weg zur Arbeit einen Verkehrsunfall erlitten haben, können Sie die Unfallkosten steuerlich absetzen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich um eine Fahrt handeln muss, die einen beruflichen Anlass hatte. Ein Steuerabzug der Unfallkosten als Werbungskosten ist nur in diesen Fällen möglich.

Falls aus privaten Gründen ein Umweg gefahren wurde oder Alkohol am Steuer eine Rolle gespielt hat, können Sie die Unfallkosten nicht von der Steuer absetzen. Als Umweg gilt auch ein Abstecher zur Schule, um dort Ihre Kinder aussteigen zu lassen. Auch ein kurzer Stopp beim Supermarkt, um einen Snack für die Mittagspause zu holen, wird bereits als Umweg gewertet.

Diese Unfallkosten sind Werbungskosten

Neben den eigenen Reparaturkosten können Sie auch den Schadensersatz für den Unfallgegner als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Übrigens auch dann, wenn Sie die Kosten selbst tragen, um den Schadenfreiheitsrabatt nicht aufs Spiel zu setzen. Falls Ihre Versicherung den Schadensersatz übernimmt, dann können Sie hingegen nur die Selbstbeteiligung von der Steuer absetzen.

Gebühren für Anwalt, Gericht und Gutachten können ebenfalls als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Auch die Abschleppkosten sowie die Reparatur wirken sich steuermindernd aus. Falls beispielsweise Ihre Notebooktasche bei dem Unfall vom Sitz geschleudert wurde und Ihr mobiler Rechner zerstört wurde, können Sie auch diese Schäden als Werbungskosten absetzen.

Nicht alle Unfallkosten sind steuerlich absetzbar!

Sie können weder Bußgelder noch Verwarnungsgelder als Werbungskosten steuerlich geltend machen, die aus dem Unfall resultieren. Die Unfallkosten, die Ihnen von Ihrer Versicherung bzw. Ihrem Arbeitgeber erstattet wurden, sind ebenfalls nicht abzugsfähig. Unsere Empfehlung: Bewahren Sie alle Belege auf, um beim Finanzamt dokumentieren zu können, welche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Unfall entstanden sind. Diese Belege reichen Sie dann zusammen mit der Einkommensteuererklärung ein.